Rechtsnachfolge bei vertraglichem Wegerecht

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Sofern das Wegerecht Teil des Erbbauvertrages ist, kann der Erbbaurechtgeber auch bei einem Eigentumswechsel sich nicht einseitig darüber hinwegsetzen, denn er tritt als Eigentümer auch als Rechtsnachfolger in den Erbbaurechtvertrag ein - und zwar zu genau den Konditionen, die seinerzeit ausgehandelt wurden. Änderungen sind hier nur durch erneuten notariellen Vertrag möglich. War das Wegerecht aber nicht an das Erbbaurecht gekoppelt, sieht es schlecht aus. Dem Erbbaurechtnehmer steht zwar m.E. ein Notwegerecht zu, allerdings muss selbiges notfalls durch Gerichtsbeschluss erzwungen werden. Es dürfte ratsam sein, sich diesbezüglich mit einem Fachanwalt (oder dem Notar, der seinerzeit den Erbbaurechtvertrag beurkundet hat) zu beraten.

Dann ginge es letztlich um Auslegung des Vertrages, ob das Wegerecht am Erbbaurecht dranhängt oder nicht.

Wobei ich wegen des Abstraktionsprinzips nicht sicher bin, ob der Rechtsnachfolger in den Erbbaurechtsvertrag eintritt oder ob der Vertrag erlischt und nur das dingliche Recht fortbesteht.

Anwaltliche Beratung wird vermutlich ohnehin erfolgen...

@GrafLukas

Da das Erbbaurecht selbst per Grundbucheintrag abgesichert wird, ist auch jeder Rechtsnachfolger daran gebunden. Ob allerdings das o.a. Wegerecht entsprechend (z.B. per Verweisklausel) im Erbbaurechtsvertrag eingebunden wurde, kann ohne Inaugenscheinnahme des Vertragstextes nicht geklärt werden.

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben.

Was nützt ein Wegerecht, das nicht eingetragen ist???

Die Frage sollte von dem damaligen Notar geklärt werden, bzw. von dessen Rechtsnachfolge - und zwar schnell!

Das Wegerecht an sich kann auch ohne grundbuchamtlichen Eintrag Bestandskraft haben. Richtig ist allerdings, dass (bei üblichen Erbbaurechtlaufzeiten von 99 Jahren) derartige Rechtsverhältnisse sinnvollerweise auch dort eingetragen werden sollten, um später nicht in juristische Auseinandersetzungen etwa über Größe/Umfang oder Wegführung verwickelt zu werden.

@FordPrefect

Vermutlich hielt man das damals einfach nicht für möglich - das war eine ganz normale Straße, die zufällig im Privatbesitz war, aber öffentlich zugänglich war...

Ich frage mich gerade, wie es mit dem Wegerecht aussieht, wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist. Das könnte sich negativ auswirken, meine ich.

negativ im Sinne von: es existiert nicht! Das Gruundbuch genießt öffentlichen Glauben, was nicht drin steht, gibts nicht!

@Raimund1

was ich wohl ausdrücken wollte, danke :)

@Raimund1

so ein schmarrn! Mensch, was schreiben die leute hier teilweise. "Was nicht im Grundbuch steht, gibts nicht"! Woher hast du denn diese Weisheit? Ein Wegerecht kann auch ohne Eintragung ins Grundbuch vereinbart werden. Es gilt dann allerdings nur zwischen den Parteien. Bei Eigentumswechsel ist der Rechtsnachfolger dann eben nicht an diese Vereinbarung gebunden.

@argwohn

Danke argwohn, das wollte ich auch gerade schreiben.

Leider keine Ahnung von Erbbaurecht. Aber du hast geschildert, dass der zufahrtsweg die einzige möglichkeit ist, um zu dem gebäude zu gelangen. wenn keine anderen zufahrtsmöglichkeiten geschaffen werden können, müsste ein notwegerecht gegeben sein. dann darf überhaupt keine absperrung erfolgen. der eigentümer hat dann anspruch auf zahlung einer notwegerente. diese darf er sich aber nicht im wege einer schranke mit kassenhäuschen holen. die notwegerente bemisst sich nach der wertminderung, die das grundstück durch das notwegerecht erleidet.

ich würde mich von einem anwalt beraten lassen, ob eine klage auf beseitigung der schranke unter berufung auf ein notwegerecht erfolgversprechend ist.

Der Eigentümer kassiert ja die Besucher meiner Einrichtung nicht, insofern wird das Notwegrecht schon irgendwie eingeräumt. Ich frage mich nur, ob ich "mehr", nämlich die Beseitigung der Schranke verlangen kann.

@GrafLukas

Meiner Ansicht nach könntest Du auch unabhängig vom Wegerecht eine Beseitigung (Unterlassungsanspruch) verlangen, weil ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfolgt. Der Eigentümer führt quasi Personenkontrollen durch, zu denen er gar nicht berechtigt ist. Es geht ihn nichts an, warum Personen in die Einrichtung wollen. Und Leute werden abgeschreckt, dorthin zu fahren, weil sie ausgefragt werden. Das ist geschäftsschädigend.

Hm, könnte ein Problem werden. Wenn nichts im Grundbuch steht, ist der Rechtsnachfolger an schuldrechtliche Vereinbarungen nur gebunden, wenn er in diese eintritt ... Du solltest den Erbbaurechtsvertrag mal bei einem Notar vorlegen oder einem Rechtsanwalt der sich gut mit Grundstücksrecht auskennt.