Riskiere ich mit Verzicht auf Kündigungsschutzklage Bezug auf ALG1?

4 Antworten

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Nein, Du riskierst keine Sperre, wenn Du eine Abfindungsvereinbarung mit Verzicht auf eine Klage triffst. Die Abfindung selbst bleibt auch folgenlos bezüglich Arbeitslosengeld.

Allerdings muss aus der Kündigung/der Vereinbarung ersichtlich sein, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt.

Geregelt ist dieses Verfahren im Kündigungsschutzgesetz KSchG § 1a "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung" (zu finden auf der Seite "Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/index.html ):

Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Solltest Du einen Urlaubsanspruch haben, der während der Kündigungsfrist nicht mehr genommen werden kann, sondern abgegolten wird, dann verzögert/verschiebt sich der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs.

Du kannst die Erklärung also unterschreiben!

  1. Vom Grundsatz her verlierst Du mit der Unterschrift keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und bekommst keine Sperrzeit, wenn die Kündigung ausdrücklich auf Grund dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt und dem Arbeitnehmer nicht vorzuwerfen ist, dass er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich die Kündigung herbeigeführt hat - wie bei einer verhaltensbedingten Kündigung.

  2. musst Du dennoch aufpassen, dass es im Kündigungsverfahren keinen Anlass gibt, dass eine Kündigungsschutzklage Erfolg gehabt hätte und die Kündigung unwirksam gewesen wäre - z.B. weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, oder die Abfindung nicht der Höhe des KSchG § 1a entsprochen hätte.

  3. Dass der Arbeitgeber eine Unterschrift verlangt, ist an der Stelle mehr von moralischer Bedeutung. Denn Du hast in Jedem Fall das Recht auf eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Kündigung. Allerdings ist zu beachten: Wenn die Klage eingereicht wird, geht erst mal der Anspruch auf die zugesicherte Abfindung verloren - zur Erläuterung siehe http://www.abfindunginfo.de/kuendigungsschutzklage-kein-anspruch-auf-abfindung

Das was du beschreibst, ist ein Aufhebungsvertrag. Du lässt dir deine Ansprüche abkaufen lassen.

Das kann über die Anrechnung der Abfindung hinaus bedeuten, dass du 12 Wochen Sperre bekommst, da du deine Arbeitslosigkeit wenigstens teilweise selbst verschuldet hast.

Bevor du unterschreibst, solltest du mit der Arbeitsagentur reden. Hast du dich denn überhaupt schon arbeitssuchend genmeldet? Dazu bist du verpflichtet, sobald du von deiner drohenden Arbeitslosigkeit weißt.

Hallo! Nein, es ist kein Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung. Bei beiden Dokumenten habe ich mich geweigert, zu unterschreiben. Daher kam mein Arbeitgeber auf die Idee mit diesem Zweizeiler, da sie, wie sie sagten, nur schriftlich haben wollten, dass ich nicht klage wenn ich die Abfindung erhalte. Und beim Amt habe ich mich dann auch sofort gemeldet und an der Hotline (zur Nachfrage wegen diesem Zweizeiler) sagte man mir, dass ich da nichts befürchten muss. Vertrauen tue ich auf solche Aussagen aber eher nicht...

@Nicy88
Vertrauen tue ich auf solche Aussagen aber eher nicht...

... was Du aber tun kannst - wie ich in meiner Antwort (danke für die Anerkennung!) dargelegt habe.

Bei einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber hast Du zunächst Anspruch auf ALG 1.

Der AG bietet Dir auch eine Abfindung an. Das ist schonmal nicht schlecht. Pass aber auf, dass die Höhe der Abfindung stimmt (0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr). Lies auch mal hier: http://www.finanztip.de/arbeitsrecht-abfindung/ nach. Vor allem den Abschnitt "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung"