Rechnung für Reparatur, Hausverwaltung, wer weiss das?

1 Antwort

  1. Die Verwaltung hat zunächst richtig gehandelt. Wenn deine Mieterin einen Gasgeruch wahrnimmt und die Verwaltung einen Installateur schickt, handelt es sich um eine Notgeschäftsführung, weshalb du diesen Teil der Rechnung begleichen musst.
  2. Anders sieht es aber für die übrigen Arbeiten aus. Denn die Notgeschäftsführung ist mit dem Abstellen des Gases in deiner Wohnung beendet. Da greift dann die Regelung des Verwaltervertrages, nämlich ab einem Betrag, der 200,- € übersteigt, sich zuvor mit dir ins Benehmen zu setzen. Diese Pflicht hat die Verwaltung offenbar verletzt.
  3. Die Frage ist jetzt, ob du die restliche Rechnung, also den Teil der Rechnung, die über die Notgschäftsführung hinaus geht, bezahlen musst. Um das beurteilen zu können, muß zunächst die Frage geklärt werden, ob die Erneuerung der Gasleitung in deiner Wohnung notwendig war. Wenn das nicht der Fall ist, hat die Verwaltung die Kosten zu tragen.
  4. War die Erneuerung der Leitung indessen notwendig, müßtest du zwar auch diese aus Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung bezahlen, aber du kannst einwenden, dass du diese Erneuerung günstiger erhalten hättest, wenn du z. B. einen befreundeten Handwerker den Auftrag vergeben hättest. Das mußt du aber beweisen, weshalb du am besten einen anderen Handwerker bittest, dir ein entsprechendes Kostenangebot zu erstellen. Die Leistungspositionen kannst du ja aus der Rechnung entnehmen. Liegt nun das Angebot deines Handwerkers unter der Rechnung der GASAG, muss die Verwaltung die Differenz zwischen dem Angebot deines Handwerkers und der Rechnung der GASAG aus eigener Tasche (wegen ihres Pflichtversäumnisses) bezahlen. Für dich bleibt aber immer noch der Anteil der Rechnung in Höhe des Angebots deines Handwerkers, die du in diesem Fall selbst bezahlen müsstest.

nachgehackt; ist es nicht auch von Relevanz gehören die Gasleitungen in der ETW lt. Teilungserklärung zum Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum