Rundfunkgebühren zahlen trotz Bedarfsgemeinschaft und Partner beim Jobcenter?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Bezug von ALG I berechtigt nicht zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, der Bezug von ALG II dagegen schon. In diesem Fall wirkt die Befreiung auch

1. zugunsten des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners und

2. zugunsten der weiteren Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von ALG II berücksichtigt wurde, d. h. wenn sie sozialrechtlich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

fällt einer davon aus dem bezug raus, weil er sein einkommen hat und davon den bedarf deckt, also ausgenullt wird im bescheid, dann zahlt er den beitrag.

@markusher

Das gilt nur bei erwachsenen Kindern. Ehe- oder Lebenspartner gelten immer als Bedarfsgemeinschaft.

Schicke die Befreiungsbescheinigung und eine Kopie des Bescheides an die fordernde Stelle und widerspreche gleichzeitig der Forderung !!

nennt man das aufforderung zu einer straftat? wenn einer der partner einkommen hat, wird der alg2 beziehende abgemeldet und der andere zahlt den beitrag. lass den unsinn

Das ist der größte Quatsch den ich hierzu gelesen habe . Meine Frau bekommt Grundsicherung und ich bekomme Rente. Da wir beide in einer Bedarfsgemeinschaft. Zählt die Rundfunkbefreiung auch für mich. Lasst Euch nicht jeden Schrott einreden, sondern prüft selbst einmal nach den Gesetzen

@Graupelz3591

der größte unsinn ist das was du schreibst. wenn es so ist wie du schreibst, ist es auch richtig so. du bist verheiratet. das ist eine völlig andere geschichte. in der konstellation musst du auch nicht zahlen. wärest du nicht verheiratet, würde deine rente dich zum beitragszahler machen und deine partnerin fällt aus dem beitragsservice raus.

abgesehen davon, dass es in der grundsicherung keine bedarfsgemeinschaften gibt, sondern nur beim alg2.

@markusher

Das was Du schreibst könnte nur dann zutreffen, wenn ein Paar keine Bedarfsgemeinschaft bildet, was aber in der Regel sehr schwer durchsetzbar ist.

Rundfunkgebühren sind auch nicht mehr Personengebunden sondern werden pro Wohnung berechnet. Egal ob in der Wohnung 1 Person oder 10 Personen leben

Bilden beide Partner eine Bedarfsgemeinschaft werden auch beide mit Ihren Einkommen berechnet. Wenn aber beide berechnet werden greift  der § 9 Abs. 2 im SGB II. Beide gelten dann als Hilfebedürftig und Bedarfsgemeinschaft bzw. der Vertretungsbefugte der Bedarfsgemeinschaft erhält eine Rundfunkbefreiung.

wenn nur einer der mitbewohner alg2 bekommt, dann wird er abgemeldet und der andere zahlt den rundfunkbeitrag - derjenige hat ja genügend einkommen.

So ein Quatsch !! Leben 2 Personen in einer Wohnung so bilden diese eine Bedarfgemeinschat, wenn einer der beiden Bewohner Hartz IV bzw. Grundsicherung bekommt. Es wird errechnet wie Hoch der Bedarf der BG ist einschließlich der KdU. Nun wird das Einkommen der BG abzüglich eventueller Freibeträge gegengezeichnet. Ist der errechnete Bedarf der BG höher als das Einkommen der BG, erhält es die Differenz als Hilfe zum Lebensunterhalt. In diesem Falle ist die gesamte BG hilfsbedürftig und erhält auch die Rundfunkbefreiung.
Vorgehensweise bei einer BG mit einer Person welch Einkommen hat und einer Person ohne Einkommen wird im SGB II 9 Abs. 2 der 3. Satz  beschrieben.

@Graupelz3591

du musst aufhören falsche antworten zu geben. wenn einer der bewohner nicht im bezug von alg2 ist und ausgenullt ist im bescheid, dann zahlt dieser den beitrag. genauso und nicht anders läuft die geschichte.

die bg ist dem beitragsservice völlig egal und das sgb2 hat für den beitragsservice keinerlei relevanz.

Bei einer Bedarfsgemeinschaft werden beide Einkommen zusammengerechnet. Entweder liegt dann das gemeinsame Einkommen unter dem Hartz-IV-Satz, dann kann aufgestockt werden, und beide werden von der Gebührenpflicht befreit. Oder sie liegen darüber, dann wird einmal die Haushaltabgabe fällig.

Anders bei einer Wohngemeinschaft. Wenn nur einer im Haushalt keine Leistung bezieht, dann wird m. E. die Haushaltabgabe fällig.