Rechnung Schreiben an andere Firma des Chefs?(Steuerrecht)?

4 Antworten

Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbstständig tätig ist.

Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine so genannte gemischte Tätigkeit vor, bei der die abhängige Beschäftigung und die selbstständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.

Dementsprechend liegt keine selbstständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbstständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 18/93 -, USK 9411).

Würdigung Deines Falles

Wenn es sich hierbei lediglich um eine Tippgeberprovision (Vermittlungsprovision) handelt, die ggf. nichts mit den Betriebszwecken der Unternehmen und Deiner Tätigkeit zu tun hat (z. B. die Vermittlung sich im Rahmen des privaten Bereiches Deines ArbG abspielt) dann tendiere ich dazu, daß es eine zulässige gemischte Tätigkeit ist, bei der die Zahlung nicht als Arbeitslohn zu behandeln ist.

Es liegt meiner Meinung nach bei einer reinen Vermittlung keine zeitliche, organisatorische oder inhaltliche Gebundenheit an den ArbG vor und wenn diese Vermittlung auch erfolgreich gewesen wäre, wenn Du nicht bei deinem ArbG beschäftigt wärst; zudem werden wohl auch die Betriebsmittel des ArbG hier nicht in Anspruch genommen.

Klarheit könnte ggf. eine Anfrage des ArbG (oder von Dir) bei der Krankenkasse/Rentenversicherung zur Sozialversicherungspflicht bringen, da der Einzelfall genau betrachtet werden muß.

Sollte sich später bei einer SV-Prüfung herausstellen, daß doch ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, dann muß der ArbG die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen; es gibt sonst keine weiteren Konsequenzen.

Das kannst du machen. Versteuern mußt du sowieso dein Einkommen aus beiden Tätigkeiten. In einer Einkommensteuererklärung.

Das stimmt, habe bedenken das es Ärger gibt aufgrund von Scheinselbstständigkeit obwohl es das nicht ist da es nichts mit meinem Hauptberuf zu tun hat. Zahle ja auf diese einnahmen keine Kranken-,Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung.

Hast Du einen offiziellen Auftrag von Firma B an Deine Firma bekommen?

Nein, habe ich aber noch nicht erlebt das es bei einer Vermittlung von Kontakten vorher einen Auftrag gab.

Hast Du die Leistung innerhalb Deiner betrieblichen Tätigkeit als Angestellter getätigt?

Nein außerhalb hat nur Firma B eine einmahne gebracht.