Rechtliche Frage zu Videoaufnahmen in der Öffentlichkeit?

6 Antworten

Hallo robin1102,

sowohl die Filmaufnahmen selbst, wie auch das Abspielen vor der Klasse ist rechtlich kein Problem.

Anders als von Hasenmann81 angeführt, liegt hier keine Persönlichkeitsverletzung vor, da die Personen die Du aufnimmst nicht im Mittelpunkt der Aufnahmen stehen.

Es würde ja auch zu einem Absurdum führen, wenn man jede Person, die nur irgendwo in der Aufnahme zu sehen ist um Erlaubnis fragen müsste. Selbst im kleinen Rahmen wie bei der Aufnahme in der Stadt ist es faktisch nicht möglich, jeden der evtl. in die Aufnahme geraten könnte um Erlaubnis zu fragen. Bei Großveranstaltungen wie

  • Fußballspiele
  • Loveparade
  • Hafengeburtstag

wo oftmals gleichzeitig mehre tausend Leute im Bild sind ist es schlichtweg nicht möglich jeden um Erlaubnis zu fragen oder jede Person zu verpixeln.

Insofern stellt es kein Problem dar, wenn Du solche Filmaufnahmen machst, sie mit eigenen Kommentaren versiehst und sie in der Klasse vorführst. Es wäre auch kein Problem, wenn Du die Aufnahmen nicht löscht oder an andere Personen weitergibst.

Soviel zu Deiner Frage.

Dann ein allgemeiner Hinweis zu Filmaufnahmen und Fotoaufnahmen.

Es ist immer erlaubt Personen in der Öffentlichkeit aufzunehmen, außer sie befinden sich in einer hilflosen Lage.

Du darfst auch diese Aufnahmen anderen Personen, wie Deiner Klasse zeigen.

Was nicht zulässig ist steht in der folgenden Rechtsgrundlage:

***************************************************************************************

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten

***************************************************************************************

§ 33 KunstUrhG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

***************************************************************************************

  • Unter Verbreitung versteht man, dass man die Aufnahmen nicht nur einem klar eingegrenzten Personenkreis wie einer Klasse zugänglich macht, sondern das man die Aufnahmen an einem unbestimmten Personenkreis weitergibt und keinen Einfluss darauf hat, an wem die Aufnahmen weiter gegeben werden. 
  • unter "öffentlich zur Schau stellen" versteht man das zugänglich machen der Aufnahmen für jedermann.

Nur in absoluten Ausnahmefällen ist bereits das gezielte aufnehmen von Personen unzulässig.

So hat beispielsweise ein Gericht entschieden, dass es nicht zulässig ist einen Nachbarn auf Tritt und Schritt zu fotografieren, sobald er das Haus verlässt. Der Mann wurde zudem dazu verurteilt, alle bisherigen Aufnahmen seines Nachbarn zu löschen.

Aber in dem Urteil ging es nicht um ein generelles Fotografier Verbot von Personen in Öffentlichkeit, sondern um das gezielte Aufnehmen des Nachbarn um ihn beharrlich und fortlaufend  zu provozieren.

Schöne Grüße
TheGrow

Nochmal Ergänzend:

Das Du die Aufnahmen auf denen Personen nur zufällig als Beiwerk aufgenommen wurden auch verbreiten und veröffentlichen darfst kann man auch schwarz auf weiß im folgenden Paragraphen nachlesen:

*************************************************************************

§ 23 KunstUrhG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird

*************************************************************************

Die öffentlichen (gewidmeten) Flächen stehen für Verkehrszwecke zur Verfügung. Jede Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist erlaubnispflichtig (Stichwort Sondernutzung). Gelegentliches Filmen und Fotografieren für private Zwecke zählt auch als Gemeingebrauch. 

Ihr wollt nicht wie Touristen Tante Frieda vor dem Kölner Dom kurz Filmen sondern nutzt die öffentliche Fläche gezielt und beabsichtigt für Filmaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung (wenn auch in geschlossenem Kreis). Rechtlich benötigt Ihr also schon eine Sondernutzungserlaubnis. Ich halte es zwar für unwahrscheinlich aber Es ist natürlich möglich, dass das in der Stadt, in der Ihr drehen wollt sehr eng gesehen wird und es Probleme gibt (unerlaubte Sondernutzung, Bußgeld). 

An öffentlichen Orten darfst du jederzeit solche Aufnahmen machen. Wenn da jemand hinten durchs Bild läuft, ist das halt so. Deshalb nennt man diese Orte ja öffentlich. Weil man dort jeden sehen und von jedem gesehen werden kann. Darauf lässt man sich ein, wenn man sich in die Öffentlichkeit begibt.

Du brauchst keine Genehmigung, und musst Passanten auch nicht verpixeln da du im öffentlichen Raum filmst.

Viel Erfolg :)

Es geht ohne Genehmigung und du musst die Leute nicht mal verpixeln, da es erlaubt ist.