Rundfunkbeitrag wird nicht eingezogen?

2 Antworten

Wenn Du in beiden Fällen sowohl bei Deiner Freundin, als auch jetzt beinDeinen Eltern keinen eigenständigen Haushalt führst, fallen für Dich aus beiden Situationen auch keine Rundfunkbeiträge an.

Wichtig ist nur, das Du bei Deiner Freundin nicht pin den Mietvertrag mit aufgenommen warst gegenüber dem Vermieter ( also Deine Freundin die ganze Zeit alleinig Wohnungsinhaberin war ) , und Du bei Deinen Eltern nun auch nur Dein Kinderzimmer zurückbekommen hast und soe selbst den Rundfunkbeitrag für die Wohnung oder das Haus entrischten und Du dort auch keinen eigenen ( räumlich getrennten ) Haushalt alleine besitzt.

Danke schon mal für die Antwort! In meiner alten Wohnung waren wir gleichwertige Mieter und jetzt wohne ich nicht bei meinen Eltern, sondern bei meinem Cousin. Aber als Untermieterin.

Gilt dann das selbe Recht?

@Currer04

Meines Wissens gilt bei gleichberechtigt mietvertraglicher Vereinbarung ( ähnlich einer WG ) dann eine Beitragspflicht für denjenigen Part, wo keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag für sich geltend machen kann wegen erwerbstätiger Einkünfte.

Wenn Du also sowohl als eingetragener Mitmieter bei Deiner Freundin, als jetzt zur Untermiete bei Deinem Cousin Einkünfte aus Erwerbstätigkeit über Grundsicherungsniveau erzieltest / erzielst, wärest Du jeweils beitragspflichtig geworden, wenn jeweils der andere Mietpart aufgrund eigener Einkommensverhältnisse befreiungsfähig , und somit befreit war.

In beiden Fällen warst Du schliesslich als Mitmieter vertraglich gegenüber dem jeweiligen Vermieter eigenständig mit aufgeführt.

Wenn Du in beiden Fällen sowohl bei Deiner Freundin, als auch jetzt beinDeinen Eltern keinen eigenständigen Haushalt führst, fallen für Dich aus beiden Situationen auch keine Rundfunkbeiträge an.

Das ist falsch. Die Befreiung gilt nur für die Person, nicht für den Haushalt. Wenn eine Person nicht befreit ist, dann muss sie bezahlen. Auch wenn sie mit 10 anderen zusammenwohnt, die befreit sind.

Da muss er auch nicht im Mietvertrag stehen.

Edit: Sehe gerade, dass Du das im Kommentar auch so geschrieben hast. Passt also.

@tinalisatina

Danke für die Antwort! Aber dann verstehe ich nicht, wieso sie die Zahlungen plötzlich abgestellt und sich nie gemeldet haben. Also doch mal anrufen.?

@Currer04

Nein, würde ich auf keinen Fall machen. Denn dann bekommst Du als erstes (mindestens) die Nachzahlung für die Zeit bei der Freundin. Aber ich würde das Geld mal irgendwie in Reserve behalten - das kann noch kommen. Verjährungsfrist drei Jahre zum Ende des entsprechenden Rechnungsjahres.

@tinalisatina

Somit widersprichst Du meinem Einwand mit Deinem Kommentar Deiner eigenen Auffassung doch schon teilweise selbst.

Recharchiere somit mal, wann wer in welcher Situation bezüglich dieser Anfrage beitragspflichtig wird.

In Gemeinschaften oder Untermiete befreit die Freistellung einer Mietpartei nicht zwangsläufig alle anderen Mitmieter....

Es ist nur im Sinne der Fragestellung zu sehen.

@Parhalia2

In Gemeinschaften oder Untermiete befreit die Freistellung einer Mietpartei nicht zwangsläufig alle anderen Mitmieter....

Ja, da bin ich ganz bei Dir. Deshalb habe ich das ja auch schon geschrieben. Ändert aber nix daran, dass man den ersten Satz Deine Antwort falsch verstehen muss.

Nachdem deine Freundin befreit war, du aber nicht, warst du verpflichtet, für eure Wohnung den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Befreiung deiner Freundin erstreckt sich nicht auch auf dich. Auf die Frage, wer im Mietvertrag steht, kommt es überhaupt nicht an, entscheidend ist, ob man dort wohnt.

Wenn du beim Beitragsservice für diese Wohnung gemeldet warst und auch schon den Rundfunkbeitrag unter eigener Beitragsnummer bezahlt hast, der Beitragsservice aber den Beitragseinzug von sich aus eingestellt hat, hast du die Chance, dass er dich übersehen oder vergessen hat. In diesem Fall verjähren seine Forderungen nach 3 Jahren, gerechnet vom Ende eines Kalenderjahres an. D.h. mit Ablauf dieses Jahres verjähren erst die Forderungen des Beitragsservice für das Jahr 2014 . Die Forderungen gegen dich von vor 2 Jahren sind also noch nicht verjährt. Es könnte dir also passieren, dass sie es noch merken, dann musst du nachzahlen. Merken sie es nicht, so hast du mit zunehmendem Zeitablauf die Chance, dass du dich irgendwann auf Verjährung berufen kannst und nicht mehr zahlen musst.

Wenn du dagegen aus welchen Gründen auch immer noch nicht selbst gezahlt hast, so kann die Forderung nicht verjähren. Du wärst nämlich verpflichtet gewesen. dich zu melden. Wenn man das nicht macht, greift die Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht.

Bei deinen Eltern musst di nicht zahlen, wenn die zahlen. Der Umzug dorthin wäre ein Grund geewesen, dich abzumelden. Obwohl das Gesetz etwas anderes sagt, akzeptieren sie aber regelmäßig auch eine rückwirkende Abmeldung, wenn man die entsprechenden Fakten nachweisen kann.