Reisegewerbe/Gewerbe ode doch keins?
Hallo zusammen.
Ich würde gerne ein verkaufswagen eröffnen wo ich Crepes,Waffeln,Pomes,Slush-Eis etc. am wochenende auf Flohmärkten anbieten möchte.
Nun zu meiner Frage welche Gewerbeart ich benötige.
Hab da was gefunden was mich verwirt. https://www.fuer-gruender.de/wissen/existenzgruendung-planen/branchentipps/reisegewerbe/
Zitat.
Ohne Reisegewerbeschein: Ausnahmen im Reisegewerbe
Die Gewerbeordnung nennt auch zahlreiche Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie bei Ihrer Selbstständigkeit keinen Reisegewerbeschein benötigen. In folgenden Fällen, die dem Reisegewerbe ähneln, ist kein Reisegewerbeschein notwendig:
Wenn Sie gelegentlich auf Veranstaltung wie Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbieten und damit vordergründig kein Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie als Gründer keinen Reisegewerbeschein.
Wenn Sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreiben, benötigen Sie keinen Reisegewerbeschein.
Wenn Sie Tätigkeiten in der Gemeinde Ihres Wohnsitzes oder Ihrer gewerblichen Niederlassung ausüben sofern und die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt benötigen Sie keinen Reisegewerbeschein für ein Reisegewerbe.
Wer auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei einer Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt, ist kein Reisegewerbe, das einen Reisegewerbeschein benötigt.
Wer Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät, benötigt keinen Reisegewerbeschein - das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen.
Was heißen die nächten reglungen für mich?
Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt, wird nicht vordergründig als Reisegewerbe behandelt und benötigt deshalb keinen Reisegewerbeschein. Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet, zählt ebenso nicht zum Reisegewerbe, das einen Reisegewerbeschein beantragen muss.
Vielen Dank im Vorraus.
Gruß.
Ps. Werde am Montag mal beim Gewerbeamt anrufen und mich dan gegebnfalls die Woche nochmals melden.
3 Antworten

Bevor Du Dir über die Anmeldung deiner Unternehmung gedanken machst solltest Du erstmal prüfen, ob deine Idee überhaupt tragfähig ist bzw. ob Du mit der Idee überhaupt Geld verdienen kannst.
Im ersten Schritt solltest Du einen Businessplan schreien um Dir einen Überblick über die Kosten, den Wettbewerb, die Zulassungsvoraussetzungen etc. zu verschaffen.
Erst wenn die Tragfähigkeit gegeben ist kannst Du über eine konkrete Anmeldung nachdenken.
LG Beraterstudio

Für das von dir beschriebene Gewerbe sind die (sehr vereinfacht dargestellten) Ausnahmen nicht zutreffend. Nur wenn du an festgesetzten Märkten, Volksfesten und Ausstellungen teilnimmst, brauchst du keine Reisegewerbekarte. Frage also den Veranstalter, ob der jeweilige Markt gemäß § 69 GewO festgesetzt ist !?
Um sich diese Diskussion zu ersparen, haben aber fast alle Imbisswagen/-stände eine RGK.

Wenn Du mit wechselndem Angebot an wechselnden Orten (insbesondere auch: nicht nur bei euch im Dorf, sondern vielleicht auch woanders) gewerblich verkaufen willst, brauchst Du eine Reisegewerbekarte.
Sonst bist Du halt sehr stark eingeschränkt, z. B. auf Stände auf 1-2 wiederkehrenden Wochenmärkten in der Heimatstadt.
Diese ganzen Ausnahmen sind halt vornehmlich auf klassische Wochenmärkte hin ausgelegt. Damit sollen örtliche Erzeuger die Möglichkeit haben, auf einem örtlichen Markt landwirtschaftliche Produkte ohne zusätzliche Bürokratie anbieten zu können.
Flohmarkt und wechselnde Produkte, und dann noch womöglich in unterschiedlichen Städten, ist von den Ausnahmeregelungen defintiiv nicht mehr gedeckt.