"Rücktritt vom Kaufvertrag" Media Markt Smartphone

4 Antworten

Frag doch mal nach dem Filialleiter, dann reagieren sie oft etwas anderst. Wenn es bereits mehrmals (erfolglos) beim reparieren war, kannst du auch dein Geld zurückverlangen

Die Gesetze sind da eindeutig. §437 BGB hilft da sehr gut weiter und da ich möchte auch vor allem auf § 439 BGB hinweisen, besonders auf Absatz 1:

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl * die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

*Bedeutet, dass der Kunde entscheiden darf, ob es eine Reparatur (Beseitigung des Mangels) oder einen Austausch der Ware (Lieferung einer mangelfreien Sache) gibt.

meines Wissens nach hat MM zwei Reparaturversuche

Ist Blödsinn, man muss weder ein noch zwei, noch überhaupt Reparaturversuche abwarten... den Austausch der mangelhaften Sache kann man sofort verlangen.

Nur wenn beides nicht hilft und noch ein Mangel besteht oder die Reparatur und/oder Austausch nicht möglich sind, hat man das Recht vom Vertrag zurück zu treten.

Das gilt übrigens auch, wenn man Austausch wählt, der Händler aber nur Reparatur anbieten kann oder will. Man muss das nicht annehmen. Kann das was gewünscht ist nicht erbracht werden, besteht sofort das Recht auf Rücktritt.

Mein Tipp: Geh einfach noch mal hin und halt denen den §437 und §439 (z.B. ausgedruckt auf www.dejure.org) unter die Nase und drohe mit einem Anwalt. Dann geht es meistens recht schnell :)

Ein ganz großes Dankeschön für diese Antwort das werde ich machen ;)

Also du musst mm die Möglichkeit geben 3 mal nachzubessern wenn es dann wieder ist dann kannst vom Kaufvertrag zurücktreten und sie müssen dir das Geld geben (kein Gutschein/Schrift) wenn die sich weigern nimm n Anwalt du bist dann 100% im recht

Also du musst mm die Möglichkeit geben 3 mal nachzubessern

Nein, nur zwei mal.

Was kann ich jetzt machen?

§§ 437, 440, 323 BGB ausdrucken und dem Verkäufer unter die Nase halten: http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html Wenn der es nicht versteht, den Filialleiter verlangen, vielleicht hat der mehr Ahnung vom Gewährleistungsrecht als seine Lakeien.

Vorsicht! Alle diese Rechtsnormen gelten nur dann, wenn ein Sachmangel vorliegt (§ 434 BGB). Ein Sachmangel ist ein Mangel, der bereits beim Gefahrenübergang bestanden hat. Das dürfe in diesem Fall zumindest strittig sein.

Wenn MM jetzt erklärt (so würde ich in etwa argumentieren), dass es sich um keinen Sachmangel handelt, ansonsten hätte der Kunde den Mangel ja bereits direkt nach Erhalt der Ware anzeigen können/müssen oder den Bestand desselben nach vermeintlich erfolglosem ersten Reparaturversuch. Somit kann zumindest zu diesem Zeitpunkt beseitigt. Die zweite Reparatur (erst 14 Monate nach Kauf) jedoch ist deshalb nicht mehr auf Gewährleistung, sondern auf Garantie bzw. Kulanz durchgeführt worden. Von daher handelt es sich nicht um einen Sachmangel.

Ich empfehle, bevor man sich hier in Sicherheit wiegt, zu prüfen, ob eine solche Einrede nicht geltend gemacht werden könnte.

@kosy3

Das sehe ich anders. Das Absturzverhalten wurde erstmalig nach drei Monaten angezeigt, damit gilt die Vermutung, dass es sich um einen Sachmangel handelt (§ 476 BGB).

Der Sachmangel bestand nach den obigen Angaben weiter fort; auch wenn er zwischendurch den Mangel nicht angezeigt hat, ist es immer noch derselbe Mangel, der nicht beseitigt wurde; die Verjährung ist noch nicht eingetreten, also bleibt auch der Anspruch auf Nacherfüllung bestehen, die erneute Reparatur war keine frewillige Leistung.

@Ratirat

Darüber kann man sich wohl vor Gericht dann trefflich streiten. Ob ein 1,5 Jahre altes Smartphone den Aufwand wert ist?