Recht auf ein Rücktritt vom Kaufvertrag?

4 Antworten

Das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag liegt darin begründet, dass der Verkäufer es trotz zweier Nachbesserungsversuche nicht geschafft hat, seine Pflicht, eine mangelfreie Sache zu liefern, zu erfüllen. (§§ 323, 440 BGB)

Der Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB ist nach h.M. kein eigenes Rechtsinstitut, sondern der modifizierte ursprüngliche Erfüllungsanspruch, der dann als fortgeführter Anspruch aus § 433 (1) 2 BGB fortwirkt. Der Nacherfüllungsanspruch hat daher denselben Inhalt wie der § 433 BGB, also die Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache.

Es müssen zwei erfolglose Versuche EINES Mangels gewesen sein, um u.a. vom Vertrag zurück zu treten. Siehe § 440 BGB.

Theoretisch reicht auch ein erfolgloser Nachbesserungsversuch, wenn eine ausreichende Frist gewährt wurde, oder eine Nachbesserung unzumutbar wäre.

Generell darf aber der Verkäufer zweimal nachbessern. Aber eben jeden Mangel, so es denn wirklich unterschiedliche sind.


Nach 3 Nachbesserungen hast Du das Recht, den Kaufvertrag anzufechten bzw, rückgängig zu machen. Dabei ist es unerheblich, ob immer der gleiche Schaden auftritt. Lass Dich nicht veralbern.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 323, 440 BGB) hat mit einer Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) aber mal überhaupt nichts zu tun.

@RobertLiebling

Du irrst dich, sie stehen beide im BGB. :-p

Meine Witze werden auch immer schlechter... :-(

Du solltest mal direkt Kontakt zum Hersteller aufnehmen.

Denn wenn der MA vom MM nicht gewillt und bemüht ist, die Sache ordentlich zu klären, dann umgehe die Sache dort einfach!