Ruhezeit in der Krankenpflege

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§ 5 Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Ich habe eigentlich 11 Stunden im Kopf (mit ausnahmen auch 10 mal Stunden), aber ohne "Gäähwäähr"
Ich habe dir da mal was gesucht (und kopiert...)
Ich hoffe, das hilft dir weiter, LG Muli


Welche Mindestruhezeiten sind nach Arbeitsende zu gewähren?

Nach § 5 Abs.1 ArbZG müssen Arbeitnehmer "nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit" eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Mit dieser gesetzlichen Regelung soll die in Art.3 der Arbeitszeitrichtlinie enthaltene Vorgabe einer Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum in nationales Recht umgesetzt werden.

BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Spätschicht bis 23:00 Uhr. Am nächsten Morgen soll er wieder um 07:00 Uhr mit der Arbeit in der Frühschicht beginnen. Das ist unzulässig, da zwischen dem Arbeitsende am Vortag und der Arbeitsaufnahme nur acht Stunden liegen.

Die Dauer der Ruhezeit kann in bestimmten Branchen von elf auf zehn Stunden verkürzt werden (§ 5 Abs.2 ArbZG). Voraussetzung dafür ist, dass die Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Zulässig ist diese Verkürzung der Ruhezeit von elf auf zehn Stunden

* in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
* in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
* in Verkehrsbetrieben,
* beim Rundfunk,
* in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.

Darüber hinaus kann die Ruhezeit in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen noch weitergehend gekürzt werden, nämlich auf die Hälfte, falls die übrige Hälfte während einer Rufbereitschaft gearbeitet wird. In § 5 Abs.3 ArbZG heißt es hierzu: Abweichend von der Mindestruhezeit von elf Stunden können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen "Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden".

BEISPIEL: Ein Krankenhausarzt hat bis 22:00 Uhr gearbeitet. Danach ist Dienstschluss, allerdings mit einer Rufbereitschaft von 12 Stunden. Am nächsten Vormittag um 10:00 Uhr ist wieder Dienstbeginn. Falls der Arzt während der Rufbereitschaft nicht zum Dienst herangezogen wurde oder nur höchstens sechs Stunden während der Rufbereitschaft arbeiten musste, liegt kein Verstoß gegen Arbeitszeitbestimmungen vor.

Alles klar.... Das heisst, dass 9 Std. auf jeden Fall unzulässig sind und 10 Std. sind möglich, da man ja auch mal von Früh auf Spät wechselt (dadurch entsteht dann der Ausgleich) Vielen Dank

Diese Frage würde ich mit Deinem Betriebsrat klären. Die können Dir mit Sicherheit genaue Auskunft geben.

Hallo, ich arbeite auch als Krankenschwester und es stimmt tatsächlich ( meiner Meinung nach zumindest ), dass die Pflege ihre eigenen Gesetzte schreibt, zum Beispiel Wechsel von Spät auf Früh mit nur 9 Stunden dazwischen... Manchmal ist das glaube ich auch durch die Verträge geregelt... Wundern tut mich gar nix mehr! ;)

hier das könnte dich interssieren

http://www.frag-einen-anwalt.de/forumtopic.asp?topicid=12966&

is zwar nicht aus der Krankenpflege aber geht auch um Dienstzeiten

Danke... könnte also sein, das dies jeweils im Tarifvertrag geregelt ist....