Rückzahlung von bereits gewährtem Kindergeld weil Sachbearbeiterin bei der Berechnung Fehler gemacht
Ich habe im Sommer 2009 das Kindergeld für 2008 für meine Tochter bei meinem Arbeitgeber beantragt, die erforderlichen Angaben gemacht, einen positiven Bescheid bekommen und auch das Kindergeld nebst Ortszuschlag (bin Beamter) nachgezahlt. Im März 2010 hat die zuständige Sachbearbeiterin angerufen, sie hätte bei der Bescheidung einen Fehler gemacht, das Kindergeld würde uns gar nicht zustehen, da die Einnahmen meiner Tochter(Ausbildungsvergütung) den Freibetrag in Höhe von 7700 Euro für ein über 18 Jahre altes Kind übersteigt. Ich müsste einen neuen Antrag stellen, und etwaige Zusatzausgaben noch hinzufügen (hatte damals zu wenig ARbeitstage beim Fahrgeld angegeben, meine Tochter hatte 6-Tage Woche und noch Lernmaterial und Schulgeld), befürchte aber, dass trotzdem der Freibetrag überstiegen wird. Kann mein Arbeitgeber(nicht das Arbeitsamt) das Kindergeld überhaupt zurückfordern? Ich befürchte, wenn ich noch mal einen Antrag mit den ergänzenden Angaben mache, es wie ein Neuantrag behandelt wird, womit es einfacher ist, mich zur Rückzahlung zu zwingen. War jemand schon mal ein der gleichen Situation? Danke.
7 Antworten
Hi,
also die Familienkasse hat 2009 über den Kindergeldanspruch von 2008 entschieden und später gemerkt, dass sie sich verrechnet hat!?
Sofern du damals alle Angaben vollständig gemacht hast - insbesondere zu den Einkünften des Kindes -, kann die Familienkasse das Kindergeld nicht zurückfordern.
Hintergrund
Die Rückforderung ist einmal nach § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) möglich, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden. Es muss also eine tatsächliche Veränderung im zu Grunde liegenden Sachverhalt geben, von der die Familienkasse damals noch nichts wusste. Gibt es eine solche nicht, kann keine Korrektur nach § 70 Abs. 2 EStG erfolgen. Das bloße Übersehen von Tatsachen bei der damaligen Beurteilung ist keine solche Änderung in den Verhältnissen.
Nach § 70 Abs. 3 EStG können zwar fehlerhafte Entscheidungen korrigiert werden - aber nur mit Wirkung ab dem Folgemonat der Bekanntgabe des Korrekturbescheides. Eine Rückforderung ist hiernach nicht möglich.
Nach § 70 Abs. 4 EStG kann die Kindergeldfestsetzung geändert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einkommensgrenze überschritten wurde. Allerdings gilt das nur, wenn die Festsetzung aufgrund einer Einkommensprognose erfolgte. Dies kann nur im laufenden Jahr sein, wenn zB Anfang 2009 über den Kindergeldanspruch ab 2009 entschieden wird und man noch nicht die exakten Einkünfte bis zum Jahresende kennt. Da 2009 über den Anspruch 2008 entschieden wurde, ist diese Korrekturnorm für 2008 nicht anwendbar.
Eine Korrektur nach § 172 Abgabenordnung (AO) ist aufgrund der Bestandskraft des Bescheides nicht möglich.
Eine Korrektur nach § 173 AO erfolgt im Wesentlichen vergleichbar § 70 Abs. 2 EStG.
Na zum Glück, das sichert meinen Arbeitsplatz fg
Andererseits "hetzt" auch die Presse mit ihrer Berichterstattung, wonach Behörden pausenlos falsch entscheiden. Wenn der Richter den Bürgern dann erklärt, dass die Entscheidung doch richtig ist, dann sind sie immer ganz überrascht, wie das sein kann.
Und schließlich gibt es Anwälte, die einfach nur ihr Geld verdienen wollen. Der Vergütungsanspruch hängt (leider) nicht von einer sinnvollen Klage ab ^^
Ja, Du musst das Geld zurückzahlen. Allerdings hast Du bei der Art der Rückzahlung etwas Spielraum, z.B. Ratenzahlung.
Aber um die Rückzahlung kommst Du nicht rum, auch nicht mit Anwalt.
Zinsen oder Gebühren dürfen sie Dir natürlich nicht berechnen.
Er kann das Geld dann zurück verlangen aber es ist ja auch normal dann man kein Kindergeld mehr bekommt wenn die Kinder in Ausbildung sind und selbst ein Einkommen haben
Ich bin mir nicht sicher wie es sich mit einer Rückzahlung verhält, aber generell dürfen sie die Sache schon noch mal prüfen und gegebenenfalls zurück fordern. Ha sehr gut, habe was gefunden für dich, lese dir das mal genauer durch:
http://www.kindergeldhilfe.de/blog/2009/01/29/behoerdenfehler-koennen-zu-kindergeldanspruch-fuehren/
Der Link passt nicht so ganz. Es geht dort um einen Fehler der Arbeitsvermittlung, der aufgrund des Alters des Kindes zu einem Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) führt. Das Finanzgericht hat lediglich entschieden, dass die Familienkasse grundsätzlich an die Registrierung bei der Arbeitsvermittlung gebunden ist. Sie kann die Rechtmäßigkeit der Arbeitsuchendmeldung nicht überprüfen. Dies hatte nach dem Urteil des Finanzgerichtes die Folge, dass der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu Recht bestand und das Kindergeld rechtmäßig gezahlt wurde.
Die Familienkasse hatte keinen Fehler gemacht. Man hat ihr lediglich das Recht verwehrt, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Arbeitsvermittlung eigenständig zu überprüfen.
das kann man doch zurückzahlen , muß ja nicht die ganze summe am stück sein, wenn es ein fehler war und einem nicht zusteht ist das doof aber okay
Tolle und richtige Antort!
(So langsam frage ich mich, warum gegen Einspruchs-/Widerspruchsbescheide noch geklagt wird. ;)