Ruhezeiten zwischen zwei Schichten - Arbeitszeitgesetz

4 Antworten

Wenn hier schon § 5 ArbZG herangezogen wird, dann doch bitte auch in seiner vollständigen Länge! Abs. 3

Abweichend von Abs. 1 können......Kürzungen der Ruhezeit.......die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen....zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Nachtdienstbereitschaft wird wohl Pflegedienst sein und drauf ist Abs. 3 abgestellt. Genau mit dieser Vorschrift soll dem entgegen gewirkt werden können, dass durch Rufbereitschaft die Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit nicht vor Ablauf von frühestens 10 Std. möglich sein soll.

Es muss ein Ausgleichszeitraum gewährt werden. Der ArbN hat aber in diesem Fall wie angeordnet zum Dienst zu erscheinen, wenn er keine Abmahnung oder gar ordentliche Kündigung riskieren will!

Rufbereitschaft ist aber nicht das selbe wie Bereitschaftsdienst.

@Chilly89

Eine Rufbereitschaft ist in der Regel anzunehmen, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Der Arbeitnehmer kann sich grundsätzlich an einer beliebigen Stelle aufhalten. Er muss jedoch die Arbeitsstätte in angemessen kurzer Zeit erreichen können, damit die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist. Unter Umständen muss er seinen Aufenthaltsort auf dem Arbeitgeber anzeigen.

Die Rufbereitschaft gehört im Gegensatz zu Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nicht zur Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

@Chilly89

Das Gesetz hat für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst keine festen Definitionen. Dennoch ist der Unterschied hinreichend bekannt und die Begründung des ArbG-Anspruchs auf Basis des genannten Gesetzestextes ist in diesem Fall rechtlich gegeben. Abgesehen davon ist die Argumentation, Rufbereitschaft sei keine Arbeitszeit, nun doch etwas sehr spaßig - warum plärren dann ArbN die Rufbereitschaft leisten müssen nach Entlohnung? Ist doch keine Arbeitszeit? Richtig ist, dass beides nicht vom Gesetz erfasst wird. Das sind letztlich aber Wortspielchen, denn im Pflegebereich gilt Abs. 3 sowohl im Falle von Rufbereitschaft als auch im Falle von Bereitschaftsdienst. Aber Versuch magt klug und eine Gegendarstellung zu einer Abmahnung zu formulieren, kann auch eine Herausforderung sein.....

Der Fallschilderung nach vermag ich bei dem Bereitschaftsdienst auf eine rechtswidrige verkürzte Mindestruhezeit nicht zu erkennen :-O.

Und tatsächlich sind Bereitschaftzszeiten weder Arbeits- bzw. Schicht- noch Ruhezeiten :-)

Zwar beträgt die tägliche Mindestruhezeit 11 Stunden (§ 5 (1) AZG), sie kann in bestimmten Fällen aber auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn eine andere Ruhezeit auf zwölf Stunden verlängert wird (§ 5 (2) AZG).

Außerdem: Aufgrund eines Tarifvertrages kann die Ruhezeit bis auf neun Stunden verkürzt werden, wenn ein entsprechender Ausgleich gewährt ist (§ 7 (1) Pkt. 3 AZG).

G imager761

"Zwar beträgt die tägliche Mindestruhezeit 11 Stunden (§ 5 (1) AZG), sie kann in bestimmten Fällen aber auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn eine andere Ruhezeit auf zwölf Stunden verlängert wird (§ 5 (2) AZG). "

Das sagte ich doch oben

Was bedeutet das jetzt für die Person?

Du hast das vollkommen richtig erkannt - zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen mindestens 11 Stunden sein - alles andere ist gesetzwidrig - weise Deinen Arbeitgeber schriftlich darauf hin und lass Dir den Empfang bestätigen - bei einem Unfall am Arbeitsweg hast Du sonst nur streiterei, da die Berufsgenossenschaft dies dann nicht als Arbeitsweg anerkennt (wegen der fehlenden 11 Stunden) und weise Deinen Chef darauf hin, dass er die volle Verantwortung (persönlich) zu tragen hat, da er diese Anweisung gegeben hat - ansonsten hingehen und vom Arbeitsplatz aus das Gewerbeaufsichtsamt anrufen (Du musst den Tatbestand erfüllen, damit die strafbahre Handlung erfolgt ist)! Keine Angst, dies ist kein Kündigungsgrund, da Du ja nur auf die Einhaltung Deiner Rechte bestehst. Alles Gute!

Super, vielen Dank!! :)

@Chilly89

Ja, supi ......... aber FALSCH. Ihr müsst schon die Gesetze vollständig lesen und nicht nur das raus picken, was für den vorliegenden Fall den Wunschvorstellungen entspricht.

@ralosaviv

Falls Sie auf Abs. 3 § 5 anspielen, halte ich diesen nicht für relevant, da es sich bei dem Nachtdienst um Dienstbereitschaft und nicht um Rufbereitschaft handelt, was rechtlich etwas anderes ist.

@Chilly89

Ob Du das für relevant hältst, wird den Gesetzgeber schlicht NULL interessieren, wenn es aufgrund einer auf Abs. 1 begründeten Arbeitsverweigerung zu einer Abmahnung oder gar Kündigung kommt. Abs. 3 ist gezielt auf die Pflegedienste abgestellt, während die Begriffe Dienstbereitschaft und Rufbereitschaft gesetzlich nicht definiert worden sind...... Das ist das, was ich mit Wunschdenken meine.....

Grundsätzlich hat sie Recht. Sollte es sich um eine einmalige Sache handeln, würde ich es machen. Sollte der AG aber im Regelfall auf solche Schichtwechsel bestehen, so macht er sich strafbar und würde sogar, im Falle eines Unfalles der betreffenden Person, in Regress genommen werden. Da hilft dann nur eine Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt. Die kümmern sich dann schon.