Recht am eigenen Bild - Anspruch auf Foto?

9 Antworten

Dein Recht am eigenen Bild wird hier nicht greifen. Du wurdest als Teilnehmer einer öffentlichen (Sport-)veranstaltung fotografiert. Hier greift sowohl "öffentliches Interesse" als auch "zeitgeschichtliches Ereignis". Du kannst den Fotografen natürlich trotzdem nach einer digitalen Kopie der Bilder fragen.

Dies ist definitiv kein "zeitgeschichtliches Ereignis".

@Hoppser123

Definitiv doch...

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67921&pos=0&anz=1

"Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (vgl. zu Sportveranstaltungen Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO)."



Üblicherweise wirst du bei der Teilnahme an dem Turnier eine Anmeldung unterschreiben und dabei verpflichtest du dich, der Veröffentlichung von Bildern, welche die Turnierteilnehmer zeigt, zuzustimmen.

Sollte dies nicht der Fall sein, dann hätte der Fotograph das Bild so nicht veröffentlichen dürfen, kann ich mir aber fast nicht vorstellen.

Dann sprich ihn doch einfach an und frag nach den Fotos.

Vermutlich stand da irgendwo was in den AGBs das du dich mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden erklärst.

Du hast nur ein Persönlichkeitsrecht. Kein Kopierrecht. Das liegt beim Urheber/Fotografen.

Im Rahmen deines Persönlichkeitsrech, kannst du einer Weitergabe/Kopie widersprechen, kannst aber nicht bestimmen, wer das Bild haben darf. Das gilt auch für eine Kopie für dich selbst.

Da es sich hier scheinbar um eine Öffentliche Veranstaltung handelt, hast du zudem durch deine Teilnahme der Nutzung zugestimmt.

Du bist also auf das Wohlwollen des Fotografen angewiesen. Und er kann für die Kopie auch Geld von dir verlangen.

Es ist zunächst einmal nicht entscheidend, wer das Bild fotografiert hat, sondern, daß es veröffentlicht wurde, hier als Pressefoto. 

Eine Reitsportveranstaltung z. B. von regionaler oder lokaler Bedeutung fällt nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in den Bereich des "Zeitgeschehens", weshalb die Einwilligung des abgebildeten Sportler - wie es die Rechtsprechung formuliert - entbehrlich ist.

Naiver hat das alles richtig ausformuliert, auch, wie Du an Abzüge kommen kannst.

Nicht ganz richtig oder erklärungsbedürftig ist seine Ausführung, was eine weitere Veröffentlichung angeht. Pauschal gesagt: Solange dies eine Presseveröffentlichung ist, bleibt die Veröffentlichung ohne Zustimmung des abgebildeten Sportlers legal.

Wenn dieses Foto jedoch für Werbezwecke genutzt wird, dann ist die Zustimmung des Abgebildeten erforderlich. LG. Nadin