rechtskräftiger Vergleich vor dem Amtsgericht, Klägerin hält sich nicht dran...was tun?

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Hi,

wenn die Mieterin nicht zahlt, musst du grundsätzlich auch nicht leisten; eure Pflichten stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis - solange sie nichts tut, brauchst du auch nichts tun! Das ergibt sich aus §§ 273, 320 BGB. AUSNAHME aber dann, wenn du vorleistungspflichtig bist. Um sicher zu gehen, würde ich mich aber auch in dieser Angelegenheit von deiner Anwältin beraten lassen.

Viele Grüße

Wenn ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird kann der Anwalt eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG) und eine Vergleichsgebühr (Nr. 1000 RVG) verlangen. Was er nicht verlangen kann ist eine Terminsgebühr; diese hat er hier aber anscheinend auch nicht geltend gemacht.

Die Anwaltsgebühren musst Du daher zahlen, selbst wenn Du dich schlecht vertreten fühlst.

Deine übrigen Fragen hängen primär davon ab, was im Vergleich vereinbart war.

wir (die Klägerin und ich) haben einen rechtskräftigen Vergleich vom Amtsgericht von einer Richterin entschieden vorliegen. [..] desweiteren war dieser Vergleich aussergerichtlich, es fand keine Verhandlung statt.

Deswegen ist der Vergleich nicht außergerichtlich, es gab nur keine mündliche Verhandlung...

Meine Anwältin hat trotzdem eine Verfahrensgebühr erhoben und eine "Vergleichswgebühr"; nach meiner Meinung hat gar kein Verfahren stattgefunden.

Natürlich hat ein schriftliches Verfahren stattgefunden und ein Vergleich wurde geschlossen, es gab lediglich keine mündliche Verhandlung. Das ist so völlig korrekt...

Muss ich nun meinen part trotzdem erfüllen obwohl die Gegenseite ihren part nicht erfüllt hat und was kann ich tun?

Warum fragst Du nicht Deine Anwältin?

Ja, musst Du, Du kannst aus dem Vergleich gegen die Klägerin vollstrecken...

Ich habe im Prinzip auch keine Lust die Anwaltsgebühren zu begleichen (derzeit, da die angelegenheit unzufriedenstellend verlaufen ist).

Ob Du dazu Lust hast und Dich das zufriedenstellt, ist irrelevant, Du hast dem Vergleich zugestimmt, die Anwältin hat ihren Part erfüllt und Recht auf Bezahlung...

Ausserdem habe ich vor ein paar Tagen gesehen dass die ganze Wand in der Toilette durchnässt ist, dies hat sie mir nicht gemeldet, hier möchte ich Schadenersatz einfordern.

Dann tu' das, wozu hast Du eine Anwältin?

Hallo, glauben Sie Ihrer Anwältin hinsichtlich der berechneten Gebühren. Es gibt nämlich eine Gebührenordnung, nach der sie sich richten muss. Wenn hier ein Vergleich geschlossen wurde, dann sollte dieser auch vollstreckbar sein. Das heißt, Ihre Anwältin sollte eine Zwangsvollstreckung in die Wege leiten, Natürlich setzt das voraus, dass Sie Ihrem Part des Vergleiches nachgekommen sind. Also sofort die Anwältin beauftragen, alles Erforderliche in die Wege zu leiten. Auch sollte Ihre Anwältin die Mieterin auffordern, Ihnen Zugang zur Wohnung zu gewähren, damit Sie vorliegende Schäden in Augenschein nehmen können. Einen Zugang muss Sie während normalen Geschäftszeiten dulden, worauf die Mieterin ausdrücklich hingewiesen werden muss.. Inwieweit Sie gegenüber der Mieterin Schadenersatzansprüche geltend machen können, sollte Ihre Anwältin entscheiden. Viel Glück.

vielen Dank - die Mieterin wurde diverse Male darauf hingewiesen, dass sie Zugang zur Wohnung gewähren muss hat mir jedoch gerade am 04.10. schriftlich mitgeteilt dass sie nur zw. 8-10 Mo-Fr und Sa und So da ist., das ist für mich Vorsatz. Den Wasserschaden habe ich gesehen als mein Glaser dann endlich am 08.10.12 da war um die Fenster auszumessen.

Es ist nicht klar, in welchen Punkten die Klägerin Klage erhoben hat. Der außergerichtliche Vergleich ist ohne Gerichtsverfahren wirksam. Was sieht denn der Vergleich eigentlich vor? Du bezahlst den Einbau eines kompletten Bades und zweier Fenster, während die Klägerin nicht um 30% die Monatsmiete kürzt sondern nur um 10%, für welchen Zeitraum? Du kannst deinen Part nicht erfüllen, weil die Klägerin die Baufreiheit nicht gewährleistet. Erfüllt denn die Klägerin ihren Part mit nachzuzahlender Miete und weiterer verminderten Mietkürzung? Nasse Wand in der Toilette der Mieterin ist ein neuer Vorgang, den du hier erst einmal trennen musst.

sie zahlt nur mit absoluter Verzögerung, hat noch Beträge aus dem Verleich offen und nun den ganzen November nicht bezahlt ohne Begründung, mir jedoch schriftlich mitgeteilt, dass sie nur morgends von 8-9.0h und Sa und So Zeit hat mit Unterschrift. Insofern ist für mich der Vergleich nichtig und geplatzt.

@Berlinerin2012

Die Mieterin hat dank des Vergleiches, dem sie nicht folgt, bei dir Mietschulden. Zudem kommen die Mietschulden des Monat November 2012. Sind 2 komplette Monatsmieten als Mietschuld aufgelaufen, dann solltest du unverzüglich außerordentlich und fristlos kündigen. Diese Mieterin wird nie ordentlich mit dir als Vermieter umgehen. Zu der Instandsetzung: Gib der Frau 3 Termine zum Wechseln der Fenster und Ausbau des Bades vor. Wenn keiner dieser Termine bestätigt wird, hast du deine Aufgabe zunächst erfüllt. Aber ich glaube, die fristlose Kündigung geht doch schneller als diese Instandsetzung.