Rücktritt von notariellem Kaufvertrag bei Nichtbezahlung?

7 Antworten

Immobiliengeschäfte sind sog. gestreckter Erwerb, in denen alle Unwägbarkeiten eigentlich - zumal bei eigenem Notar - abgesichert sein sollten.

Ob hier nun tasächlich ein Rücktrittsrecht, oder nur Verzugszinsen, Vertragsstrafe, usw. vereinbart wurden, musst du schon selbst im Vertrag nachsehen.

Andernfalls hast du nur die Möglichkeit , die weitere Abwicklung, insbesondere die Eintragung ins Grundbuch zu verhindern und auf Vollstreckung des Kaufpreises unter Pfändung des wirksam erworbenen Grundstücks zu klagen.

G imager761

Wenn der Käufer nicht gezahlt hat, ist der Vertrag nicht erfüllt worden! Wer allerdings die bisher angefallenen Kosten zahlt, ist wohl auch klar. Jeder bezahlt den Anwalt, den er beauftragt hat: Wer die Musik bestellt hat muß zahlen. Bei dem Käufer ist doch wohl nichts zu holen, wenn er kreditunwürdig ist. Aber versuchen kann man es. Bei diesen Zivilprosessen für Forderungen muß seit dem 1.1.2011 sowiso erst eine vorgerichtliche Behörde, wie das Schiedsamt, eingeschaltet werden. S.h. Google Schiedsamt. Wenn die Schiedsperson das Verfahren als nicht geschlichtet erklärt und eine Bescheinigung ausstellt, kann ein Gericht weitere Schritte zulassen - ohne diese Bescheinigung der Erfolglosigkeit darf das Gericht keine Klage zulassen. Schiedsämter sind Ehrenamtliche Leute, sind viel billiger als Rechtsanwälte.... Ein Verfahren kostet ca. 35-50€. Eine Seite vom Anwalt kostet meistens mehr.

Im Kaufvertrag sollte das Rücktrittsrecht bei Nicht-Zahlung stehen und, wenn es guter Kaufvertrag ist, auch mit der Löschung der Auflassungsvormerkung.

Grundsätzlich hast Du ein Rücktrittsrecht wenn der andere Vertragspartner seine Verpflichtung nicht erfüllt. Du hast eine Frist gesetzt, damit hast Du Deinen Teil getan und kannst zurücktreten, was ich auch empfehlen würde. Der Andere kann sowieso nicht zahlen, also was solls ... Alles andere bringt nix, neuen Käufer suchen.

Das sind schwierige juristische Fragen. Üblicherweise steht dazu aber schon etwas im notariellen Kaufvertrag. Wenn der Käufer trotz Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, muss der Vertrag rückgängig gemacht werden. Die Kosten dafür sollte der Verursacher tragen. Sicherlich ist der Käufer noch nicht im Grundbuch eingetragen. Das wäre nicht günstig. Das ist Aufgabe des Notars darauf aufzupassen.

Meist ist es so , dass der Kaufpreis sofort vollstreckbar ist , aus dem Vermögen des Käufers wenn er mehr als 10 Werktage im Rückstand ist. So kann das Gekaufte Grundstück gepfändet und Rückübertragen werden. Der Notar welche die Urkunde angefertigt hat, hat im Dem Fall eine sog. Nachberatungspflicht, deshalb sollte mit diesen Kontakt aufgenommen werden. Mit den Notargebühren ist es leider so, dass selbst wenn im Vertrag vereinbart ist, dass der Käufer die Gebühren trägt, denoch beide Vertragspartner für die Notargebühren haften, d. H. wenn der ander nicht zahlt mußt Du diese bezahlen.