Räumungsfrist?
Hallo!
Ich habe folgende Frage: Muss vor einer Zwangsräumung immer eine Rämungsfrist eingehalten werden?
Mein Vermieter hat mich via Mail darüber informiert, dass Räumungsklage eingereicht wurde. Muss ich über die Räumungsklage nicht schriftlich informiert werden? Und hat man selbst, wenn die Räumungsklage rechtmäßig ist, Anspruch auf eine Rämungsfrist?
Kann die Wohnung zwangsgeräumt werden, wenn ich nur via Mail über die Räumungsklage informiert bin. Spricht, kann eine Gerichtsvollzieher, mit dem Räumungsurteil die Wohnung sofort räumen lassen.
2 Antworten
ja wenn der Vm. RKL eingereicht hat, bekommst du davon eine Abschrift, meist sogar zwei, eine davon nämlich für deinen Anwalt, sofern du einen haben willst. Dann passiert meist ein Vierteljahr gar nichts, dein Verfahren bekommt ein Aktenzeichen, dann kommt aber erst eine Verhandlung, danach ein Urteil, also genug Frist. Vier WOchen nach der Verhandlung erlangt das Urteil Rechtskraft, erst dann kann geräumt werden. Na dann mal los.
Ja natuerlich....Das Amtsgericht wird Dich darueber in einem Schreiben informieren und Dir gleichzeitig eine Frist nennen, in der Du zu der Angelegenheit schriftlich Stellung nehmen kannst..inclusive Einspruch und Verlaengerungsfrist....Du brauchst dafuer keinen Rechtsanwalt...Geh mit dem Schreiben aufs Gericht zu dem Rechtspfleger, der nimmt dann Deine Stellungnahme auf. Darin solltest Du auch eine Fristverlaengerung erbitten, aufgrund unzumutbarer Haerte..Der Rechtspfleger klaert Dich dann auch auf. So schnell kommt kein Gerichtsvollzieher...ausserdem setzt der Dir auch eine schriftliche Vorankuendigung, aber erst, wenn die Klage mal vom Gericht anerkannt ist....!!!!