Rundfunkbefreiung aufgrund geringes Einkommen?

3 Antworten

Da deine Mutter zum Wohngeld auch noch Kinderzuschlag von derzeit bis zu 185 € pro Kind bekommt und es den Kinderzuschlag nur dann geben kann, wenn man mit seinem anrechenbaren Einkommen + Wohngeld + Kinderzuschlag dann keinen Anspruch mehr vom Jobcenter hat, gehe ich einmal davon aus das diese Härtefallregelung auf deine Mutter nicht zutrifft.

Denn dann bräuchte man genaue Angaben über den SGB - ll Grundbedarf, also das was euch ohne eigenem Einkommen vom Jobcenter zustehen würde, dann was sie an Brutto und Nettoeinkommen hat und was sie an Wohngeld und Kinderzuschlag bekommt.

Erst dann könnte man ihr anrechenbares Erwerbseinkommen ermitteln, dazu dann das Wohngeld + Kinderzuschlag + Kindergeld, Unterhalt / Unterhaltsvorschuss, Halbwaisenrente usw. addieren und das mit dem Grundbedarf vergleichen.

Nur wenn dann das gesamte anrechenbare Einkommen nach Zahlung der derzeit monatlichen 17,50 € für den Rundfunkbeitrag geringer als der Grundbedarf wäre, käme man ggf. mit diesem Antrag auf Härtefall durch.

Man kann es doch dem Link entnehmen:

"Verbraucher, die keine Sozialleistungen beziehen, aber ein zu geringes Einkommen haben, können einen Härtefallantrag beim Rundfunkbeitragsservice stellen, wenn ihre Einkünfte pro Monat nicht um mehr als 17,50 Euro über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegen."

Wenn das jetzige Einkommen der Mutter nicht größer ist als das, was sie vorher vom Jobcenter bekommen hat - zzgl 17,50 € gerechnet, dann fällt sie unter diese Regelung.

Bsp.: Einkommen vorher 1.000 € "Hartz 4" und jetzt nicht mehr als 1.017,50 €.

Die Befreiung wegen geringen Einkommens hat der Gesetzgeber schon vor Jahren abgeschafft. Es gibt jetzt nur noch Befreiung, wenn man einen der im Gesetz genannten staatlichen Sozialleistungsbescheide vorlegen kann (BAföG, ALG II, Grundsicherung u. ä.). Allen ist gemeinsam, dass vorher vom Staat geprüft wird, ob der notwendige Lebensunterhalt nicht aus dem verfügbaren Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.

Nachdem deine Mutter kein ALG II mehr bekommt und weder das Wohngeld noch der Kinderzuschlag zu den oben genannten Sozialleistungen gehört, steht ihr grundsätzlich kein Befreiungsanspruch zu.

Der Gesetzgeber hat allerdings auch eine Befreiung wegen besonderer Härte ermöglicht. Die ist aber nur gegeben, wenn aus dem ablehnenden Sozialleistundbescheid hervorgeht, dass die Überschreitung des Einkommens über die Bedarfsgrenze geringer als 17,50 € monatlich beträgt. Die von der Rechtsprechung zusätzlich gewährte Härtefallbefreiung gibt es nur bei Studenten mit grundsätzlichem Anspruch auf BAföG, der aber wegen Wechsel in einen neuen zweiten Studiengang ausgeschlossen ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung