Rotlichtverstoß in der A1 Probezeit?

7 Antworten

Das hört er spätestens, wenn der Fahrlehrer ihn zur Prüfung anmelden will.

Hallo.

Rotlichtverstoß 
Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre & Anordnung eines Aufbauseminars.

Unter 1 sek. 90€ 1 Punkt.

Länger als 1 Sek. 200€  2 Punkte 1 Mon. Führerscheinentzug.

Den Klasse B normal mit Theorie und Praxisprüfungen kannst machen.
Den Fahrlehrer /Fahrschule informieren.

  

Hallo KarateKarl,

zunächst einmal kommt auf Deinen Kumpel, je nachdem ob die Rotphase länger oder kürzer als eine Sekunde andauerte, einer der beiden folgenden Bußgeldbescheide zu: Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog

Tatbestandsnummer: 137600

Tatvorwurf: Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.

Ordnungswidrigkeit gem. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat

Bußgeld: 90,00 Euro plus 28,50 Euro an Verwaltungsgebühren

Punkte: 1

Fahrverbot: Nein

A - Verstoß

oder

Tatbestandsnummer: 137618

Tatvorwurf: Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.

Ordnungswidrigkeit gem. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV

Bußgeld: 200,00 Euro plus 28,50 Euro an Verwaltungsgebühren

Punkte: 2

Fahrverbot: 1 Monat

A - Verstoß

In beiden Fällen hat der A-Verstoß zur Folge,

  • dass sich die Probezeit um 2 Jahre verlängert und
  • dass ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet wird

Zur Fahrschule für die Fahrerlaubnis der Klasse B kann er sich aber ganz normal anmelden und sowohl

  • am theoretischen, wie auch
  • am praktischen Unterricht, wie auch
  • an der Prüfung teilnehmen

Die beiden letzten Punkte gelten natürlich nicht in dem Zeitraum des einmonatigen Fahrverbotes.

Aber wenn es sein erstes Fahrverbot in den letzten zwei Jahren war, kann er sich den Zeitraum des einmonatigen Fahrverbotes innerhalb einer vier-Monats-Frist aussuchen. Sinn macht es natürlich den Zeitraum des Fahrverbotes so zu wählen, dass er gleich zum Anfang der Fahrschulzeit beginnt, denn dann kann man sich erst einmal 4 Wochen nur auf den theoretischen Unterricht beschränken und dann voll in den praktischen Unterricht einzusteigen.

Schöne Grüße
TheGrow

Nachtrag:

Im Bezug auf den völlig richtigen Beitrag von Antitroll1234 gehe ich nun auch davon aus, dass Du trotz Fahrverbotes am praktischen Unterricht und der Prüfung teilnehmen darfst, weil gem. § 2 Absatz 15 des StVG nicht Du der Führer des Fahrschulwagens, sondern der Fahrlehrer ist, solange Du die entsprechende Fahrerlaubnis noch nicht erworben hast.

Sinn und Zweck dieses Absatzes ist es ja, dass sich ein Fahrschüler ohne Fahrerlaubnis eben nicht Strafbar wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis machen kann.

Ampel bei schon länger als 1 Sekunde leuchtendem "Rot" überfahren 200 € 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot & je nach Tatbegehung Geldstrafe, 

Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich

dann braucht er nicht mehr bei der Fahrschule anfangen das hat sich dann erledigt  !
Ampel bei "Rot" überfahren 90 € 1 Punkt

...mit Gefährdung 200 € 2  Punkte 1 Monat Fahrverbot

...mit Sachbeschädigung 240 € 2 Punkte &1 Monat

https://www.bussgeldkatalog.org/rote-ampel/

Ja dein Kumpel kann ganz normal in der Fahrschule mit der Ausbildung der Klasse B beginnen, selbst während eines verhangenen Fahrverbotes darf er regulär Fahrstunden nehmen, da der Fahrlehrer während einer Fahrstunde der Fahrzeugführer ist.

...hat nur mit der hier gestellten Frage nichts zu tun.
Das Bußgeldverfahren gegen den Fahrlehrer wurde eingestellt.
Trotzdem darf der Fragesteller während der Ausbildung zur Klasse B Fahrstunden nehmen, dies auch dann wenn gerade ein Fahrverbot besteht.

