Rechte der Polizeibehörde (Baden-Württemberg)?

3 Antworten

Hallo,

die genauen Gesetzestexte aus BaWü kenn ich nicht, kann soweit es Landesrecht angeht nur für Bayern sprechen, aber die meisten Sachen, die du beschreibst sind eh Bundesgesetze...

Ein paar Monate zuvor wurde ich auf einem Sportplatz beim Joints drehen angetroffen, diese Polizisten durchsuchten zusätzlich alle Taschen der Anwesenden.

Hierbei hast du eine Straftat begangen und hast Substanzen dabei gehabt, die per se verboten sind nach dem BtMG. Deswegen wurden deine weiteren Taschen durchsucht, um ggf. weitere verbotene Substanzen aufzufinden.

Das Jugendschutzgesetz bestraft nicht den Jugendlichen, sondern soll ihn - der Name des Gesetzes lässt es vermuten - schützen.

Die Abnahme des Biers dient also der Gefahrenabwehr, daher wurde dir ja auch angeboten, dass deine Eltern das Bier wieder abholen können (das haben sie sicher bei den Joints nicht angeboten^^). Natürlich ist es den Beamten anschließend gestattet, die mitgeführten Gegenstände zu durchsuchen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich dort ebenfalls sicherzustellende Gegenstände befinden. Ob sie das machen, liegt aber in ihren eigenen Ermessen - in dem Fall hätte ich es gemacht, aber gut, seis drum.

Sowohl die Kontrolle als solches, als auch die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr waren also rechtmäßig.

Sind sie vielleicht nicht für diesen Maßnahmen befugt und wollten sich nur ihr Feierabend Bierchen besorgen?

Holy Shit. Mit solchen Äußerungen wäre ich mehr als vorsichtig...

Was sind die Aufgaben der Polizeibehörde in Baden-Württemberg?
Wo liegt der Unterschied zur Polizei?
  • in Baden-Württemberg eine Behörde, die Polizeiaufgaben wahrnimmt. Sie ist der organisatorische Teil der Polizei, ist aber nicht Polizeivollzugsdienst als solches, siehe Polizeibehörde (Baden-Württemberg)

Als Polizeibehörde werden in Baden-Württemberg Behörden bezeichnet, welche Polizeiaufgaben wahrnehmen, aber nicht zum Polizeivollzugsdienst gehören.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Polizeibeh%C3%B6rde_(Baden-W%C3%BCrttemberg)

Kleine Anmerkung meinerseits: Es war eine Beschlagnahme des Bieres und keine Sicherstellung.

@vbnm100
Nach kurzem überlegen überlies ich ihnen mein Geburtstagsmitbringsel.

Es ist doch nur eine Beschlagnahme, wenn der Eigentümer sich mit der Sicherstellung nicht einverstanden erklärt? Oder bin ich gerade auf dem ganz falschen Weg? :-|

@Dommie1306

Sie haben teilweise Recht. Ich weiß, dass es wohl in den Polizeigesetzen anderer Bundesländern und natürlich auch im Strafverfahrensrecht (§§ 94 / 98 StPO) so geregelt ist. Im Polizeirecht BaWü gibt es diese Unterscheidung so nicht, sondern:

  • Beschlagnahme § 33 PolG: zur Gefahrenabwehr (unerheblich ob mit oder ohne Einverständnis des Betroffenen)
  • Sicherstellung § 32 PolG: dient allein zum Schutz der Sache / des Eigentums (z.B. Fundsachen o.ä.) für den Eigentümer.
@vbnm100

Dankeschön :)

Und im übrigen: Ich hab dir nie das "Sie" angeboten, bleiben wir doch beim "Du" :)

Die Polizeibehörde ist in BaWü die eigentlich zuständige Behörde zur Gefahrenabwehr. Der Polizeivollzugsdienst ist hierfür nur zuständig sofern es sich aus § 60 PolG ergibt.

Zusätzlich ist der Gemeindevollzugsdienst oder kommunale Ordnungsdienst zuständig bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Mitarbeiter sind hierzu teils Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Den Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz begeht auch nicht die unter 16-jährige Person, sondern nur derjenige der eben einer unter 16-Jahre alten Person den Alkohol verschafft oder an diese abgibt.

In Ihrem Fall lag also gegen Sie gar kein Verdacht bzgl. einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vor. Die Vertreter der Polizeibehörde könnten Sie also nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr durchsuchen (was sich auch in ihrem Kompetenzbereich befindet). Hierfür müsste aber eine entsprechend konkrete Gefahr gegeben sein oder sie hätten in Ihrem Rucksack weitere zu beschlagnahmende Gegenstände vermuten müssen. Das sahen die "Beamten" der Polizeibehörde aber hier im Rahmen ihres Ermessens eben nicht gegeben / nicht als notwendig an.

Sein Alter nicht beweisen zu können ist doch kein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, es ist kei n Verstoß gegen nix. Man ist nicht verpflichtet, einen Ausweis rumzutragen.

Keine Ahnung, was jetzt dein Problem ist.

Meine Frage bezog sich darauf ob die Beamten der Polizeibehörde mir mein Bier wegnehmen dürfen oder nicht.

Und warum die normale Polizei meine Taschen durchsucht, die Polizeibehörde trotz Verdacht jedoch nicht.

@cycypartyprince

Wie schon erklärt: Polizei hat dich bei einer Straftat erwischt, die Polizeibehörde nicht... Daraus resultiert die Durchsuchung bzw. die Nicht-Durchsuchung.

Ja, die Sicherstellung war rechtmäßig.

@cycypartyprince

Du hattest ja die Wahl, wntweder nach hause und nachweisen, dass du alt genug bist für Bier oder Bier weg.