Riester-Rente: Einwilligung zur Datenübermittlung seit Jahren "versemmelt", Rückforderung vermeiden?

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Hallo Velocy,

bei der Beantragung der staatlichen Zulagen für die Riester-Rente ist einiges zu beachten. Ich habe vielleicht noch ein paar hilfreiche Tipps für dich.

Grundsätzlich gilt, dass du innerhalb von zwei Jahren die Zulagen für deine Riester-Rente beantragen kannst. Dafür muss deiner Versicherung der Zulagenantrag bzw. die Einwilligung zur Datenübermittelung vorliegen. Wenn du also noch nie einen Zulagenantrag gestellt hast, hättest du tatsächlich noch für 2013 und 2014 die Möglichkeit, die Zulagen bis zum 31.12.2015 zu beantragen. Wenn du, wie MoechteAWissen schon richtig schreibt, am Dauerzulageverfahren teilnimmst, kann deine Versicherung die staatliche Förderung in der Zukunft automatisch für dich beantragen. Du müsstest deine Versicherung dann nur noch über Änderungen in der Zulagenbeantragung informieren.

Anspruch auf die volle staatliche Förderung in der Riester-Rente hat jede Person, die in der deutschen Rentenversicherung bzw. in einer gleichgestellten Alterskasse pflichtversichert ist und 4,0 Prozent des Vorjahreseinkommens in die Riester-Rente einzahlt. Durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erfolgt die Prüfung des Zulagenanspruchs und die Auszahlung der staatlichen Zulagen zu Gunsten deiner Riester-Rente anhand der Gehaltsdaten. Besteht keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung Bund, sondern einer gleichgestellten Rentenversicherung (z.B. die Bezügestelle bei Beamten), ist für die Übermittlung der Gehaltsdaten an die ZfA eine gesonderte Einwilligungserklärung beim Dienstherren einzureichen.Damit wird der Bezügestelle eine Erlaubnis erteilt, das jährliche Einkommen an die ZfA zu übermitteln.

Häufig werden durch die ZfA die Zulagen bereits zeitnah ausgezahlt und erst im Nachgang die Anspruchsberechtigung geprüft. Die ZfA hat bis zu 5 Jahre nach Zahlung der Zulagen Zeit, eine detaillierte Prüfung des Zulagenanspruches vorzunehmen. Wenn also zum Beispiel die Einwilligungserklärung der Bezügestelle fehlt, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Rückforderung der bereits gezahlten Zulagen führen.

Wenn du zu deiner Versicherung in der Vergangenheit Zulagen beantragt hast und diese wurden zum Beispiel aufgrund einer fehlenden Einwilligungserklärung beim Dienstherren zurück gefordert, hast du die Möglichkeit, Einspruch gegen die Rückforderung der Zulagen und somit auch Steuervorteile einzulegen. Aus deiner Bescheinigung § 92 für deine eigenen Unterlagen ist ersichtlich, ob bisher Zulagen für deine Riester-Rente beantragt wurden und wenn ja, ob es zu einer Rückforderung dieser Zulagen kam.

Den Widerspruch gegen die Rückforderung kannst du dann innerhalb eines Jahres nach Erhalt deiner Bescheinigung § 92 in Form eines Antrags auf Festsetzung stellen. Dieser müsste wie folgt gestellt werden:

- ein formloser schriftlicher und von dir unterschriebener Antrag
- Angabe der Jahre, für das der Festsetzungsantrag gestellt wird
- eine Begründung des Widerspruchs
- die Bescheinigung " 92 für deine eigenen Unterlagen, aus der die Zulagenrückforderung hervor geht.

Den Antrag auf Festsetzung reichst du dann bei deinem Versicherungsanbieter ein. Von dort aus wird er an die ZfA weitergeleitet. Das Ergebnis der Prüfung wird dir von der ZfA auf dem schriftlichen Weg mitgeteilt, die Zulagen ggf. deinem Riester-Vertrag gutgeschrieben. Wenn es zu einer nachträglichen Korrektur der Zulagenzuahlung kommt, hat dies wieder Einfluss auf den Anspruch deiner Steuervorteile im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Wenn deiner Versicherung die Einverständniserklärung zur Datenübermittlung für die Beantragung der Zulagen fehlt, kann die Rückforderung der Steuervorteile über einen Antrag auf Festsetzung nicht rückgängig gemacht werden. Dazu müssen in jedem Fall bereits Zulagen in deinen Riester-Vertrag gezahlt worden sein.

Unter dem Link https://forum.allianz.de/questions/formular-zur-beantragung-eines-festsetzungsantrages-fur-meine-riester-rente findest du noch weitere hilfreiche Informationen zum Thema: Rückforderung von Zulagen.

Ich hoffe, meine Antwort kann dir etwas weiterhelfen,

viele Grüße Angie vom Allianz Hilft Team

Verzwickte Sache.

Sind Sie sicher, dass der Fehler auf eine fehlende Einwilligungserklärung zurückzuführen ist?
Mein Verdacht geht viel mehr in die Richtung, dass Sie den Zulagenantrag nicht an ihren Anbieter zurückgesendet haben. Denn die ZfA-Meldung erfolgt nicht durch Sie, sondern durch Ihren Anbieter. Doch dieser kann nur agieren, wenn ihm die Unterlagen vorliegen.


Was ist nicht verstehe ist, weshalb Sie nicht auf den „Dauerzulagenantrag“umgestellt haben. Sie sollten eigentlich über diese Änderung/Möglichkeit informiert worden sein.

Das Finanzamt verhält sich in Ihrem Fall leider richtig.
Sie selbst, können dem ganzen nur bedingt gegensteuern.

Mir  ist leider kein Weg bekannt, diesen Umstand zu umgehen.

Velocy 
Fragesteller
 15.12.2015, 11:54

Also, das Schreiben vom Finanzamt besagte, dass die ZfA dem Finanzamt mitgeteilt hat, das meinem Anbieter keine Einwilligung von mir zur Datenübermittlung vorliegt (ich weiß, klingt etwas nach Flüsterpost). Auf Rückfrage beim Anbieter, hätte ich den Zulagenantrag ausfüllen müssen, der diese Einwilligungserklärung beinhaltet (den ich leider aufgrund Falschinformation leider Jahrelang ignoriert hatte).

Dann werde ich die Pille wohl schlucken müssen :( Schade. Aber vielen Dank für die Infos (auch bzgl. dem Dauerzulageantrag). Da werde ich mich nochmal schlau machen.