Rechtssichere Zustellung, kein Briefkasten

5 Antworten

§ 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.  in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.  in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.  in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Vielleicht solltest du noch dazu schreiben, dass die §§ aus der ZPO sind.

@DrDralle

Und vielleicht noch erwähnen, dass dies für Zustellungen von Amts wegen gilt. Der TE ist jedoch keine Amtsperson oder Rechtspfleger bei Gericht o.ä...

Das wäre besser eine Frage für den Anwalt. Ich meine dennoch, das Schriftstück gilt als zugestellt. Auf gerichtlichen Schreiben steht auf der Rückseite folgendes Wort wörtlich:

Wichtiger Hinweis: Wird der Zustellungsadressat oder eine zum Empfang des Schriftstücks berechtigte Person in der angegebenen Wohnung oder in den angegebenen Geschäftsräumen nicht angetroffen, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt!

Leider gillt es dann als nicht zugestelt. Entweder Du gehst zum Amtsgericht und lasst es per Postzustellungsurkunde zustellen. Od Du uebergibst den Breif mit einem Zeugen persoenlich. Denn ein Einschreiben gilt nut als zugestellt wenn er es erhalten hat, somit ware ein Einwurfeinschreiben sicherer als eines mit Ruckschein , denn verweigert er die Anahme od. wird es nicht zugestelt gilt es auch nicht als Zugestellt und eine evtl. Frist beginnt nicht zu laufen.

Leider gillt es dann als nicht zugestelt.

Wo hast du den Blödsinn her? Ein Einschreiben gilt als zugestellt, wenn belegt werden kann, dass es im Machtbereich des Empfängers angekommen ist. Ob eine Zeugenaussage ausreicht, ist eine andere Baustelle. Zugestellt ist es allemal, solange der Richter dem Zeugen glaubt. Wenn das hinterher verschlampt wird oder der Briefkasten weggeworfen wird, ist das das Problem der Firma und ihres Geschäftsführers, um den es ja offensichtlich geht.

@mepeisen

Nein , Juristisch nicht, Juristisch gilt es als Zugestellt wenn er vom Inhalt Kenntnis genommen hat. Verweigert er die Annahme ist keine Kentnisnahme erfolgt. Das was Du schreibst gilt fuer die PZU ( Postzustellungsurkunde ), ein Einschreiben ist juristisch das gleiche wie ein einfacher Breif nur mit Postzusatzleistung.

@Schlauerfuchs
Verweigert er die Annahme

Erkläre mir mal, wie das bei einem Einwurfeinschreiben funktioniert... Der Postbote wirft es in den vorgesehenen Briefkasten ein, quittiert den ordnungsgemäßen Empfang und damit ist der Brief in den Machtbereich des Empfängers angekommen.

Nein , Juristisch nicht

Wenn du kleinkariert daherkommen möchtest, dann doch bitte vernünftig. Nehmen wir als Beispiel die Kündigung. Diese ist eine sogenannte einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Das heißt, der Gegenüber muss sie werden annehmen noch irgendwie bestätigen. Es ist nur wichtig, dass sie zugegangen ist. §130 BGB Absatz 1 Satz 1.

Der Bundesgerichtshof urteilt seit Jahren gemäß Urteil vom 03.11.1976 – VIII ZR 140/75. Oder auch Urteil vom 21.01.2004 – XII ZR 214/00. Es genügt die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme. Der Gegenüber kann sich mit Krankheit oder Urlaub herausreden. Und er wird sich nicht herausreden können, dass der Briefkasten nur einmal im Jahr geleert wird, denn der Briefkasten gehört üblicherweise zum Machtbereich des Empfängers und es genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ja wie gesagt die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Das hat im Übrigen auch die logische Konsequenz, dass zur Fristwahrung der Einwurf im Briefkasten es gerade nicht genügt, wenn man eine Minute vor Mitternacht vor Ablauf der Frist etwas in den Briefkasten einwirft. Warum? Die abstrakte Möglichkeit der Kenntnissnahme ist gerade nicht mehr gegeben bzw. erst beispielsweise am Folgetag gegeben, wo dann die Frist abgelaufen ist.

Weitere Urteile für dich zum nachlesen: BGH, Urteil vom 05.12.2007 – XII ZR 148/05, sowie Beschluss vom 31.07.2003 – III ZR 353/02

Gehe zu einem Gerichtsvollzieher und lasse den Brief durch ihn zustellen!

Gerade bei komplizierten Fällen mit versuchter Zustellungsvereitelung ist das der einzig sinnvolle Weg. Kostet IMHO etwa 18€ nach aktueller Gebührentabelle. Natürlich teurer als ein Einschreiben, dafür aber ggf. dadurch rechtssicher, dass er es persönlich übergibt oder sonst wie protokolliert, dass er es definitiv in einen passenden Briefkasten eingeworfen hat.

Hallo

ja ist es.

Gruß

Leider nicht , er ist ja zuruckgekommen und er hat keine Kentniss davon.