Rolladenreparatur - als Mieter zahlen?

10 Antworten

Also aus meiner Sicht ist in Rolladen in der Regel fest mit dem Gebäude verbunden und damit Bestandteil des Gebäudes und Eigentum des Vermieters.

Wie alt ist der Rolladen bereits? Wurde er während Deiner Mietzeit eingebaut oder erneuert?

Grund­sätzlich gilt: Der Vermieter muss die Wohnung instand halten. Nur kleine Reparaturen darf er auf die Mieter abwälzen, muss sich dabei aber an Grenzen halten. Gerichte halten in der Regel Kosten von maximal 100 Euro für zumut­bar. 

Ich denke dass Du maximal die 100 Euro akzeptieren solltest und keinen Cent mehr. Wenn es sich um eine größere Reparatur handelt - und das scheint ja so zu sein, dann musst Du gar nichts bezahlen.

Jetzt kommt es darauf an was genau Du unterschrieben hast:

a) Reparaturkosten - auch anteili g - in Höhe von 100 Euro zu übernehmen

oder

b) eine Kleinreparatur bis maximal 100 Euro zu übernehmen.

Grund­sätzlich gilt: Der Vermieter muss die Wohnung instand halten. 

Stimmt. Nur dafür muss er Mietmängel erst einmal kennen.

Jetzt kommt es darauf an was genau Du unterschrieben hast:

Lesen hilft: "Im Übergabeprotokoll hat der Vermieter eingetragen, dass der Rolladen durch mich repariert werden muss und er zu diesem Zweck 100 Euro der Kaution einbehält. (...)  habe ich das Protokoll [so] unterschrieben".

Meint: Ich repariere; Sicherheitsleistung 100 EUR wird einbehalten, wenn nicht; Rechnung Ersatzvornahme abzgl. Vorschuss folgt."

@imager761

Nur dafür muss er Mietmängel erst einmal kennen.

Der Mangel dürfte dem Vermieter wohl bekannt sein, da er im Übergabeprotokoll aufgeführt wurde.

Um es mit Deinen Worten zu sagen: "lesen hilft"...

Meint: Ich repariereSicherheitsleistung 100 EUR wird einbehalten, wenn nichtRechnung Ersatzvornahme abzgl. Vorschuss folgt."

1) was genau vereinbart wurde weißt weder Du noch ich sondern nur die Vertragsparteien - und annehmen was gemeint sein könnte... sowas kennt man vor Gericht nicht.

2) Egal was vereinbart wurde, wenn es rechtlich unwirksam ist weil es eine Partei ungerecht benachteiligt, dann ist es unwirksam.

Meines Erachtens sind hier maximal 100 Euro durch den Mieter zu zahlen bzw. dürfen maximal 100 Euro von der Kaution einbehalten werden.

Unter die Kleinreparaturklausel, falls es eine gibt und diese wirksam ist, fällt lediglich der Rollogurt, da dieser dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegt.

Alles andere ist Sache des Vermieters.

Schäden die Mieter zu verschulden hat mal außer acht gelassen.

Alles andere ist Sache des Vermieters.

Dieser Mythos scheint unausrottbar. Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz und dient der Rechtsfindung: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html

@imager761

OK, bin einem Mythos erlegen. Aber Dank Deiner charmanten Art habe ich nun wieder was dazu gelernt. Danke!

Wie ist die Lage, wenn ich aber das Protokoll unterschrieben habe? Muss ich dann für die Reparatur aufkommen?

Ja, vollumfänglich: Tatsächlich schuldest du die erforderlichen Instandsetzungskosten, "dass der Rolladen durch mich repariert werden muss", so, wie du das mit deiner Unterschrift auch zugesichert hast :-)

Im Ergbebnis schuldest du also mehr als die von der Kaution einbehaltenen 100 EUR, wenn der tatsächliche Reparaturaufwand höher ausfällt :-O

Vielmehr fällt der Irrtum, "nur mit einer Kleinreparatur gerechnet" zu haben, dir ebenso zu wie die rechtsirrge Annahme "dass das Innenleben des Rolladens mich als Mieter grundsätzlich nichts angeht".

"Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache (...), so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen." "Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." bestimmt § 563c I, II BGB hinlänglich.

Meint: Wer den "ursprünlichen Schaden, dass der Rolladen schief schließt" nicht "ohne schuldhaftes Zögern" anzeigt und dem Eigenmtümer damit erst eine kostengünstige Reparatur möglich macht, hat den Folgeschaden einer daraus resultierenden Überbelastung, die zum Bruch der Feder führt, selbst zu tragen.

