Rechtlich richtig minderjährig kann Kaufvertrag abschließen?
Hallo,
habe Festivaltickets gekauft aber erstmal nur eine Anzahlung getätigt, die Verkäuferin meinte wenn ich sie am xy nicht abhole, verkauft sie die anderweitig und die Anzahlung ist weg. Ich bin noch minderjährig und habe das meiner Mutter erzählt, die ist mit dieser ganzen Sache nicht einverstanden und will nicht das ich diesen Kaufvertrag eingehe. Sie hat jetzt der Verkäuferin geschrieben und die meinte nun folgendes:
,, Ich glaube, da haben Sie die Rechnung ohne mich gemacht, denn ich arbeite selbst in einer Kanzlei und weiß, dass der Vertrag als solcher lupenrein ist. Ich weiß zwar nicht, wie alt Ihre Tochter ist, aber sie ist sicherlich nicht geschäftsunfähig im Sinne des § 104 BGB. Eventuell beschränkt geschäftsfähig, was Sie jedoch nicht zwangsläufig davon abhält, Verträge abzuschließen. Ihre Tochter hat mir vor einer Woche per EBay Kleinanzeigen und auch via WhatsApp mitgeteilt, dass sie die hier in Rede stehenden Karten am 21.07.2018 abholt. Dies hat sie nicht getan und befindet sich somit im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Sie hat die ihr angebotene Leistung nicht angenommen. Die von Ihrer Tochter gezahlten 50,00 € dienten als Anzahlung, gegen die es rein rechtlich gesehen keine Bedenken gibt und somit ist steht auch die Frage einer Rückzahlung zunächst gar nicht im Raum. Gerne können Sie sich rechtlichen Beistands bedienen. Ich setze Ihrer Tochter hiermit eine letztmalige Frist bis morgen, die Karten abzuholen, ansonsten werde ich diese anderweitig verkaufen und die 50,00 € Anzahlung wären dann auch weg, denn diese dienten als Sicherheit, damit so etwas nicht passiert. In Deutschland hat man sich an Verträge zu halten und darauf habe ich mich als Verkäufer verlassen.''
8 Antworten
Beschränkt geschäftsfähige müssen den Kaufpreis sofort komplett bezahlen.
Ratengeschäfte oder Geschäfte mit Anzahlungen sind demnach unzuzlässig.
Davon abgesehen wäre selbst ohne Anzahlung das Geschäft schwebend unwirksam und wäre demnach nicht gülztig, wenn es durch die Erziehungsberechtigten Nachträglich aufgelöst wird.
Siehe dazu auch §§104ff BGB...
Lupenrein ist der Vertrag auf jeden Fall nicht.
Es kommt hier der sogenannte Taschengeldparagraph zum Einsatz.
In dem steht sowohl, dass ein mit eigenen Mitteln getätigter Kauf zulässig ist , aber genauso steht dort drin, dass bei Dingen wo das Kind weiß, das die Eltern damit nicht einverstanden wären , der Vertrag trotzdem Rückabgewickelt werden kann.
Googel mal bitte selber nach Taschengeldparagraph.
Im Entdefekt sehe Ich das Recht eher auf eurer Seite als auf Seite der Verkäuferin.
Der § 110 BGB ist überhaupt erst anwendbar, wenn die vertragliche Leistung vollständig bewirkt wurde.
Hier also definitiv nicht.
Die Verkäuferin hat einfach gar keine Ahnung und wirft nur mit falschen Aussagen um sich. Setze ihr eine Frist und wenn see diese verstreichen lässt, kannst du sie verklagen.
Du bist noch nicht voll geschäftsfähig. Die Verkäuferin kann es ja mal drauf ankommen lassen ;) Allerdings müsst Ihr euch die 50 Euro dann halt irgendwie von ihr wiederholen (Anwalt).
Vorab wäre wichtig zu wissen, von welchen Werten wir sprechen. Wie teuer sind die Tickets und wie viel Anzahlung hast du geleistet?