Räumungsklage noch abwenden?
Hallo,
ich habe eine Frage wie es mit folgender Situation aussieht. Person xy hat die fristlose Kündigung aufgrund von Mietschulden erhalten und in 3 Wochen läuft die 2 Monats Frist ab. Person xy ist erwerbstätig und verdient um die 800-900€ im Monat bei einer Miete von ca. 250€. Aufgrund von immensen Schulden und einer Glückspielsucht fehlen nun 5 Monatsmieten inzwischen. Person xy hat eine Vertragsverlängerung von der Arbeit angeboten bekommen, für die aber ein Verbleib in der Stadt notwendig wäre, bzw. Person xy nicht obdachlos werden darf. Person xy hat sich an eine Einrichtung gewandt und will nun Hilfe suchen. Gibt es Möglichkeiten trotzdem die Zwangsräumung abzuwenden? Teurere Wohnungen kann sich Person xy nicht leisten und müsste fast das doppelte zahlen.
5 Antworten
Das wird wohl nur ein Anwalt nach einer umfassenden Einarbeitung in die Problematik sagen können. Ich denke aber das es wohl auf die Räumung hinaus läuft. Letztendlich hat der Vermieter eine Leistung erbracht für die XY (Netzer?) hätte bezahlen müssen. Das jedoch hat XY (Netzer?) nicht getan, XY war es lieber das Geld am Spieltisch/Einarmigen zu verschleudern. Ich denke die einzige Möglichkeit ist die gesamte Mitschuld vollständig zu begleichen und auf die Kulanz des Vermieters zu hoffen. Sonst wird XY wohl die Konsequenz seines Handelns tragen und die Wohnung verlassen müssen.
Frage wie es mit folgender Situation aussieht. Person xy hat die fristlose Kündigung aufgrund von Mietschulden erhalten und in 3 Wochen läuft die 2 Monats Frist ab. Gibt es Möglichkeiten trotzdem die Zwangsräumung abzuwenden?
Wenn man die Rückstände binnen eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage bezahlt kann die Räumungsklage abgewendet werden.
Dieses gilt aber nur, wenn es in den letzten Zwei Jahren nicht schon einmal zu Mietrückständen kam.
Nachlesen kann man das hier:
http://www.rasmp.de/bau-und-immobilienrecht-berlin/mietrecht/raeumungsklage-mietrecht
MfG
johnnymcmuff
Die Räumungsklage kann man nur dann abwenden, wenn es der erste Rückstand war und die Summe fristwahren vollständig bezahlt oder als Sicherheitsleistung in voller Höhe bei Gericht hinterlegt würde.
Es gibt einen Wohnungssicherungs Amt der dabei helfen kann. Suche einen in deiner Nähe und lasse dich von ihnen beraten.
Nein, die Zwangsräumung ist nicht mehr zu verhindern da ja der Mietrückstand immer noch nicht ausgeglichen.
Bei einer Räumungsklage infolge einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann der Mieter die Räumung abwenden, indem er bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage den gesamten rückständigen Mietzins nachzahlt. Durch die Nachzahlung wird die ausgesprochene Kündigung des Vermieters unwirksam.
Um Missbrauch vorzubeugen, ist die Möglichkeit einer derartigen Abwendung jedoch binnen zwei Jahren nur einmal möglich.
Quelle
§ 569 Abs. 3 Nr 2 BGB
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546 a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
Nein, die Zwangsräumung ist nicht mehr zu verhindern da ja der Mietrückstand immer noch nicht ausgeglichen.
Nein?
Lese mal den ersten Satz im blauen Kasten:
Bei einer Räumungsklage infolge einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann der Mieter die Räumung abwenden, indem er bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage den gesamten rückständigen Mietzins nachzahlt.