G imager761

Du berufst Dich hier ständig auf §536 c I, II BGB.

Das wäre aber nur zutreffend wenn sich der Schaden durch die "Nicht-Meldung" des Mieters verschlimmert hat. Insofern wäre der Mieter tatsächlich zum vollumfänglichen Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet.

Steht der jetzt geltend gemachte Schaden aber in keinerlei Zusammenhang mit dem "schiefen Schließen" sondern handelt es sich um einen separaten Defekt, trifft § 536 c I, II nicht zu.

Der ursprüngliche Schaden war, dass der Rolladen auf einer Seite schief schließt, also einen minimalen Schlitz Licht durchlässt. Beim Öffnen oder Schließen gab es nie Probleme. Jedenfalls berichtet der Fragesteller von keinen Problemen in dieser Richtung - auch nicht "manchmal oder temporär".

Jetzt lässt sich der Rolladen aber auf Grund einer defekten Feder komplett und überhaupt nicht mehr öffnen. Dieses Schadensbild ist während der Mietzeit nicht aufgetreten und man könnte annehmen dass der Vermieter hier nur einen altersbedingten Austausch eines Verschleißteils auf den Mieter abwälzen will. Von einem Folgeschaden kann man wohl in diesem Zusammenhang kaum ausgehen.

Wenn man zu einer Unterschrift mit mehr oder weniger Druck genötigt wird, kann man sich durchaus noch dagegen wehren.

Wie ist die Lage, wenn ich aber das Protokoll unterschrieben habe? Muss ich dann für die Reparatur aufkommen?

Ein Abnahme-/Übergabeprotokoll gilt laut Urteil des BGH (Urteil vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 71/08) als Individualvereinbarung, die nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Demnach spielen vertragliche Vereinbarungen, bzw. unangemessene Benachteiligungen des Mieters keine Rolle.

Ist dort also erwähnt, dass Du für die Reparatur aufkommst, dann ist das auch so. Je nach Inhalt des Protokolls dürftest Du aber nur 100 € zahlen.

Das Protokoll hast Du vermutlich zu voreilig unterzeichnet.

Oje, das habe ich vermutet... vielen Dank dennoch für die Info. Im Protokoll ist nur festgehalten, dass der Rolladen durch mich repariert werden muss und für diesen Zweck 100 Euro Kaution einbehalten werden bis die Reparatur durchgeführt wurde.

Bedeutet für mich, wenn ich die Reparatur nicht durchführe kann er die 100 Euro einbehalten und mir den Rest trotzdem in Rechnung stellen.

Wirklich unverschämt, die Wohnung ist 20 Jahre alt und wurde nie renoviert, er hat sämtliche Sachen jetzt auf mich abgewälzt mit der Aussage, sonst keine Nachmieter die durch mich gestellt wurden zu akzeptieren...

@pinkmilk

Bedeutet für mich, wenn ich die Reparatur nicht durchführe kann er die 100 Euro einbehalten und mir den Rest trotzdem in Rechnung stellen.

Korrekt.

Wirklich unverschämt, die Wohnung ist 20 Jahre alt und wurde nie renoviert, er hat sämtliche Sachen jetzt auf mich abgewälzt

Tatsächlich ist es sein Recht, Schäden ersetzt zu verlangen und Folgeschäden, die aus unterlassener Schadensmeldung resultieren, hat er nicht zu verantworten und demnach auch nicht aus eigener Tasche zu bezahlen.

Ich wette, du würdest diese Argumentation im umgekehrten Fall  auch nicht gelten lassen, wenn du deinen Wagen verleihst und mit kapitalem Motorschaden zurückbekämst, weil der Fahrer die Ölwarnkontrolleuchte geflissentlich ignorierte und dir die Schadensbehebung überlässt, da dein Auto ja "Jahre alt ist und nicht gewartet wurde" :-O

Wenn du ihn nicht absichtlich kaputt gemacht hast, ist soweit ich weiß der Vermieter in der Reparaturpflicht. Meistens gibts in den Verträgen eine Klausel für kleinere Reparaturen die man selbst machen muss, wackelnde Möbel anziehen, lockere Sachen kleben usw... Kleinkram halt. Aber sowas kann er dir eigentlich nicht in Rechnung stellen.