(Recht) Ist das Notwehr?!

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Hallo AttiCapone,

also, eine Notwehrsituation liegt nur dann vor, wenn du angegriffen wirst. Wenn dem so ist, darfst du dich verteidigen. Das bedeutet, dass du dich natürlich wehren kannst, aber nur solange, wie er auch wirklich angreift und mit einem der Aggression angemessenen Mittel, d. h. wenn er mit der Faust zuschlagen will, kannst du ihn nicht erschießen. Wenn er am Boden liegt, darfst du natürlich nicht nachtreten, das wäre eine Körperverletzung nach § 223 StGB, aber...

evtl. könnten wir hier von Notwehrexzess reden, allerdings ist dieser nur Straffrei, wenn du verwirrt oder verschreckt bist oder dich fürchtest und das belegen kannst (natürlich). Also, auf den Fall solltest du dich nicht verlassen.

Wenn du nun sagst, dass er deine Adresse hat und dir einen "Hausbesuch" abstatten könnte, reden wir hier zusätzlich vom Hausfriedensbruch (vgl. § 123 StGB bzw. § 124 StGB, "schwerer Hausfriedensbruch"). Sollte er jetzt also zu dir nach Hause kommen und in deine Wohnung/ Haus/ etc. eindringen (d. h.: ohne deine Zustimmung eintreten/ reinkommen), begeht er Hausfriedensbruch. In deinen 4 Wänden stehen dir ehreblich mehr Mittel zur Verfügung, d. h. du bist nicht mehr in der "Verteidigungssituation", sondern kannst ihn aktiv, daran hindern, dir Schaden zuzufügen. Du kannst ihn Schlagen, zu boden bringen oder was immer du "für angemessen" erachtest.

Danach musst du aber auf jeden Fall die Polizei rufen, denn das ist dann kein Spiel mehr, sondern das ist eine reihe von Straftaten: Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Bedrohung, das kann sogar auf eine Gefängnisstrafe (je nachdem, was er sich schon zu Schulden hat kommen lassen) hinauslaufen.

Ich würde dir hier dennoch zum Weg des geringsten Widerstandes raten: Besorg dir eine Einstweilige Verfügung beim Amtsgericht, dass er sich dir nicht auf x Meter nähern darf. Als Gründe kannst du die o. g. angeben, damit solltest du wohl eine Einstw. Verf. bekommen. Wenn er dich dann "besucht", wird's für ihn doppelt blöd, da er gegen diese Verstoßen hat. Das genaue Strafmaß dabei kenn ich nicht, aber auf jeden Fall bist du damit auf der sicheren Seite.

P. S.: Viel Spaß den kleinen Hobbylosen Kindern, die jetzt versuchen, jedes meiner Worte auseinanderzunehmen um einen Fehler zu finden.

Du kannst ihn Schlagen, zu boden bringen oder was immer du "für angemessen" erachtest.

Es kommt nicht darauf an, was er für angemessen hält, sondern darauf, was erforderlich ist, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden.

Angriff wäre in diesem Fall der Hausfriedensbruch und ggf. die Körperverletzungshandlung durch den Andren.

@jurafragen

Aber es bleibt dabei: Ich (in diesem Fall: er, AttiCapone) muss sich dies nicht gefallen lassen, sondern kann ihn "außer gefecht setzen".

Danach aber die Polizei anrufen...

Außerdem, selbst wenn ich mich der KV strafbar mache, indem ich ihn (also den Täter) in meinem Haus angreife, und das rein rechtlich eine Straftat ist, so wird das Verfahren zu 90% von der StA eingestellt, da der Tatbestand in diesem Fall "gerechtfertigt oder entschuldbar ist"

@MattoxLp

Es bleibt schlicht dabei, dass AttiCapone nicht einfach das tun kann, was er aus seiner Sicht für angemessen hält (z. B. auf den wehrlosen Angreifer immer weiter eintreten).

Es gibt hier im Übrigen auch noch das Problem der Notwehrprovokation.

@jurafragen

Mach nicht aus einer Mücke nen Elefanten (immer weiter eintreten ) würde ich niemals machen o.O

Du hast nur solange ein Recht auf Notwehr, wie ein rechtswidriger Angriff gegen dich dauert. Hast du ihn abgewehrt, und er geht zu Boden, ist die Notwehr beendet. Machst du aber weiter, ist das Körperverletzung. Auch das Argument, er könnte ja wieder aufstehen, und seinen Angriff fortsetzen, ist nicht schlüssig. Wenn er wieder angreifen würde, dürftest du dich auch mit allen Mitteln, die dir zur Verfügung stehen, neuerdings wehren, es wäre wieder Notwehr. Also lass ihn liegen, und geh einfach weg, den Rest macht die Polizei für dich.

wenn er dich angreift darfst du dich mti DEM MILDESTEN MITTEL DEINER WAHL wehren, nachtreten darfst du auf KEINEN fall !, sofort polizei und rettung rufen, anzeige wirst du immer bekommen, aber das folgende verfahren wird dich freisprechen. Wenn du ein pfefferspray nimmst und er einmal zugeschlagen hat und weiter schlagen will und stirbt aufgrund einer allergischen reaktion ist es sein pech, wenn du nachtrittst ist es todschlag

Du darfst dich nur wehren, wenn dein Körper angegriffen wird. Oder den Gegner aufhalten, wenn er dein Hab und Gut stiehlt. Die Notwehr muss aber "erforderlich" sein. D.h nachtreten darfst du nicht.

Du darfst dich nur wehren, wenn dein Körper angegriffen wird.

Nein, so einfach ist das nicht.

wenn er zu schlägt darf ich zurück schlagen und wenn er am Boden liegt darf ich nachtreten er kann ja wieder aufstehen und nochma zuschlagen

Darfst du nicht. Du darfst einen Angriff abwehren. Mehr nicht.

Also wenn mich einer erschießen will nur ausweichen oder versuchen in mit Wattebäuschen zu hindern erneut zu schießen ;D

@AttiCapone

Du bist nicht zur Schutzwehr verpflichtet (=zum Ausweichen), der § 32 StGB rechtfertigt die Trutzwehr, also einen Gegenangriff zur Abwehr der Gefahr.