Rechtslage für Mitbewohner von Drogendealer

7 Antworten

das stimmt...aber mit diesen Rechtslagen, an die sich jeder halten muss können sie B auch in Bayern nichts anhaben, so wie ich das verstanden habe, also kann B beruhigt weiter wohnen bleiben. Demnach wird auch kein Bluttest gemacht, nehm ich an...

Danke für die Antworten!!

@ nera001: Man muss nie jemanden ans Kreuz nageln, wird aber in unserem wachsendem Überwachungsstaat suggeriert um das System am laufen zu halten...

B soll ablehnen wenn die einen Drogentest verlangen und nicht mit der Polizei ohne Anwalt reden. B muss gar nichts sagen und der Konsum ist nicht strafbar, wobei aber nach einem Drogentest (während der Probezeit) das zuständige Amt die Fahrerlaubnis und Führerschein entziehen kann (abhängig vom Konsumverhalten).

Gegen A werden Ermittlungen eingeleitet. A sollte sich einen Anwalt seines vertrauen nehmen und ihm alles lückenlos und wahrheitsgetreu erzählen, falls er sich um seinen Führerschein sorgen muss(wenn Drogentest gemacht wurde).

Der Fall ist aber zu spezifisch um ohne weitere Informationen mehr zu sagen.

Zu 1: Der Haftbefehl ist ja nur für die Ersatzfreiheitsstrafe. Weil die Geldstrafe nicht bezahlt werden kann, soll der Verurteilte statt dessen die Strafe absitzen. Man kann sich bei Ersatzfreiheitsstrafe aber "freikaufen". Das heißt, das man die Tagessätze, die man bezahlt, nicht mehr absitzen muß. Deshalb kann er jederzeit das Geld auf den Tisch legen und wird dann nicht inhaftiert.

Zu 2: Natürlich macht er sich NICHT strafbar. Das Wissen um eine Straftat ist nicht strafbar. Und wenn er die Drogen nicht besitzt, dann hat er sich nicht strafbar gemacht. Der Besitz müßte ihm aber bewiesen werden, was in diesem Fall ja nicht zu erwarten ist.

  1. Falls Haftbefehl besteht, kann dieser durch Zahlung der ausstehenden Geldleistung aufgehoben werden. Sinnvoll wäre es, wenn A sich direkt an den Richter wendet, der den Roten Schein ausgestellt hat.

  2. B macht sich durch sein Wissen nicht strafbar, sofern A bestätigt, dass B nichts weiß. Insofern darf auch B`s angemietetes Zimmer nicht durchsucht werden.

  3. Bayern war schon immer etwas anders...

Mitbewohner B wird zwangsläufig mit unter Verdacht fallen, allein das Wissen, das Bewohner A dealt, ist schon ein Tatbestand. B muss u.U. mit einem Drogentest rechnen. Ich rate B dringend, Abstand zu A zu halten und schnellstens raus aus der Wohnung. A wird eine Anzeige erhalten und der Staatsanwalt entscheidet, ob Haftbefehl oder nicht. Nach einer Gerichtsverhandlung wird sich dann raus stellen, wie es mit der Geldstrafe aussieht. Eine Bewährungsstrafe wird sicherlich bei raus kommen, schlimmstenfalls auch für B wegen Mitwissenschaft.