Rechtlich richtig minderjährig kann Kaufvertrag abschließen?

8 Antworten

Beschränkt geschäftsfähige müssen den Kaufpreis sofort komplett bezahlen.

Ratengeschäfte oder Geschäfte mit Anzahlungen sind demnach unzuzlässig.

Davon abgesehen wäre selbst ohne Anzahlung das Geschäft schwebend unwirksam und wäre demnach nicht gülztig, wenn es durch die Erziehungsberechtigten Nachträglich aufgelöst wird.

Siehe dazu auch §§104ff BGB...

Lupenrein ist der Vertrag auf jeden Fall nicht.

Es kommt hier der sogenannte Taschengeldparagraph zum Einsatz.

In dem steht sowohl, dass ein mit eigenen Mitteln getätigter Kauf zulässig ist , aber genauso steht dort drin, dass bei Dingen wo das Kind weiß, das die Eltern damit nicht einverstanden wären , der Vertrag trotzdem Rückabgewickelt werden kann.

Googel mal bitte selber nach Taschengeldparagraph.

Im Entdefekt sehe Ich das Recht eher auf eurer Seite als auf Seite der Verkäuferin.

Der § 110 BGB ist überhaupt erst anwendbar, wenn die vertragliche Leistung vollständig bewirkt wurde.

Hier also definitiv nicht.

Die Verkäuferin hat einfach gar keine Ahnung und wirft nur mit falschen Aussagen um sich. Setze ihr eine Frist und wenn see diese verstreichen lässt, kannst du sie verklagen.

Du bist noch nicht voll geschäftsfähig. Die Verkäuferin kann es ja mal drauf ankommen lassen ;) Allerdings müsst Ihr euch die 50 Euro dann halt irgendwie von ihr wiederholen (Anwalt).

Vorab wäre wichtig zu wissen, von welchen Werten wir sprechen. Wie teuer sind die Tickets und wie viel Anzahlung hast du geleistet?