Rechtslage Garantie/Gewährleistung bei Leuchtmitteln? - Juristische Beantwortung?.

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ganz klarer Sachmangel gem. BGB 434. Sie haben sich an den Baumarkt zu halten, der ist Ihr Vertragspartner.

Das BGB kennt keine "Leuchtmittel". Das Leuchtmittel fällt unter "im Übrigen zwei Jahre" BGB 438 Abs.1 Nr.3, was die gesetzliche Gewährleistung betrifft.

Diese zwei Jahre können nur eingeschränkt werden, wenn es sozusagen "in der Natur der Sache" liegt, was bei den heutigen "Energiesparlampen" oder "Leuchtstoffröhren" nicht der Fall ist, bei Leuchtmitteln mit Glühdraht würde ich allerdings sagen dass Sie eher Pech haben. Beziehen Sie sich hier auf die Herstellerangaben (auch die auf der Verpackung), dort steht ja oft etwas wie 10.000 Stunden oder ähnliches. Das das Leuchtmittel nicht vom Baumarkt hergestellt wird hat Sie nicht zu interessieren, das soll der Baumarkt mit dem Hersteller regeln.

"bis zu"!!! 10.000 Stunden steht da. Und das kann auch fünf Stunden bedeuten. Es sind Vergleiche ohne rechtliche Haltbarkeit, so verrückt sind die Hersteller nicht.

Wenn Leuchtmittel kein Verbrauchsmaterial sind, dürfte ich zwei von drei "Birnen" (Energiesparleuchten) umtauschen, die ich zusammen mit den eher günstigen Baumarktlampen kaufe. Das wäre gar nicht finanzierbar, aber die geben tatsächlich nach weniger als zwei Jahren ihren Geist auf. Bei den teureren Leuchtmitteln habe ich das Problem nicht. Billiganbieter also ausrotten? Dafür sorgen, dass Leute mit wenig Geld immer im Dunkeln stehen?

Ich finde die Ausführung durchaus glaubhaft, aber wenn es kein "Leuchtmittel" gibt, durchaus aber einen Unterschied zu Glühdrahtbirnen, muss das doch irgendwo nachzulesen sein?

@DeineElli

Ohne rechtliche Auswirkungen sind diese Angaben sicher nicht. Auch Ihre Argumentation, dass "teure" Leuchtmittel gewöhnlich über die Gewährleistungszeit kommen zeigt ja, dass es eben nicht zwangsweise so ist, dass ein Leuchtmittel vorher versagen muss.

Dies hat auch nichts mit "Billiganbieter ausrotten" zu tun. Diese Argumentation wäre ja dann so, dass man sagen könnte wenn etwas nur Billig genug ist gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nicht. Dem ist nicht so, und weil es hier um Leuchtmittel geht ist dies nicht anders (Glühlampen ausgenommen).

Auch Ihre Argumentation "....dass Leute mit wenig Geld im dunkeln stehen..." ist aus wirtschaftlichen Gesichtpunkten nicht richtig. Diese Leute kaufen dann öfter ein günstigeres Leuchtmittel, ich kann nicht erkennen dass dies zwangsweise günstiger sein muss, ich vermute das Gegenteil ist der Fall und die Leute geben durch "Billigprodukte" am Ende in der Summe mehr aus....

Ohne die geforderte Rechtsgrundlage - das dürfte hier auf Gutefrage etwas dauern, bis das mal ein Anwalt beantwortet - zwei Überlegungen dazu:

In fast allen (mir bekannten) Verkaufsstellen für Leuchtmittel gibt es Testgeräte, mit denen sich herausfinden lässt, ob das Leuchtmittel funktioniert. Diese Testgeräte wären nicht so weit verbreitet, wenn es da nicht einen tieferen Sinn gäbe wie zum Beispiel, dass Leuchtmittel nicht umgetauscht werden.

Leuchtmittel sind Verbrauchsmittel, so wie Bremsen beim Auto auch. Die werden nicht ersetzt.

