Reichen die COC-Papiere und ein Kaufvertrag, um Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ausgestellt zu bekommen?
Hallo liebe Community,
ich möchte einen Bootsanhänger aus Belgien kaufen, die Achslast beträgt 500 kg und das Baujahr ist 2008. Der Verkäufer ist Erstbesitzer und hat eine Rechnung, als er den Trailer neu gekauft hat. In Belgien braucht man für Anhänger unter 750 kg keine Papiere und darf sich so einen Anhänger einfach so an ein belgisches Zugfahrzeug hängen. In Deutschland leider anders...
Nun möchte ich diesen Trailer wie gesagt in Belgien kaufen und mit einem Autotrailer importieren.
Ich habe im Moment noch absolut keine Papiere des Anhängers, aber habe schon mit dem Hersteller telefoniert, der ebenfalls aus Belgien kommt. Dieser könnte mir gegen Gebühr COC-Papiere des Anhängers ausstellen.
Meine Frage ist nun, ob ich mit diesen COC-Papieren (weitere Papiere außer dem Kaufvertrag habe ich wie gesagt nicht) den Trailer zulassen kann, ohne dass ich beim TÜV noch hunderte Euros für eine Vollabnahme zahlen muss.
Stellt mir mit diesen beiden Dokumenten die Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 aus oder komme ich trotz COC-Papieren nicht um die Vollabnahme drum herum?
Vielen Dank für Tipps!
Grüße carbonpilot01
2 Antworten
Wenn der Anhänger eine EG-Typgenmehmigung hat, reichen COC und eine gültige deutsche HU (ca 37 EUR) für die Zulassung.
Ist das kein COC sondern nur ein Datenblatt, dann ist eine "Vollabnahme" erforderlich, aber die kostet für so einen Anhänger knapp 100 EUR
Doch, das COC ist das "Certificate of Conformyty", also eine Konformitätserklärung, dass das Fahrzuege einem genehmigten EG Typ entspricht.
Habe aber bei Anhängern aus (NL) und (B) schon mehrfach gehabt, dass der Hersteller zwar den Begriff COC verwendet, es sich aber nur um eine Datenbestätigung handelt.
Guck doch mal auf das Typenschild Deines Anhängers, ob da eine EG-Nummer drauf steht.
§3 FZV:
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
2. folgende Arten von Anhängern:
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
Das COC gilt als Betriebserlaubnis und ersetzt somit den Brief.
Hi, vielen Dank für die Antwort. Ich habe mir gerade Paragraph 3 der FZV durchgelesen, aber dass das COC als Betriebserlaubnis gilt, steht da doch so explizit nicht drin? Bist Du dir auf jeden Fall ganz sicher, dass ich keine Vollabnahme machen lassen muss? LG
Das ergibt sich wiederum aus §4 Abs 5 FZV:
Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Ich habe noch keinen Sportanhänger zugelassen und bin mir daher nicht "100% sicher", aber die gesetzlichen Regelungen sind hier meiner Meinung nach recht eindeutig.
Okay, gut. Deine Antwort macht Sinn... Darf ich fragen, wie Du zur anderen Antwort von TransalpTom stehst? Ich möchte hier keine Nutzer gegeneinander ausspielen, sondern einfach nur verhindern, dass es hinterher extrem hohe Kosten gibt...
Er schreibt im Grunde nichts anderes. Das COC ist der Nachweis für eine EG-Typgenehmigung, die HU brauchst du selbstverständlich, und bzgl des Datenblatts hat er auch Recht - sollte das nur irgendeine inoffizielle Bescheinigung sein, bringt die natürlich nichts, aber du schreibst ja bereits von einem COC.
Alles klar, migebuff! Dann steht meinem Projekt ja nichts mehr im Wege. Vielen Dank!
Hallo TransalpTom, ist die EG-Typgenehmigung nicht mit den COC-Papieren gleichwertig, d.h., wenn ich die COC-Papiere habe, brauche ich keine EG-Typgenehmigung mehr? LG