@Antitroll1234

Ich will nicht behaupten, dass Du damit wirklich falsch liegst, denn ich weiß es schlichtweg nicht mit hundertprozentiger Sicherheit.

Aber während des Fahrverbotes darf er zweifelsohne kein Fahrzeug führen.

Jetzt ist die Frage, wer Fahrzeugführer ist.

Laut gängiger Rechtsprechung ist Fahrzeugführer (Quelle unter anderem Wikipedia): Zitat.

Ein Fahrzeugführer ist, wer ein Fahrzeug (zum Beispiel ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad) unmittelbar lenkt oder steuert. Darüber hinaus gilt auch als Fahrzeugführer, wer ein Fahrzeug in anderer verantwortlicher Weise, also mittelbar führt, das heißt dessen Leitung innehat.

Somit ist nicht nur der Fahrschullehrer Fahrzeugführer, sondern auch der Fahrschüler selbst.

Führen eines Fahrzeuges ist laut gängiger Rechtsprechung wie folgt definiert

(Quelle Bernd-hupperts.de)

Ein Fahrzeug führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer An-wendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitver-antwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten.

Und meines Erachtens nach leitet der Fahrschüler das Fahrzeug sogar zum größtenteils selbst durch den Verkehrsraum und der Fahrschullehrer greift nur dann ein, wenn es erforderlich ist.

Aber wie gesagt, dass ist nur meine persönliche Meinung. Ich finde jetzt auf die schnelle kein Urteil was meine oder Deine Meinung bestätigt oder widerlegt.

Nur zum Thema OWi, hier Mobiltelefon finde ich eine entsprechende Rechtsprechung vom BGH. Der Kontext lautet:

https://www.wbs-law.de/verkehrsrecht/bgh-fahrlehrer-darf-handy-steuer-benutzen-58821/

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Fahrlehrer, der als Beifahrer einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, grundsätzlich kein Führer eines Kraftfahrzeugs gem. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO ist (Az. 4 StR 92/14).

Aber wie gesagt. Das das im OWi-Recht so ist, bedeutet nicht, dass das auch im Strafrecht so ist. Das ist nichts weiter als eine Vermutung von mir.

StVG Paragraph 2 Abs.15 beschreibt das der Fahrlehrer im Sinne als Fahrzeugführer gilt, für unabwendbare Ereignisse wie in deinem obigen Link kann er zwar erfolgreich Einspruch einlegen, ändert aber nichts daran, dass der Fragesteller in der Ausbildung trotz Fahrverbot Fahrstunden nehmen darf.

@Antitroll1234

Ich erlaube mir hier mal den von Dir angeführten Absatz vollständig zu zitieren:

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Danke für die Nennung der Rechtsgrundlage. Ich denke damit dürfte wohl so ziemlich sicher feststehen, dass Deine Antwort tatsächlich zutreffend ist.

Bei mir stehen jetzt nur zig Fragezeichen auf der Stirn, wie das Oberlandesgericht zu dem Schluss kommen konnte, dass der Fahrlehrer grundsätzlich kein Führer des Fahrzeuges ist.

Der von Dir angeführte Absatz sagt genau das Gegenteil.

Aber ich denke, wie dem auch sei. Ich gebe Dir jedenfalls recht und denke wir beenden die Diskution hier.

Nehme Deine Argumentation auch zum Anlaß, einen Nachtrag zu meinem Hauptthread zu schreiben.

@TheGrow

Zu deinen Fragezeichen, vielleicht bringt dies Licht in das Dunkle:

Bezgl. der Ausbildung gilt der Fahrlehrer als Fahrzeugführer.

Anders schaut es aus bei Vergehen welche begangen werden in der Fahrstunde, da kann nicht grundsätzlich der Fahrlehrer als Fahrzeugführer belangt werden, sondern es kommt auf den Wissensstand und Möglichkeit des Eingreifens durch den Fahrlehrer drauf an. Etwas anderes sagt letztendlich auch das OLG nicht aus.

@Antitroll1234

Danke, der Hinweis war hilfreich und hat mir sehr weitergeholfen.

Jetzt im Nachhinein, hätte ich auch selber drauf kommen müssen. Kam ich blödi aber nicht