Rücktritt von mündlicher Mietzusage möglich?

5 Antworten

Nein, da kann der Vermieter wollen, so viel er will. Da bekommt er nichts. Es ist kein Vertrag zustande gekommen.

Auch nicht wenn wir uns so zusagen über "Objekt, Mietbeginn und Miete" geeinigt haben? Aber eben auch dass wir einen Vertrag unterschreiben. Ihm war wie gesagt wichtig dass wir ihn verstehen bevor wir ihn unterschreiben. Aber nun sollen wir, da er keinen Mieter hat, die Kosten tragen. Sorry wenn ich mich wiederhole, bin etwas aufgebracht.

@KarlH2

Nein. Hier sollte es ja einen schriftlichen Vertrag geben. Mit dem hättet ihr ja einverstanden sein müssen. Und dieses Einverständnis hättet ihr mit einer Unterschrift bekundet.

@Menuett

Wie man oben sehen kann ist es leider nicht sehr schwarz weiß :(

Ich habe das Gefühl, dass ihr nach der Wohnungsbesichtigung dem Vermieter gesagt habt, dass ihr die Wohnung mietet, weil hier von einer mündlichen Mietzusage gesprochen wird.

Allerdings war in den Gesprächen auch klar gestellt, dass der Abschluss eines schriftlichen MV beabsichtigt ist. (Siehe Einladung zum Vertragsabschluss) Zur Verhandlung zum schriftlichen MV ist es nicht gekommen, daher sind die Forderungen des Vermieters nicht beachtlich.

Sind wir zur Zahlung verpflichtet?

Das sagt dir ein Gericht.

Könnte ich auch hingehen und doch zur Vertragsunterschrift erscheinen den Mietvertrag dann aber ablehnen?

Dazu läßt du dich besser von einem Anwalt beraten. Der kann dir auch sagen, ob du zu einem solchen Gespräch einen mittelgroßen, schwarzen, stark haarenden, alles anschlabbernden Hund (Labrador Retriver) mitnehmen solltest.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Grundsätzlich mal ist ein mündlicher Mietvertrag rechtsgültig und wirksam. Die Frage, die sich hier also stellt, ist ein mündlicher Vertrag zustande gekommen.

Für einen Abschluss zum Vertrag, egal ob mündlich oder schriftlich, ist es erforderlich, dass beide die Vertragsinhalte kennen, sich darüber einig sind, und ihre Willenserklärung dazu geben. In deinem Fall ist es jedoch so, dass du die Vertragsinhalte noch nicht kanntest. Der Vertrag wurde dir vorab noch nicht zugeschickt, dass du darüber hättest Kenntnis bekommen können. Es war vorgesehen, dass du erst zum Termin von den Vertragsdetails erfahren solltest.

Im vorliegenden Fall kannst du also noch gar nicht dem Vertrag zugestimmt haben. Sondern du hast nur dem Termin zugestimmt, in dem über den Vertrag verhandelt werden sollte. Somit ist also noch kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Der Vermieter kann keine Entschädigung verlangen. Hätte der Vermieter dir den Vertrag vorab zum Lesen zukommen lassen, wäre es vielleicht eine andere Situation.

Noch ein Nachtrag, dass meine Antwort vielleicht besser zu verstehen ist. Du hast in deiner Frage geschrieben:

Wir haben signalisiert dass wir die Wohnung haben möchten

Zwischen Interesse signalisieren und eine Willenserklärung abzugeben liegen Welten. Singalisieren bedeutet, man will sich über Details unterhalten. Aber dann ein "Ja ich will das!" zu einem Vertrag zu sagen, ist nochmal etwas anders.

Wobei ich natürlich nur davon ausgehen kann, was du an Infos gegeben hast. Das muss man immer dazu sagen.

@Renick

Eventuell habe ich es auch stärker ausgedrückt als ich es hier beschreiben habe. Ich denke wörtlich gesehen würde es am ehesten treffen: "wir würden die Wohnung gerne nehmen". Also schon durchaus dass wir die Wohnung möchten. Nicht das wir generell Interesse haben. Allerdings muss ich natürlich auch sagen, dass ich mich nicht wortwörtlich an unsere Aussage erinnern kann. Wir haben einen Termin zur Vertragsunterschrift ausgemacht. Ich muss nochmal mit meiner Partnerin reden und fragen welche Formulierung wir verwendet haben. Wir haben auf jeden Fall nicht gewusst dass die mündliche Zusage zur Vertragsunterschrift den Vertrag besiegeln soll.

