Rückauflassungsvormerkung löschen bzw neu eintragen lassen?

2 Antworten

Frage 1: Person B ist gesundheitlich nicht fit und hat keine Anprüche
mehr ans Haus. Kann die Rückauflassungsvormerkung mit Ihrer zustimmung
gelöscht werden? Muss das beim Notar passieren? Was kostet das ca.?

Was heißt keine Ansprüche mehr? Eine Rückauflassungsvormerkung sichert einen Rückübereignungsanspruch, der entsteht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Z.B. die Veräußerung ohne Zustimmung. Die Löschung der Vormerkung erfolgt aufgrund Löschungsbewilligung der Berechtigten, hier also der Person B. Die Löschungsbewilligung muss zumindest öffentlich beglaubigt werden und dann kann entsprechender Löschungsantrag beim Grundbuchamt gestellt werden. Ohne die Mitwirkung der Person B ist es fast unmöglich, die Vormerkung zur Löschung zu bringen (juristische Einzelheiten erspar ich dir). Die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung halten sich in Grenzen. Beim Grundbuchamt kostet das 25 Euro.

Gibt es eine Möglichkeit ähnlich wie eine Rückauflassungsvormerkung, das
die Tochter nicht mit allen Pflichten greifbar ist, aber bei Verkauf
des Hauses einen Betrag x bekommt?

Die Frage verstehe ich nicht. Die Tochter ist hälftige Miteigentümerin. Sie kann von ihrem Eigentum nicht einfach ausgeschlossen werden. Auch kann das gesamte Hausgrundstück nur mit ihrer Mitwirkung veräußert werden. Dabei hat sie natürlich auch einen hälftigen Anspruch auf den Kaufpreis.

Zu 1)

Mit schriftl. Zustimmung der Berechtigten B  kann die Tochter die Rückauflassungsvormerkung löschen lassen. Notarielle Beglaubigung -  nicht Beurkundung -  erforderlich. Kosten (minimal) abhängig vom hälftigen Immobiienwert.

Zu 2)

Eigentum - auch Miteigentum - verpflichtet. Schuldrechtl. könnte Tochter mit A vereinbaren, dass diese alle lfd. Kosten übernimmt, die später mit dem Verkaufserlös verrechnet werden, also den Kaufpreisteil zugunsten von A entspr. erhöhen. 

Für Hypotheken- und Grundschuld-Gläubiger wäre eine solche Vereinbarung keinesfalls bindend.