rasenmäher defekt! kein umtausch, nur reparatur?

3 Antworten

Die Gewährleistung bezieht sich immer nur auf die kostenfreie Reparatur - ein Recht auf Umtausch oder Rücknahme hat der Käufer nicht - und wenn der Verkäufer dieses nicht aus Kulanz macht, dann gibt es das nicht. Ich hätte an eurer Stelle erstmal das Leihgerät genommen (hoffentlich ein kostenloses Angebot).

der Kunde versucht immer seine Fehler auf das Gerät zu schieben und eine Garantie oder Umtausch zu erwirken .Leider ist es so und wird von unseren Medien so beigebracht ein Auto wird auch nicht so einfach ausgetauscht oder kauft ihr auch das Auto auch im Baumarkt?

  1. Verkäufer hat recht (und zwar das Recht, bis zu 3 Mal auf Nachbesserung (Reparatur) zu bestehen)

Vorher habt ihr keine Möglichkeit, auf Neuware oder Rücknahme zu bestehen.

14 Tage inkl. Versand und Rücksendung an/vom Hersteller sind als üblich und dadurch hinnehmbar anzusehen.

Viele "Kunden" versuchen, wenn sie nach dem Kauf z.B. einen zu teuren Kauf festgestellt haben, einen Defekt versteckt herbei zu führen um die Ware zurückgeben zu können (in der irrigen Annahme, dass Ware grundsätzlich zurückgegeben werden kann, vor allend Dingen bei einem Defekt). Von daher ist die Äußereung des Verkäufers vllt. nicht als Frechheit sondern als Versuch zu werten, Euch zu erklären, dass der Hersteller das Gerät prüfen will und wird, wenn Ihr reklamiert.

Zweitens Habt ihr wahrscheinlich keine Garantie inkl. Ersatzgerätzusage bei Defekt. Nur dann müsste Euch der Verkäufer bzw. Hersteller ein solches für die Dauer der Reparatur zur Verfügung stellen.

Zunächst haben Sie im Rahmen der Gewährleistung die Möglichkeit, zwischen einem neuen Gerät und einer Reparatur des alten Gerätes zu wählen. Sie als Kunde haben dabei die freie Wahl. Selbst wenn der Verkäufer sagt, dass nur eine Reparatur möglich ist, so sollten Sie sich darauf nicht einlassen. Ist das von Ihnen gekaufte Produkt noch erhältlich, so haben Sie ein Recht auf Lieferung neuer Ware.

was ist damit?? gefunden auf http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/.

@jessi3dd

Sehe ich anders als dieser Rechtsanwalt zumal das Gerät ja nicht nur nicht funktioniert sondern offensichtlich beschädigt ist, was zwar ein Folgeschaden eines Defektes sein aber auch andere Ursachen haben kann.

Gemäß BGB ist dem Verkäufer von Waren das Recht zur Nachbesserung seiner Leistung (in diesen Fall Ware) zu gewähren. Erst nach 3 fruchtlosen Versuchen dieser Nachbesserung hat der Verbraucher das Recht zur Wandelung.

Unstrittig ist, dass ihr gesetzlich 2 Jahre Gewährleistung besitzt und in den ersten 6 Monaten die Beweislast über die Mangelursache beim Verkäufer liegt. Aber es kann nicht sein, dass der Händler verpflichtet ist, ein Gerät zurück zu nehmen und vielleicht sogar auch noch den Kaufpreis zurück zu zahlen, wenn er gar nicht (ohne Prüfung durch den Hersteller) wissen kann, was die Ursache des Mangels ist.