Rückzahlung Urlaubsgeld im Falle einer Kündigung?

6 Antworten

Gratifikationen, Boni, Sonderzahlungen (wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) können vom Arbeitgeber im Falle einer Kündigung nur gekürzt oder nach Zahlung ganz oder teilweise zurück gefordert werden, wenn das im Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag entsprechend vereinbart wurde.

Ohne eine solche Vereinbarung ist ein Kürzung oder Rückforderung ausgeschlossen: Du hast also Anspruch auf das Urlaubsgeld!

Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber diese Leistung "freiwillig" erbringt oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung.

Zu einer vertraglichen Verpflichtung zählt auch, was Du hier "Gewohnheitsrecht" nennst: Der Arbeitgeber zahlt die bestimmte, tatsächlich oder proportional gleiche (!) Leistung über mindestens drei Jahre ohne die einschränkende Erklärung, dass daraus kein Rechtsanspruch für die Zukunft erwachsen soll; alleine der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung befreit ihn nicht von dieser Verpflichtung (die anders lautende Antwort von Barolo88 ist falsch).

Grundsätzlich liegt ja die Kündigung vor, somit kommt es darauf an ob der Chef das komplette Urlaubsgeld ausbezahlt oder vielleicht nur die Hälfte, hält anteilig. Wenn nichts geregelt ist, dann kann es auch nicht zurückgezogen werden.

Wenn es vertraglich nicht geregelt ist, oder es als Tantieme mit Hinweis auf Rückzahlung bei Verlassen des Unternehmens binnen ..., dann musst du auch nichts zurückzahlen.

Wenn überhaupt, dann höchstens anteilig, also 3,5 von 12 Teilen.

Frag doch einfach im Personalbüro.

Unser Personalbüro ist recht klein und gehört auch mit zur Geschäftsführung. Da käme diese Frage nicht so gut an, meine ich ;-)

@anonym12101988

Macht doch nichts, Du bist ja eh bald weg.

Und ausserdem ist das eine ganz normale Sachfrage. :)

Wenn überhaupt, dann höchstens anteilig

Das ist falsch, wenn es  - wie hier - nicht entsprechend vertraglich so vereinbart wurde!

das hängt davon ab, ob das Urlaubsgeld Bestandteil deines vertraglich vereinbarten Jahresgehalts ist, oder eine freiwillige Leistung. Gewohnheitsrecht gibts in diesem Falle nicht, wenn darauf hingewiesen wurde, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld freiwillige Leistungen sind.

Über Urlaubsgeld steht nichts im Vertrag. Nur dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist...

Gewohnheitsrecht gibts in diesem Falle nicht, wenn darauf hingewiesen wurde, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld freiwillige Leistungen sind.

Das ist falsch!

Alleine der Verweis auf die Freiwilligkeit einer Leistung verhindert nicht, dass nach Zahlung über drei Jahre ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer entsteht aufgrund betrieblicher Übung (Dein "Gewohnheitsrecht").

@Familiengerd

kommt eben darauf was wörtlich  im Arbeitsvertrag steht,  das ist entscheidend,

@Barolo88

Darum sagte ich ja, dass alleine ein arbeitsvertraglicher Verweis auf die Freiwilligkeit einer Leistungserbringung durch den Arbietgeber nicht ausreicht, um das Entstehen einer betrieblichen Übung ("Gewohnheitsrecht") zu verhindern.