Warum kann man auf Leuchtmittel keine Vollgarantie geben? Es kann nicht dem Hersteller oder dem Händler aufgelastet werden, wenn etwa die Betriebsspannung nicht absolut sauber ist. Spannungsspitzen bis zu 500 Volt an einer 230-Volt-Leitung kommen in Deutschland durchaus vor, weiß ich durch eine Langzeitmessung. Ursache kann eine schlechte Erdung sein. Ein defekter Starter, ein Helligkeitsregler, der nicht ordnungsgemäß arbeitet, eine nicht entstörte Leitung, an der gleichzeitig ein defekter Fön betrieben wird...

Ich bin der Ansicht, es ist nicht toll für den Kunden, aber die Leuchtmittel müssten nicht 20 sondern 50 Euro kosten, wenn wir eine Vollgarantie darauf haben wollten, anders wäre das für die Hersteller nicht finanzierbar. Damit würde aber ein Ungleichgewicht in der Behandlung derer entstehen, die für gute Erdung und saubere Leitung und hochwertige, intakte Geräte sorgen gegenüber denen, die sich vom Umtauschrecht tragen lassen.

Ich finde die Haltung des Händler korrekt.

Das mag alles so sein, aber davon steht in keinem Gesetz etwas. Wenn man Ihren Gedanken weiterspinnt, dann kann man für alle elektrischen Geräte die Gewährleistung ausschliessen. Der Fragesteller schreibt "die Benutzung erfolgte Bestimmungsgemäß" und damit hat es sich, mehr hat er nicht zu tun. Wenn die Hersteller dann noch draufschreiben 10.000 Stunden oder ähnliches dann hat es sich zweimal.

sofern der Leuchtmittelhersteller auf seine Leuchtmittel ebenfalls garantie gibt, sollte es innerhalb der vom hersteller gegebenen zeit kein thema sein ein defektes leuchtmittel umzutauschen.

meine beste freundin arbeitet im fachhandel und auch hier kommen öfter mal vorzeitig defekte Leuchtmitel zurück, die werden dort in der regel auf dem kleinen dienstweg im zuge der Kulanz ausgetauscht. in den allermeisten fällen ist es dann auch so, dass der hersteller, das gilt ins besondere für led leuchtmitel diese zurücknimmt, bzw. den einkaufspeis erstattet.....

im falle der leuchtstofflape ist es schon eine recht komplexe angelehenheit. nach einem Jahr betrieb wird es schwierig werden, den nachweis zu erbringen, dass das Leutmittel nicht duch unsachgemäßen gebrauch z.b. wiederholte kaltzündung oder einer hohen zahl von schaltzyklen, besonders mit kurzen abschaltinvervallen zum Opfer gefallen ist.

meine empfehlung an der stelle wäre, sich, sollte der Baumarkt sich quer stellen, direkt mit dem kasssenbon an den Hersteller des Leuchtmittels zu wenden. in der regel sind die nämlich doch sehr kulant und schicken schon mal n neues...

by the way: Stabröhren (gerade ausführung) im Format T5 haben je nach Länge 2 verschiedene Wattagen. beim ersatz ist also dringend anzuraten, auf die Leuchte zu gucken um nicht die falsche wattage zu erwischen.

lg, Anna

Hallo, bei Bauhaus wird es kein Problem sein ein defektes teures Leuchtmittel bei defekt umzutauschen. Auf den Verpackungen steht zwar vorne 10.000h Leuchtdauer, auf de Rückseite gibt es eine Erklärung dazu: Die 10.000h sind hochgerechnet und setzen voraus, das das Leuchtmittel 2,5h am Tag an ist.

Leuchtmittel sind "Verbrauchsgegenstände " und daher von der gesetzlichen Gewährleistung ausgeschlossen, d.h. wenn sie älter als 6 Monate sind, musst du beweisen, dass sie bereits von anfang an defekt waren, das wird schwierig

das ist eine gewagte theorie

@chillig80

keine Theorie, das ist Fakt