Reisekosten werden als Geldwerter Vorteil abgezogen?

3 Antworten

Ich habe gerade ein Problem mit dem Wort "Steuererklärung".

Mein Geldwerter Vorteil wurde immer mit der Gehaltsabrechnung über den Arbeitgeber verrechnet. Über meine Steuererklärung habe ich die noch nie abgerechnet. Die geben die Zahlen bei DATEV oder Lexware ein und fertig.

Dort bekommt man  wahlweise:

  • 1% vom Brutto-Listenpreis des Autos monatlich angerechnet (ein Chef hat hier 20 % davon steuerfrei)
  • 0,03 % vom BLP für die einfache Strecke: Zuhause-Arbeitsplatz x 0,30 €

oder so ähnlich. Habe das schon lange nicht mehr nachgerechnet.

Reisekosten ansonsten:

Verpflegung: Tagespauschale ist 24 €/Tag (im Hotel) und für den An- und Abreisetag gibt es nur 12 € ab 8 Stunden
Kilometer werden mit 0,30 € abgerechnet

Reisekosten sind KEIN geldwerter Vorteil, Firmenwagen hingegen ist ein geldwerter Vorteil.

Der sog. geldwerte Vorteil ist eine Form der Vergütung, die über den reinen Lohn hinausgeht und nicht in Geld ausgezahlt wird. Der geldwerte Vorteil ist daher auch als Sachbezug oder Sachleistung bekannt. Steuerfreie Leistungen müssen nicht versteuert werden und sind daher auch keine geldwerten Vorteile.

Betriebliche Reisekosten können steuerfrei und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber ausgezahlt werden z.B. das Hotelzimmer, Bahn-/Flugticket oder 0,30 € pro gefahrenen Kilometer und Verpflegungsmehraufwendungen je nach Dauer der Abwesenheit (in Deutschland 12,- € bzw. 24,- €). Nicht erstattet werden können Essen für den Arbeitnehmer, dafür gibt es die Verpflegungsmehraufwendungen.

Die steuerfreien Reisekosten werden meist in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben, wenn der Arbeitgeber keinen Antrag gestellt hat diese steuerfreien Reisekosten außerhalb der Lohnabrechnung auszahlen zu können. Wichitg ist dann die Reisekosten selber auch als Kosten in der Einkommensteuererklärung (Anlage N) anzugeben, da die in der Lohnsteuerbescheinigung angegebenen steuerfreien Reisekosten als Einnahme dazugezählt werden.

Ein Firmenwagen hingegen wird als geldwerter Vorteil versteuert und verbeitragt (Fahrtenbuch oder 1% Methode). Dafür zahlt der Arbeitgeber aber auch alle Kosten für den Firmenwagen wie Tanken, Steuer, Versicherung, betriebliche Reparaturen etc.

Wenn die 3-Monatsregel greift (das führst Du an), dann kann die steuerfreie Verpflegungspauschale danach nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Nach Deiner Schilderung vermute ich, daß Du die Reisekosten und den Verpflegungsmehraufwand separat ausgezahlt bekommst.

Nun zahlt der ArbG nach den 3 Monaten anscheinend weiterhin 6 €.

Diese 6 € sind aber eben nun steuer- und sozialversicherungspflichtig (das wird als normaler laufender Arbeitslohn behandelt).

Daher werden sie dem Brutto hinzugerechnet, versteuert und SV-Abgaben ermittelt, und anschließend wieder abgezogen, da Du die 6 € ja schon separat ausgezahlt bekommen hast (bzw. einem "Reisekostenkonto" gutgeschrieben wurde).

Während der 3 Monate, in denen Du steuerfrei 6 € vom ArbG erstattet bekommen hast, hast Du steuerrechtlich einen Anspruch auf 12 €.

Der ArbG ist aber nicht verpflichtet den vollen Betrag auch zu gewähren (er bräuchte auch gar nichts steuerfrei auszahlen).

Daher kannst Du in der Steuererklärung nochmals 6 € geltend machen.

Dann hast Du 6 € vom ArbG erhalten + 6 € über die Werbungskosten = 12 €.