Rechtsfrage: Eigentumsübergang
Bei beweglichen Sachen erfolgt der Eigentumsübergang ja durch Einigung und Übergabe, was ist denn, wenn der VK nur bis zu einem bestimmten Ort liefert und der Käufer dann einen Transporteur beauftrage, die Sachen dort abzuholen, wann ist dann der Eigentumsübergang, weil VK und K treffen sich ja nicht:
Also wenn der VK die Sachen dem Transporteur des Käufers übergibt oder wenn der Transporteur dem Käufer die Sachen übergibt?
VK-----> Transporteur---->K
2 Antworten
Sofern gesetzliche Bestimmungen (Vollkaufleute) oder AGB nichts anderes vereinbaren, spricht man von der Holschuld (der Schuldner stellt seine Leistung (Ware) an seinem Erfüllungsort bereit, der Gläubiger holt sie sich ab), von der Schickschuld (der Erfüllungsort befindet sich beim Schuldner, wohin das Geld übergeben/überwiesen werden muss).
Bei einem Privatverkauf (ebay) muss der Käufer also die Ware beim Verkäufer abholen; wird allseits Transport vereinbart, trägt der Käufer ab Übergabe der Ware an den Spediteur das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung.
Eigentumsübergang wäre demnach, wenn beide schuldrechtlichen Pflichten erfüllt sind: Geld überwiesen einerseits und Ware herausgegeben/verschickt andererseits. (Von den jeweiligen Nebenpflichten sehe ich bei meinen Erläuterungen der Einfachheit halber mal ab).
HTH
G imager761
imager761; in einem Punkt muss ich dir widersprechen: Das sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft (Verschaffung des Eigentums) ist auch dann abgeschlossen, wenn die schuldrechtlichen Pflichten nicht beiderseits, sondern nur einseitig (beispielsweise: Verkäufer hat ohne Eigentumsvorbehalt geliefert, aber Kunde zahlt nicht) erfüllt sind. Es ergeben sich dann nur andere weitergehende schuldrechtliche Auswirkungen (die den Eigentumsübergang u. U. auch rückgängig machen können), aber zunächst erst mal ist am Eigentumsübergang nicht zu rütteln.
Eigentum: dem gehört es. Und das ändert sich erst in dem Moment, wo es bezahlt ist. Es ist also egal ob die Sache noch beim Verkäufer, beim Transporteur oder schon beim Käufer ist.
Wieso?
Auch wenn es sich streng genommen um zwei Verträge handelt, Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) und Eigentumsübergabevertrag (Verfügungsgeschäft) stellen sie immer zwei schuldrechtliche Verpflichtungen beider Parteien dar und fallen meist auch zeitgleich zusammen.
Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, bleibt die Ware vollständiges Eigentum des Verkäufers - der schuldrechtliche Teil des Käufers ist eben nicht erfüllt.
Ja, wenn es einen Eigentumsvorbehalt gibt.
lena2611 hat Recht: Einen gesetzlichen Eigentumsvorbehalt gibt es nämlich nicht!
das stimmt nicht Eigentumsübergang hat NICHTS mit Bezahlung zu tun.