@KarlH2

Okay, dann geht nochmal in euch, welche Worte genau gefallen sind. Aber ich denke, du hast mich richtig verstanden, welchen Unterschied ich heraus stellen wollte. Bei der Hochzeit in der Kirche soll man auch ein klares "Ja ich will" sagen, während ein "Ich wäre schon interessiert" nicht reicht. Ein Gericht würde im Streitfall genau auf die Wortwahl achten, ob das Gesagte als eindeutige Willenserklärung verstanden werden kann.

Ja, ein mündlicher Mietvertrag ist auch rechtsgültig. Aber es kommt dann auch noch dazu, ob der Vermieter das Bestehen des mündlichen Vertrags beweisen kann im Streitfall. Genau darin liegt meistens das Problem bei mündlichen Verträgen. Vielleicht könnte der Vermieter Zeugen aufbieten, ich weiß es nicht. Den ersten eindeutigen Beweis hat der Vermieter beim mündlichen Vertrag genau genommen erst dann, wenn Miete oder Kaution gezahlt wurde.

@Renick

Ja ich habe den Unterschied schon verstanden. Seine Mitarbeiterin war (wohl) anwesend aber nicht im gleichen Raum sondern in einem vorderen Zimmer. Sie würde er als Zeugin also mit Sicherheit einbinden, ob dass nun zählen würde oder nicht sei mal dahin gestellt.

Mit der Wortwahl ist das so eine Sache. Wir werden nochmal in uns gehen.

(Fiktives Szenario): Wenn ich nun sage ich habe gesagt: "ich habe großes Interesse, wir treffen uns dann zur Vertragsunterschrift" und er sagt dass ich gesagt habe "ja ich werde die Wohnung zu 100% mieten", auch mit Zeugin, wäre es dann 2-2 wer was genau gesagt hat..?

Er sagte auf jeden Fall wörtlich dass er anwesend sein möchte bei der Vertragsunterschrift damit er in unseren Augen sehen kann ob wir auch alles was darin steht verstanden haben. So zu sagen waren die Details des Vertrages also uns noch nicht bekannt und ja auch noch nicht geklärt?

Vielen vielen Dank auf jeden Fall schon mal bis hier her.

@KarlH2

Es gilt auch hier das Prinzip, im Zweifel für den Beklagten. Das bedeutet, wenn der Vermieter nicht eindeutig darlegen kann, dass die Willenserklärungen für einen mündlichen Vertrag abgegeben wurden und darüber Zweifel bestehen, dann bekommt er nicht recht. Der Vermieter möchte etwas, also muss er auch die Rechtsgültigkeit plausibel machen.

Die Details im Vertrag sind sekundär. Für einen Vertrag genügt es, dass die Vertragsparteien, das Mietobjekt und die Miete vereinbart sind. Aber um in der fiktiven Betrachtung zu bleiben könntest du mit dem Gesagten ja auch zum Ausdruck gebracht haben, dass du gerne noch den Vertragsentwurf sehen möchtest, um dich dann endgültig für oder gegen den Vertrag zu entscheiden.

@Renick
Es gilt auch hier das Prinzip, im Zweifel für den Beklagten. 

Unsinn. Im Zivilrecht gilt "Im Zweifel gegen den Handelnden." und "Der Beklagte in der Gegenrede ist der Handelnde." (in dubio contra actorem. Reus in exceptione actor est.) Das bedeutet: Wer etwas behauptet der muß es im Bestreitensfall beweisen.

@cg1967

Ich stimme mit deiner Auffassung nur bedingt überein. Selbstverständlich hat der Vermieter glaubhaft darzulegen und zu belegen, warum er der Meinung ist, dass ein mündlicher Vertrag bereits entstanden ist. Dies einfach nur so zu behaupten wird dem Gericht nicht genügen, zumal ja eine Aussage gegen Aussage Situation entstehen wird.

@Renick
Ich stimme mit deiner Auffassung nur bedingt überein.

Das ist nicht meine Auffassung, das ist das Prinzip der Beweislastverteilung im Zivilverfahren.

Selbstverständlich hat der Vermieter glaubhaft darzulegen und zu belegen, warum er der Meinung ist, dass ein mündlicher Vertrag bereits entstanden ist.

Nö. Der muß nur sagen, warum er Geld will. Hier kann durchaus § 311 (2) BGB Rechtsgrundlage sein (dies ist das ehemalige c.i.c.)

Dies einfach nur so zu behaupten wird dem Gericht nicht genügen,

Im Regelfall genügt dies völlig. Will der Beklagte nicht zahlen dann muß er den Anspruch bestreiten.

zumal ja eine Aussage gegen Aussage Situation entstehen wird.

Bis dahin ist's ein weiter Weg.

Habt Ihr die Wohnung denn besichtigt oder nur Fotos und/oder einen Grundriss gesehen?

Wir haben die Wohnung besichtigt

@KarlH2

Dann ist das jetzt nicht weiter dienlich.