Wie ist die Rechtslage, wenn ein Mieter verstorben ist?

9 Antworten

Wenn der einzige Bewohner einer Wohnung verstorben ist und die Erben das Erbe ausgeschlagen haben, gehört alles, was in der Wohnung ist zunächst einmal dem Vermieter. Das bedeutet, dass zunächst niemand kommen kann, um irgendwas zu pfänden.

Nachdem gesichert ist, dass die Erben ausgeschlagen haben, kann die Wohnung geräumt werden. Dabei ist aber mit größter Vorsicht vorzugehen und man sollte es niemals allein, sondern nur unter Zeugen ausräumen.

Normalerweise entsorgt man erst alle Abfälle und alles, was nicht verwertet werden kann. Dann lagert man das verwertbare Gut ein und macht auf diese Weise die Wohnung wieder frei. Als Lager kann eine trockene Garage genauso dienen, wie ein oder mehrere Kellerräume oder man mietet einen Container eines Umzugsunternehmens.

Kosten sind natürlich zu vermeiden und die dennoch entstehenden Kosten können aus der Verwertung der Habe des Verstorbenen gedeckt werden.

Das Ausräumen und Verwerten sollte schon deshalb recht zügig gemacht werden, um Mietausfälle möglichst gering zu halten.

Es gibt Firmen, die man mit der Wohnungsauflösung beauftragen kann. Oft verlangen sie nicht viel, da sie ihre Einnahmen lieber aus der Verwertung der Sachen beziehen.

Sollte in dieser Zeit jemand kommen, der pfänden will, weil die Verstorbene noch Schulden hatte, kann man dies zurück weisen.

Wenn der einzige Bewohner einer Wohnung verstorben ist und die Erben das Erbe ausgeschlagen haben, gehört alles, was in der Wohnung ist zunächst einmal dem Vermieter.

Vorsicht!

Wenn alle Erben ausschlagen, tritt automatisch der Staat (Land oder Bund) als Erbe auf. Hier der Verweis auf § 1936 BGB. 

Das Nachlassgericht muss hier einen entsprechenden Nachlasspfleger einsetzen, der hier entsprechende Ansprüche aus dem Besitz des Verstorbenen geltend macht.

Erst wenn dieser die Wohnung kündigt und zur Beräumung freigibt, darf der Vermieter die Wohnung betreten.

@ChristianLE

Der § 1936 BGB sagt aber nichts über den Fall aus, dass das Erbe ausgeschlagen wird.

Nun ist in einem solchen Fall wohl anzunehmen, dass auch das Land oder der Bund nicht erben wollen, wenn schon die eigentlichen Erben das Erbe ausschlagen. Somit wird wohl schon mit der Mitteilung, dass die Erben das Erbe ausgeschlagen haben auch die Mitteilung an den Vermieter gehen (wenn sich dieser als solcher zuvor schon gemeldet hat), dass die Wohnung zur Beräumung frei gegeben wird.

Üblicherweise schlägt man ein Erbe gerade deswegen aus, weil es Schulden gibt, für die man nicht aufkommen mag und der Staat mag erst recht nicht.

Aber hast schon Recht: Vorsicht ist auf jeden Fall angesagt. Man sollte sich schon beim Nachlaßgericht erkundigen, aber irgendwelche Gerichtsvollzieher etc. braucht man nicht rein zu lassen.

Dann kümmert sich ein Nachlassverwalter um die Sache die Kosten trägt dann Land oder Bund.

Der Vermieter hat die Möglichkeit ein Pfandrecht auszuüben.

Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, wird vom Gericht ein Nachlaßverwalter bestellt, der regelt dann alles weitere.

Der muß dann auch die Wohnung kündigen und räumen.

Vorher darf Deine Oma nicht in die Wohnung!

Übrigens auch die Tochter nicht. Nur um wichtige Dokumente die zur Beerdigung nötig sind zu holen.

... und nur unter Aufsicht.

@anitari: Richtige Antwort!

Ihr solltet euch unverzüglich mit dem zuständigen Nachlassgericht in Verbindung setzen und schriftlich (wegen Nachweis) um Klärung der Angelegenheit ersuchen.

So, also für die die es interessiert. Es wurde ein Nachlasspfleger ernannt, dieser hat die Wohnung nach Wertgegenständen durchsucht und hat letztendlich nur das Auto mitgenommen. Meine Oma durfte die Wohnung unter normalen Umständen nicht betreten. Die Miete wurde durch einen Dauerauftrag in unserem Fall vom Konto der Toten weiter gezahlt. Die Nachlasspflegerin konnte dann nach ihrer Besichtigung entscheiden ob sie die Wohnung frei gibt, oder nicht. Bei Freigabe (wie es bei uns auch der Fall war) durfte die Wohnung ausgeräumt werden und die Gegenstände wurden uns überlassen. 

Das wird ein Nachlassverwalter klären. Auch bei Tod eines Mieters ist die reguläre Kündigungsfrist einzuhalten. Meist kommt dann die Stadt dafür auf und hat dann auch das Recht Wertgegenstände aus der Wohnung zu holen bzw. eine Firma zu beauftragen die Wohnung zu leeren. Die Tochter darf auch nicht mehr in die Wohnung. Es muss alles so bleiben wie es ist bis vom Gericht alles geklärt wurde.

Allerdings kann ihr auch niemand sagen wie lange es dauert, bis die
Zwangsvollstrecker kommen und daher fehlen ihr dann auch Mieteinnahmen und sie weiss nicht ab wann sie weiter vermieten kann und darf!

Und da ist die Frage wie lange dann, wer auch immer da kommt, derjeinige Zeit hat zu pfänden oder wird die Miete solange weiter bezahlt bis jemand kommt?

Trotzdem brauch man ja mal eine Angabe um die Wohnung inersieren zu können.

@Personx11

Am besten sie erkundigt sich beim Gericht wenn sie von denen noch nichts bekommen hat. Normalerweise beträgt die Kündigungsfrist für eine Wohnung 3 Monate. Innerhalb dieser Zeit muss die Wohnung ja dann geräumt sein. Sind keine Erben da zahlt das Sozialamt weiter die Miete. Die Wertsachen und alles sonstige wird dann auch von denen veräußert oder entsorgt.