Rauschende Umwälzpumpe

8 Antworten

Das mit dem Entlüften wird wahrscheinlich Abhilfe schaffen. Man bedenke ist ein Neubau da ist es schon mal normal das einige Dinge noch nicht so eingespielt sind.

Sie sollten sich hier auch nicht all zu weit aus dem Fenster lehnen. Bedenken Sie das ihr Vermieter nach § 573a BGB ein erleichtertes Kündigungsrecht hat.

Ich litt auch sehr unter den "singenden Wänden", die durch die Umwälzpumpe unseres Mehrfamilienhauses eben diese Geräusche machten.

Zuerst dachte ich, dass wir gleich wieder ausziehen müssten. Ich kann leider nicht sagen, dass es mir gelungen sei, den Vermieter zu überzeugen bzw. etwas erfolgreich zu ändern.

Aber: Bei mir hat einfach mein Vater, als er zu Besuch war einen einzigen lapidaren Satz gesagt, seitdem kann ich es aushalten und sogar überhören. Mein Vater war viel auf Schiffen unterwegs und meinte nur: Aufm Schiff ist immer irgendein Geräusch - nach einer Weile hört man das nicht mehr.

Ich weiß, dass man sich auch erfolgreich wehren muss - wenn es hart auf hart kommt - aber mein Rat ist vielleicht für die "Kampfzeit" eine Übergangslösung. :-)

Viel Erfolg

Wenn dieses Rauschen nicht seit dem ersten Tag vorliegt, dann ist ein Umstand eingetreten, der diese Geräusche verursacht.

Ich denke, der Hausbesitzer sollte beim Heizugsbauer reklamieren. Ich vermute, die Behebung des Mangels läuft unter Gewährleistungsansruch.

Den Mangel schriftlich dem Vermieter mitteilen mit angemessener Frist. Verstreicht die Frist fruchtlos, wäre Mietminderung geboten. Tabellen hierüber gibt's im Internet.

Das laute Rauschen hören wir jetzt über Wochen sehr laut. Und trotzdem will der Vermieter auch nichts dagegen machen.

Zunächst wäre fraglich, ob das Betriebsgeräusch der intakten Umwälzpumpe überhaupt einen Mangel darstellt :-)

Oft ist es nur eine Einstellungsache der Ventile, Luft im System, zu hohe Drehzal der Pumpe o. ä. :-)

Und zu berücksichtigen, dass er euch jederzeit mit sechsmonatiger Frist grundlos kündigen kann :-O

Vor diesem Hintergrund würde ich anregen, ob nicht schallreduzierende Maßnahmen ergriffen werden können oder mit kürzerer Frist, zum 30.06., ausziehen, wenn das abgelehnt würde.

G imager761