Recht auf Toliettennutzung in öffentlichen Gebäuden?

9 Antworten

Die Verrichung einer Notdurft (Toilettengang) ist in keinem Gesetz klar geregelt. Öffentliche Gebäude (Rathaus, Bürgerhaus, Kirche), haben in der Regel Toiletten, welche auch für Personen, die die Ämter des Gebäudes aufsuchen, benutzt werden können. Sind Sie nur Besucher dieser öffentlichen Gebäude und Sie keinen driftigen Grund, warum sie dieses Amt, Gebäude, Kirche, etc. besuchen, haben Sie keinen Anspruch diese Toiletten zu benutzen.

Anders ist es bei ausgeschriebenen öffentlichen Toiletten. Diese dürfen Sie jederzeit aufsuchen. Hier ist es aber möglich, das Sie ein Entgeld für die Toilettenbenutzung entrichten müssen.

z.B. In Altenkirchen Westerwald befindet sich die öffentliche Toilette in der Kneipe "Petz-Stuben". Dies wird auch am Bahnhof so ausgeschildert. Wenn Sie diese Toilette nutzen möchten, sie jedoch eine Bedienung aus irgend einem Grund (Sie haben schmutzige Schuhe, Ihre Nase ist nicht gerade, Sie haben die falsche Hautfarbe oder den "falschen" Glauben), dann ist das ein Tatbestand der Nötigung.

Also im Klartext "Öffentliche Toletten" sind so gezeichnet - Öffentliche Gebäude müssen keine öffentliche Toiletten besitzen. Es gibt auch keinen Rechtsanspruch, wenn Sie nicht auf die Toilette gelassen werden, sofern diese nicht als öffentlich gezeichent ist. Verichten Sie jedoch aus Verzweiflung auf öffentlichem Gelände, dann ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 70.00 € geandet wird.

ALso, lieber zu Hause die Toilette besuchen - und notfalls - Unterhosen lassen sich waschen!

Hallo Casamonte,

man kann die Oper, die zwar einen öffentlichen Träger hat, nicht mit einem öffentlichen Gebäude wie einen Flughafen oder Bahnhof vergleichen (die wieder private Träger haben könnten).

Im Opernhaus gibt es keinen Publikumsverkehr, sondern noch die Besucher der Oper. Und so mag der Pförtner sich auf sein Hausrecht berufen. Dennoch könnte er kulant handeln, und jemanden in dringender Not mal gehen lassen.

Genausowenig hätten wir das Recht, uns im Opernhaus einfach bei schlechtem Wetter aufzuhalten. In einem Bahnhof ist jedoch nicht entscheidbar, ob wir verreisen wollen oder z.B. nur zum Shoppen gehen oder auf jemanden warten.

Viele Grüße EarthCitizen

Die Verrichung einer Notdurft (Toilettengang) ist in keinem Gesetz klar geregelt. Öffentliche Gebäude (Rathaus, Bürgerhaus, Kirche), haben in der Regel Toiletten, welche auch für Personen, die die Ämter des Gebäudes aufsuchen, benutzt werden können. Sind Sie nur Besucher dieser öffentlichen Gebäude und Sie keinen driftigen Grund, warum sie dieses Amt, Gebäude, Kirche, etc. besuchen, haben Sie keinen Anspruch diese Toiletten zu benutzen.

Ein Hotel ist kein öffentliches Gebäude und deine Chefin kann  es verbieten.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Toilettenbenutzung. Bestimmte Gebäude müssen aber für Besucher/Kunden Toiletten haben. z.B. müssen Gaststätten für ihre Kunden eine Toilette haben und als Kunde hast du dann auch einen Anspruch auf deren Benutzung. Wenn du aber kein Opernbesucher bist, war die Anlehung durch den Pfördner rechtens.

notdurft gilt nicht als notfall. es war zwar nicht sonderlich geschickt und freundlich von dem pförtner, aber letztendlich durfte er dir den zutritt verweigern.