Reklamation/ Gewährleitung

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In der Wikipedia gibt es hierzu einen umfangreichen Artikel:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung#.C3.9CbersichtderM.C3.A4ngelrechte

(Seite über Gewährleistung)

Innerhalb von 6 Monaten ab Kauf ist er gesetzlich verpflichtet, nachzuweisen, daß der Mangel bei Kauf nicht bestanden hat. Er hat das Recht, nachzubessern (wie auch immer er das machen möchte); falls diese Nachbesserungen schief gehen oder er dies ablehnt, hast du das Recht, vom Kaufvertrag zurück zu treten - bei einem berechtigten Mangel. In der Wikipedia sind die entsprechenden Paragraphen genannt, der Link dürfte dem Online-Händler genügen.

Wie so oft ist aber die Welt nicht schwarz-weiß, sondern bunt. Will sagen: in deinem Fall stellen sich einige Fragen:

  1. Wann hast du die Hose gekauft? Wenn das länger als 6 Monate her ist, hast du die Beweislast und damit realistisch betrachtet wohl verloren.

  2. Die Frage ist, ob das Nachlassen des Ausfärbens der Hose wirklich zu erwarten war - und zwar aus Sicht des Käufers, keines Sachverständigen! Hängt aber vom Hosenmaterial, von den Etiketten darin und vielen weiteren Faktoren ab.

  3. Wichtig ist zudem noch die kleine, aber feine Unterscheidung zwischen Garantie und Gewährleistung:

Garantie ist das, was dir der Händler beim Kauf alles verspricht. Hier ist er in der Gestaltung seiner Versprechungen frei und muß sich auch nur an das halten. Wenn er seine Garantie nur für eine sofortige Beanstandung ausgesprochen hat, hast du in dem Punkt Pech gehabt.

Gewährleistung ist jedoch das, was der Gesetzgeber vom Händler alles zwingend vorschreibt. Da kann der Händler in seine AGBs schreiben, was er will, oder auch auf seiner Homepage die Gewährleistung komplett ausschließen, im Ausland sitzen, whatever: diesen Regelungen kommt er nicht aus.

Persönlich habe ich in meinem Leben zweimal mit Online-Händlern die Erfahrung gemacht, daß diese es darauf ankommen lassen wollten (klagt er oder klagt er nicht). Es ging beide male um einen Rechnungsbetrag um die 50 Euro.

Gut und Böse hat nicht gefruchtet, also ab zum Anwalt, der hat es nur mit einem bösen Schreiben probiert und dann einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen lassen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist eigentlich nur die freundliche Aufforderung vom Amtsgericht, entweder den angemahnten Sachverhalt zu akzeptieren und seine Schuld zu begleichen oder sich schon mal im Kalender einen Termin für die Gerichtsverhandlung zu reservieren.

Beide Online-Händler zogen es vor, meinem Anwalt den ursprünglichen Rechnungsbetrag, seine Anwaltskosten, die Gerichtskosten und die Säumniszinsen zu überweisen - round about 300 Euro für den jeweiligen Händler.

Mein Aufwand dabei war ein Termin beim Anwalt für eine halbe Stunde (Vollmacht unterschreiben, Sachverhalt schildern, machen lassen) und alle paar Wochen einen Anwaltsschrieb mit dem aktuellen Stand aus dem Briefkasten zu fischen. Nach zwei bis drei Monaten hat man dann das Geld ohne weitere eigene Aufwände - sofern man denn im Recht ist.

Ein Mangel muss unverzüglich angezeigt werden. Handelt es sich bei der Hose um einen Intensivfarbton ist ein ab/ausfärben auch nach mehreren Wäschen nicht auszuschließen.

Ein Mangel muss unverzüglich angezeigt werden.

In welchem Gesetz steht das, dass ein Verbraucher einen Mangel unverzüglich anzeigen muss?

@RobertLiebling

Du hast recht, Privatleute sind nicht dazu verpflichtet sofort zu rügen sollten es aber da es bei Verzug zur Ablehnung der Reklamation führen kann. Da kann man sich drüber streiten... :)

Schau noch mal in den AGBs nach. Auch das Waschetikett gibt Aufschluss. -Bitte seperat waschen-bedeutet, Wäsche färbt aus.Es gibt Händler die ihre Ware nicht zurück nehmen. Versuche es doch mal mir Essig als Zugabe beim letzten Spühlgang. Dann ist das ausbluten der Textilien nicht so stark.

Der Online-Händler möchte die Hose jetzt nicht zurück nehmen. Er schreibt das eine Beanstandung dieser Art sofort erfolgen muss.

Das gälte gegenüber einem Unternehmer, nicht aber gegenüber einem Verbraucher. Der Verbraucher könnte sich theoretisch fast 2 Jahre Zeit lassen.

Nach 6 Monaten greift die Beweislastumkehr, somit muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war, was fast nicht möglich ist. Dabei handelt es sich hier nicht um ein Mangel sondern wahrscheinlich um eine warentypische Eigenschaft.

Das Problem ist nicht, dass du den Mangel nicht rechtzeitig mitgeteilt hast, sondern vielmehr, dass du evtl. nicht beweisen kannst, dass du den Mangel nicht zu vertreten hast.

Die sofortige Rügepflicht findet nur beim beiderseitigen Handelskauf Anwendung, § 377 HGB.