Reihenhaus mit Gemeinschaftsflächen, Verwaltung nach dem WEG?

3 Antworten

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Ja, dass sollte sie.

Die Frage ob es nach dem WEG verwaltet werden muß ist leicht zu klären. Sofern es eine Teilungserklärung oder einen Einräumungsvertrag gibt, muß sie nach dem WEG verwaltet werden. Du kannst das selbst feststellen, wenn dir für die Gemeinschaftsflächen im Grundbuch ein Miteigentumsanteil eingetragen wurde. Dann unterliegt ihr dem Wohnungseigentumsgesetz.

Andernfalls gelten die Bestimmungen für eine Buchteilsgemeinschaft gem. dem BGB.

Vielen Dank für die Antwort. Hier noch einige Angaben. Es existiert ein im Grundbuch eingetragener Grunddienstbarkeitsvertrag. Hier steht das jeder Reihenhauseigentümer je 1/10 Miteigentumsanteil am Gemeinschaftgrundstück hat. Die Gemeinschaftsheizung befindet sich in unserem Reihenendhaus. Jeder bezahlt seinen monatlichen Abschlag dafür, wie auch eine Rücklage für die Heizanlage. Es wurde durch Beschluss ein Eigentümer benannt, der alle kaufmännischen Dinge der Anlage, ahnl. wie ein Verwalter erledigt. Er schimpft sich allerdings nicht Verwalter. Ich bin der Meinung, da er sich genauso verhält und aber seine Finger drin hat, er sit Verwalter. Alle anderen Eigentümer haben aber durch Beschluss festgestellt, das bei uns das WEG nicht zutrifft, da jedes Reihenhaus auf dem eigenen Grundstück gehört und die Gemeinschaftsanlagen nicht zu Wohnzwecken dienen. Bitte ggf noch um Erweiterung der Antwort. Vielen Dank

@burkile

Es besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG und somit auch die Bestimmungen für eine Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Somit ist der Eigentümer, der die kaufmännischen Angelegenheiten erledigt faktisch der Verwalter und muß auch als solcher gewählt werden, andernfalls ihm die Legitimation fehlt, gemeinschaftliche Angelegenheiten des Verbandes der Wohnungseigentümergemeinschaft (Heizung, Wege, Versicherung usw.) zu regeln.

Ein Beschluss, welches Gesetz anzuwenden ist, ist nichtig, weil es der Wohnungseigentümergemeinschaft an der notwendigen Beschlusskompetenz fehlt (ob ein Gesetz anzuwenden ist, ist keine Frage die man beschließen könnte).

@Immofachwirt

Hallo, melde mich heute noch einmal. Ich habe jetzt mal die ganze Angelegenheit über einen Rechtsanwalt beleuchten lassen. Er ist allerdings der Meinung, dass wir so wie ich es hier auch beschrieben habe nicht nach dem WEG verfahren können, da es sich beim Gemeinschaftseigentum nicht um Wohneigentum handelt, sondern nur um die Zuwegungen und die Heizung. Die Wohneinheiten stehen ja alle auf den eigenen Grundstücken. Können Sie ggf. ihre Antwort näher begründen? Haben wir ein Argument oder Gegebenheit übersehen? Rechtsanwälte sind ja auch nicht allwissend. Würde mich über eine kurze Antwort freuen.

Das kann aufgrund der Informationen in der Fragestellung nicht beantwortet werden. Sie sollten die Grundbucheintragung aller betroffenen Grundstück/sflächen prüfen. Daraus ergeben sich sog. Grunddienstbarkeiten, bestehende Vereinbarungen etc. Sicherlich kann Ihnen ein zuständiger Rechtspfleger beim Amtsgericht/Grundbuchamt dazu helfen. Ansonsten ist ein Blick in die Verträge, die Sie geschlossen haben wichtig. Was heißt "Gemeinschaftsgrundstück" - es sind also x Eigentümer im Grundbuch eingetragen? Wenn dann (noch) nichts Näheres geregelt ist, dürte es sich um eine GbR handeln. Gerade hinsichtlich der "Gemeinschaftsheizungsanlage" kann ich mir nicht vorstellen, dass es dazu keinerlei Regelung gibt. Sollten Sie so nicht weiter kommen, könnten Sie die Frage mit neuen Informationen neu oder anders stellen bzw. Sie lassen sich von einem Fachanwalt für Wohnugnseigentumsrecht, ggf. von dem kaufvertragbeurkundenden Notar und dem Verkäufer beraten. Viel Erfolg.

Hallo, ich habe bei der Antwort unter Immofachwirt nooch weitere Ausführungen gemacht.

Gibt es eine Teilungserklärung oder wie sind die Folgekosten z.B. für die Heizung geregelt.

Hallo, ich habe bei der Antwort unter Immofachwirt nooch weitere Ausführungen gemacht