Rechnung falsch ausgestellt?
Hallo,
in unserem Betrieb haben wir öfters denselben Fall aber keiner kann eine gesetzliche Aussage treffen.
Es geht um eine KFZ Rechnung die normalerweise über unsere Leasinggesellschaft abgerechnet wird. Diese wurde aber an unsere Firma berechnet, da der Mitarbeiter vergessen hat die Servicekarte vorzuzeigen.
Die Rechnung wurde wohl schon von unserer Buchhaltung gebucht. Die Werkstatt fordert jetzt den Originalen Beleg zurück, damit Sie eine neue Rechnung erstellen können. Aber die originale Rechnung dürfen wir doch nicht mehr zurückschicken (aus steuerlichen Gründen) oder? Ich denke, dass wir die Rechnung behalten müssen, die Werkstatt eine Gutschrift schickt und einfach eine neue Rechnung an die Leasing erstellt wird?
4 Antworten
Die Werkstatt muss eine Korrektur-Rechnung erstellen. Also erst müssen sie die Rechnung stornieren, dann eine Korrektur-Rechnung mit der neuen/richtigen Adresse erstellen. Nur so ist es für das Finanzamt und laut GoBD richtig. Falls ihr die Rechnung schon überwiesen habt soll die Werkstatt auch noch eine Gutschrift erstellen.
Ich hoffe das hilft dir :)
Danke schön :)
Hier muss ein Storno zur fehlerhaften Rechnung erfolgen und keine Gutschrift.
Ein Zurücksenden der Originalrechnung ist nicht notwendig. Aufgrund GoBD ist das Zurücksenden auch nicht erlaubt.
Also:
Storno und gleichzeitig neue Rechnung.
Sorry, ich meinte natürlich Storno. Verwechsle das immer :P Danke für deine Antwort :)
Ruf doch mal deinen Steuerberater oder auch das finabzamt an - dann hast du eine sichere Auskunft - die haben doch so ne „beratungshotline“
Auch ne gute Idee, danke schön :)
Die Werkstatt soll Euch für die irrtümlich ausgestellte Rechnung eine Gutschrift schicken. Dann kann sie eine Rechnung an die Leasinggesellschaft stellen und der Vorgang ist in den Büchern der Beteiligten korrekt dargestellt.
Der Meinung bin ich auch, ganz lieben Dank :)
Wie ist es denn richtig?
Wie kommst Du darauf?
Die originale Rechnung ist in der Welt. Selbst, wenn sie storniert wird, bleibt eine Buchung dazu in den Büchern der Werkstatt und des Kunden. Sie einfach weg werfen, ist also nicht mehr möglich (keine Buchung ohne Beleg).
Falls Du Dich am Begriff "Gutschrift" störst: durch die Neufassung im UStG wurde die kaufmännische Gutschrift nicht abgeschafft. Dazu gibt es ein BMF-Schreiben.
Eine Gutschrift ohne Storno der ursprünglichen Rechnung ist eben falsch. Ein Storno wird hier zwingend benötigt.
Die Rechnung wird dadurch storniert, dass die Werkstatt einen negativen Beleg ausstellt. Ob der jetzt "Rechnungsstorno", "Rechnungskorrektur" oder "Gutschrift" heißt, ist egal. Wichtig ist, dass aus diesem Beleg klar hervor geht, auf welche Rechnung er sich bezieht.
Ja genau
Buchalterisch ist das falsch.