Reicht nur die Unterschrift des Ehemannes für eine Mietkündigung aus?

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Ehepaar ist Vermieter und Eigentümer, beide sind in Mietvertrag aufgeführt.

Haben denn beide auch den Mietvertrag tatsächlich unterschrieben?

http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/eheleute-als-vermieter_idesk_PI17574_HI2729384.html

Grundsätzlich sehe ich so, daß beide Vermieter gegenüber den Mietern die Kündigung erklären und das Kündigungsschreiben auch unterzeichnen müssen.

Dann wäre man auch bezüglich der Rechtssprechung und Gesetzeslage auf der richtigen Seite.

Was ist wenn die Mieter vorher mündlich über die Bevollmächtigung des Ehemannes in Kenntnis gesetzt worden sind ?

Meines Erachtens müßte die Vollmacht im Original mit Unterschrift mit dem Kündigungsschreiben dem Mieter zugestellt werden um wirksam zu werden.

(dazu ein Link unter Kommentar).

Aber was hindert die Vermieter nun eine wirksame Kündigung mit beiden Unterschriften zum nächstmöglichen Kündigungstermin nachzuschieben?

Die Ehefrau ist in Mietvertrag aufgeführt aber hat nicht unterzeichnet. 

Wenn hier eine Vermietergemeinschaft besteht, müssen beide im Kündigungsschreiben als Absender stehen und auch beide die Kündigung unterschreiben. Ansonsten wäre sie unwirksam.

In Österreich zumindest kommt es darauf an wer die Miete zahlt.
Derjenige was die Miete zahlt kann ganz allein eine Kündigung einreichen.

Aber ich rede über Vermieter. Also der Vermieter hat die Kündigung gegeben. 

@cowboy175

Hier reicht die Unterschrift des Mannes.

@Gangplank

Falsch. Das die Vermieter hier zufällig ein Ehepaar sind ist für den Mietvertrag und die Kündigung völlig irrelevant.

Das Mietrecht in D ist teilweise etwas anders als das in Ö.

Wer hindert denn die Ehefrau des Vermieters mit zu unterschreiben?

Die Ehefrau hat die Kündigung nicht unterschrieben obwohl die mit der Kündigung einverstanden war. 

@cowboy175

Und wie belegst du das, wenn sie es sich plötzlich anders überlegt?

@DerHans

Nein, die Ehefrau war und ist mit der Kündigung einverstanden. Aber es ist so das die vergessen hat zu unterschreiben. 16 Tage später hat der Mieter die Kündigung für unwirksam erklärt weil die Unterschrift der Ehefrau fehlt.

Reicht nur die Unterschrift des Ehemannes aus für eine Kündigung, weil er dem Anschein nach allein tätig werden dürfte da er sich auch alleine um alle andere Tätigkeiten kümmert ?

Nein

Was ist wenn die Mieter vorher mündlich über die Bevollmächtigung des Ehemannes in Kenntnis gesetzt worden sind ?

Auch eine evtl. Vollmacht muß in Schriftform vorliegen bzw. dem Mieter vorgelegt werden.

Es müssen alle PERSONEN der jeweiligen Vertragspartei die Kündigung erklären und eigenhändig unterschreiben, sonst ist sie schlicht unwirksam.

was sagt aber dann § 174 S.2 BGB ? 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

@cowboy175

Der Satz 2 gilt dann, wenn ein Ehepartner mit der Kündigung keinen Vollmachtsnachweis vorweisen kann.

Der Vollmachtsnachweis ist entbehrlich, wenn der vertretene Ehepartner den Vermieter (möglichst schriftlich) voher informiert, daß der andere Ehepartner von ihm bevollmächtigt wurde, auch in seinem Namen zu kündigen.

@DerSchopenhauer

Eine Vollmacht ist grundsätzlich formfrei möglich - aber bei einer mündlichen Information der Bevollmächtigung an den Vermieter, besteht die Gefahr, daß der Vermieter später abstreiten könnte, daß diese Info auch gegeben wurde.