Rückzahlung von geldgeschenke?

5 Antworten

Im Zusammenhang mit der anderen Frage? Wurde mit dem Link bereits beantwortet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sozialhilferegress-rueckforderung-von-schenkungen-zur-finanzierung-einer-pflegeheimunterbringung_061592.html

Der Beschenkte, der die Zuwendung erhalten und auf sich auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs eingerichtet hat, ist schutzwürdig. Das findet in § 529 BGB seine Berücksichtigung. Danach ist der Anspruch auf Rückgabe des Geschenkes ausgeschlossen, wenn

-Der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

-Zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen sind und

-Der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben.

Verjährung

Bei Geldgeschenken verjährt der Anspruch innerhalb der Regelverjährung von drei Jahren.

Wurde ein Grundstück verschenkt, gilt generell die Verjährungsfrist von 10 Jahren.

N. § 529 BGB ist "der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes (...) ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind."

G imager761

Verjähren kann eine Schenkung nicht.

Eine Rückforderung ist unter bestimmten Umständen möglich

Eine Schenkung entfaltet sofort Wirksamkeit. Was soll da verjähren?

Der Rückzahlungsanspruch, genau danach wurde gefragt.

@imager761

Nope, stand nicht in der Frage.

eine schenkung muss nicht verjähren.. geschenkt ist geschenkt ;)

Das stimmt auf jeden Fall nicht- aber ich denke die Verjährung bezieht sich auf den Verwandschaftsgrad... 3 Jahre/10 Jahre/ 30 Jahre... ich denke, da wird sich hier noch jmd. finden, der das genau kennt. Aber du hast recht: Eine Schenkung hat eine Verjährungsfrist.

Gruß