Rentennachzahlung / Jobcenter

5 Antworten

Gar keinen Anspruch halte ich für suspekt! Wie soll ein Mensch in einem Jahr von 3.300€ (abzüglich dem was das Jobcenter schon eingezogen hat) leben? Das wären pro Monat - wenn ich mal davon ausgehen würde, dir stünden 3.000€ zur Verfügung - gerade einmal 275€!

Leg schriftlichen Widerspruch ein!

Auch wenn du einen Nachzahlung erhalten hast, dir steht eine Grundsicherung zum Leben zu. Miete zahlt ja das Jobcenter (Warmkosten an den Vermieter und Heizung, Strom geht ja von dir weg). Aber dennoch musst du von etwas leben.

Ist dies dein "Erstvergehen" so darf dir das Jobcenter maximal 30% monatlich kürzen, bis die Schuld quasi "abbezahlt" ist.

Ferner verweise ich auf folgende Paragraphen:

Art 2 (2) GG - „Die Freiheit einer Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden" - mit welchem Recht darf in die Freiheit eines Menschen eingegriffen werden? Sanktionen sind keine Eingriffsrechte!

Art. 11 GG FreizügigkeitArt 11 (2) „Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes… eingeschränkt werden“

i. V. m. Art 19 (1) GG„Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“  es ist nirgendwo im SGB ein ausdrücklicher Verweis auf den § 11 GG gegeben, insofern ist eine Sanktion rechtswidrig!

Art. 19 (2) GG In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Eine Androhung einer Sanktion verstößt gegen folgende Grundrechte des Grundgesetzes:Art. 1, 2, 3, 6, 11, 14, 19, 20

Das SGB ist nicht ganz so wasserdicht, wie die denken! Es darf eigentlich rein rechtlich niemand sanktioniert werden! Traurige Tatsache ist jedoch, dass tagtäglich Tausende von Empfängern sanktioniert werden.

Sieh dir dazu auch mal die Reportage vom Team Wallraff an. Es ist schon erschütternd! Zumal auch viele Mitarbeiter im Jobcenter maßlos überfordert sind an der Menge an Leuten, die die betreuen müssen.

Entscheidend ist nicht aus welcher Zeit diese Nachzahlung stammt,sondern wann du diese auf dein Konto ( Zuflussprinzip ) bekommen hast !

Dann wird das ganze zum einmaligen Einkommen und wird dir auf deinen Bedarf angerechnet.

Wenn das einmalige Guthaben deine monatliche Leistung übersteigt,dann muss es zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt werden.

Hast du die ca. 3300 € vor oder nach dem Abzug bekommen,ich denke nach dem Abzug ?

Du schreibst das du vom Jobcenter Leistungen bekommst bzw. bekommen hast,steht dir nach deinem Bezug deiner Rente überhaupt noch ALG - 2 zu?

Hättest du dann nicht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt oder bist du nicht dauerhaft voll Erwerbsgemindert ?

Wenn wir davon ausgehen,dass du noch Anspruch auf ALG - 2 hättest und diese 3300 € jetzt bekommen hast und das Jobcenter seine Vorleistung schon per Erstattungsantrag von der RV - bekommen hat,dann müssen diese ca. 3300 € nach Abzug von 30 € Versicherungspauschale x 6 Monate Bezugszeitraum auf deinen Bedarf angerechnet werden.

Diese 30 € würden dir zustehen,wenn du kein Erwerbseinkommen hast oder diese schon anderweitig geltend gemacht würden,dann läge dein Freibetrag in den 6 Monaten bei 180 €.

Das würden dann noch ca.3120 € anrechenbares Einkommen machen,dass ganze geteilt durch 6 Monate Bezugszeitraum = ca. 520 € pro Monat.

Da du aber nur ca. 300 € Anspruch pro Monat hast,sollten dir normalerweise nur diese ca. 270 € angerechnet werden,weil du sonst aus dem Leistungsbezug fallen würdest und das soll verhindert werden,es sei denn,dass du deinen Bedarf dann mit Wohngeld + deine Rente decken könntest.

Denn das Wohngeld würde eine vorrangige Leistung sein,ob das dann bei dir so ist,kannst du dir im Internet durch einen kostenlosen Rechner für Wohngeld berechnen lassen.

Zurück zur  Anrechnung,also würden hier normalerweise nur diese ca. 270 € x 6 Monate = ca. 1620 € bleiben und der Rest von ca. 1500 € würde dann vom einmaligen Einkommen zum Vermögen.

Hast du dann die Grenze deines Vermögens ( Schonvermögen ) noch nicht erreicht,dann ist diese nicht mehr anzurechnen und dir stünden wieder volle Leistungen zu.

Wenn du also Anspruch auf Leistungen nach dem SGB - ll vom Jobcenter weiterhin hast,dann liegt dein Schonvermögen bei min. 3100 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen,allgemein gilt,pro vollendetem Lebensjahr 150 € + diese einmaligen 750 €.

Solltest du aber dann Anspruch auf Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt haben,dann stehen dir min. 1600 €,höchstens 2600 € ( als Single ab 60 Jahren ) zu.

Die Nachzahlung ist Einkommen und generell anrechenbar, wenn du deswegen nicht mehr bedürftig bist, ist das eben so.

Warum hast du überhaupt noch ALG II Anspruch. Was für eine Rente beziehst du?

hallo

ich habe einen anspruch von ca. 300 euro aufstockung zu meiner rente vom jobcenter,allerdings werden mir etwas über 270 davon abgezogen,den rest bekomme ich.

meine rente habe ich letzten monat durch bekommen,deswegen auch die nachzahlung.die nachzahlung ist für einen zeitraum,wo ich keine bezüge vom jobcenter erhalten habe( habe da noch mit meinem mann zusammen gelebt ),somit dürften diese doch auch nicht angerechnet werden,oder sehe ich das falsch.?

Solches einmaliges Einkommen kann auf die nächsten 6 Monate verrechnet werden. Also kein ganzes Jahr.