Regelungen zum Feiern für Minderjährige

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
  • wann ist eine Party privat und wann nicht? Privat ist eine Party solange, wie ihr sie nicht öffentlich (Plakate etc) ankündigt und nur eine ausgewählte Anzahl an Gästen eingeladen wird.

  • wenn die Party privat wäre, wie würde es dann mit dem Alkohol aussehen und wie lange dürften wir dann offiziell feiern (wir sind alle noch minderjährig)? Alkoholausgabe an Jugendliche unter 16 ist nur dann erlaubt, wenn eine Personenberechtigte Person dabei ist... heißt Eltern oder Aufsichtsperon für dich. Und diese muss es dann erlauben. Aber keine harten Sachen oder Alkopops, sondern wirklich nur Bier und "leichten" Alk. Feiern dürft ihr bei Privatpartys solange, wie ihr niemanden stört. Ab Mitternacht sollte die Musik also eindeutig Zimmerlautstärke annehmen. Sollte dennoch die Polizei vorbeikommen habt ihr wegen dem Alkohol wohl ein Problem.

  • unsere Eltern würden ja für uns haften, aber für was genau müssen sie haften? (nur für uns?, oder auch für Sachschaden oder sogar Personenschaden?) Eure Eltern haften in erster Linie mit ihrer Aufsichtspflicht. Trinkt ihr Alkohol und werdet erwischt haften sie (sofern ihr ohne Aufsichtsperson etc seid). Bei Sach- und Personenschaden kommt es auf euer Alter an. Generell seid ihr vermutlich alle Strafmündig und somit zur Rechenschaft zu ziehen. Ob eine Teilschuld auf eure Eltern zurückfällt, wegen missachtung der Aufsichtspflicht, kann ich nicht sagen, halte es aber für möglich.

  • und wie sieht es aus, wenn jemand die "Vollmacht" über einen hat (also wenn jemand, der über 18 ist, die Vollmacht unserer Eltern hat)? dürften wir dann auch Schnaps (als Beispiel) trinken und wie sähe es dann aus mit der "Ausgangssperre" ? Alkohol an unter 16 jährige nur mit Aufsichtsperson. Alles andere ist in meinen Augen ungewiss... harte Sachen aber auf keinen Fall. Ob Schnaps dazu zählt... keine Ahnung, sorry. Ausgangssperre dürfte bei Mitternacht liegen, mit Aufsichtsperson. Wobei das bei privaten Feiern weniger gilt, solltet ihr bei Freunden im Keller feiern.

Hier ein paar Paragraphen:

§ 9 JuSchuG Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

§ 4 Gaststätten (1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

Aronphoenix  19.07.2011, 14:36

Wen du schon §9 JuSchG zitierst, warum liest du ihr dann nicht richtig? Da steht doch recht eindeutig, das die Abgabe von Alkohol nur in der Öffentlichkeit verboten ist.

gutertag89  19.07.2011, 14:44
@Aronphoenix

Das bezog sich in dem Fall auf Gaststätten. Aber die Abgabe von Alkohol an Minderjährige ist GENEREL verboten... ich hab halt gerade nur diesen Paragraphen gefunden. War nicht endeutig gekennzeichnet, man verzeihe mir.

Aronphoenix  21.07.2011, 11:45
@gutertag89

Die seih verziehen :D

Aber du liegst falsch, es gibt nur diesen einen §.

Und der verbietet die Abgabe eben nur an den dort genanten Orten. Außerhalb dieser Orte gibt es dann kein Verbot.

  1. Privat ist sie wenn sie nur bestimmten Personen (z.B. einer Schulklasse) zugänglich ist, öffentlich wenn sie mehr oder weniger jedem zugänglich ist.

  2. Privat gibt es da keine Einschränkungen.

  3. "Eltern haften für ihre Kinder" ist Unsinn, ihr seid für euch selbst verantwortlich.

  4. Seihe Punkt 2, das JuSchG richtet sich nur an die Öffentlichkeit. Eine "Ausgangssprerre gibt es nicht.

Quelle: §§ 4, 9, 10, 28 JuSchG

Privat = Geschlossene Gesellschaft

bis Mitternacht also 0:00 und kein Hochprozentiges.

für Sachschaden auch, Personen schaden ihr selbst, sofern ihr 16 seit. nur der 18 Jährige darf schnaps trinken ;)

Lg :)

AvadaKedabra  19.07.2011, 14:25

war hilfreich? :)

blond94 
Fragesteller
 19.07.2011, 14:28
@AvadaKedabra

Ja :)

... eine geschlossene Gesellschaft kann aber auch 200 - 300 Leute beinhalten, oder ?! die Security hat gemeint, dass sie dann eine Gästeliste bräuchten und solange die Leute da drauf stehen, ist es dann doch immer noch eine private Party, oder?

gutertag89  19.07.2011, 14:30
@blond94

Dann müsstet ihr aber sicher stellen, dass die da wirklich alle draufstehen und niemand sonst dazwischen hüpft. Es sollte auch nirgends groß angekündigt sein, denke ich.

blond94 
Fragesteller
 19.07.2011, 14:35
@gutertag89

danke :)

AvadaKedabra  19.07.2011, 14:35
@AvadaKedabra

ja solange die auf der liste stehen ist allesokay, auch wenn sie nicht sicher sind obn sie kommen ;)