Räumung ,wenn keine neue Wohnung vorhanden ist

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Hallo Cereus,

aus welchem Grund hat der Vermieter ihr gekündigt??

Wegen Eigenbedarf

@cereus

naja. ichwürd das vom Gericht prüfen lassen, dem E.bedarf sind sehr enge Grenzen gesetzt. Sie soll sich jedoch schleunigst nach einer neuen Wohnung umsehen sie schafft das auch. mfg,

@cereus

Einer Kündigung wegen Eigenbedarf kan man widersprechen wenn sie eine besondere Härte bedeutet.

Wurde auf dieses Widerspruchsrecht nicht in der Kündigung hingewiesen?

Dazu ist der VM eigentlich verpflichtet.

Zu wann wurde denn gekündigt?

@cereus

"Der Mieterschutzbund rät allen von Eigenbedarfskündigungen Betroffenen, den Eigenbedarf genau zu prüfen und sich dabei vom örtlichen Mieterbund unterstützen zu lassen. (...)

Die Sozialklausel, auch Härteklausel genannt, bildet das gleichwertige Gegenstück zum Kündigungsrecht des Vermieters. Sie ist nicht als Ausnahmeregelung zu verstehen. Auf Grund dieser Klausel kann der Mieter unter Umständen in seiner Mietwohnung wohnen bleiben, selbst wenn der Eigenbedarf des Vermieters als berechtigt angesehen wird. (...)

Will der Mieter sich auf die Sozialklausel berufen, so muss er seinen Widerspruch gegen die Kündigung schriftlich erklären. Der Widerspruch muss eigenhändig unterschrieben sein und dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zugehen. Die Frist gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter es versäumte, den Mieter im Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. (...)

So können die Interessen einer vierköpfigen Familie mit zwei kleinen Kindern als vorrangig gegenüber denen eines kranken Mieters bewertet werden."

Also: Erstmal der Kündigung widersprechen und Mieterschutzbund einschalten!

LG Anita


Quelle aller Zitate: Www.mietrecht4u.de/eigenbedarf.aspx

Infos zum Mieterschutzbund hier: http://www.mieterschutzbund.de/start.php

Dann kann er auf Räumung klagen...

Wenn sie bis 2 Monate vor Kündigungstermin keine Wohnung findet, kann sie mit dieser Begründung aber auch Widerspruch gegen die Kündigung einlegen...

Eigenbedarfskündigungen sind jüngst Vermieterfreundlicher geworden::::::::::

Eigenbedarf liegt jetzt auch vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mieterwohnung für sich selbst** oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.**

Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Entferntere Familienangehörige gehören in aller Regel nicht hierzu.

Der Vermieter muß die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden wohnen zu wollen, reicht nicht aus.** Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will.** Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, daß sich das Kind vom Elternhaus löst.

Der Vermieter muß im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muß einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.

Wenn er die Grundlagen erfüllt ist die jetzige Mieterin sehr schnell draußen, da die meisten Gemeinden für Obdachlose Fam. mit kleinen Kindern Notunterkünfte bereit halten.

Eigenbedarfskündigungen sind jüngst Vermieterfreundlicher geworden::::::::::

Was Du da aufzählst ist schon lange so.

Das einzige was "jüngst" (2010) dazu gekommen ist, ist das Vermieter auch Eigenbedarf für Nichten und Neffen geltend machen können.

@anitari

es ist schon wichtig das der Vermieter nicht für sich selbst den Eigenbedarf geltend machen muß!! kann er sogar mit einer Beispiel...: Polin für die häusliche Plege bei/für einer in seinem Haushalt lebende Person begründen ., oder bei einem 2Fam.haus kann er auch kündigen weil er dieses "Leer" &ganz selber nutzen will .

Ich habe nicht alles geschrieben..zusätzlich sind noch mehr Punkte zu nennen.&&&&&&&&&....z.Bsp. zu Mieterhöhungen &.. Räumung per Einstweiliger Verfügung bei Zahlungsverzug...aber alle sind Punkte kommen hier wohl nicht in Betracht. genauso wenig wie der: Ende letzten Jahres

Der Vermieter hat künftig die Möglichkeit, bei Rückständen das sofortige Handeln des Mieters bis zur endgültigen Klärung zu erzwingen.** Der Mieter kann zur Hinterlegung des nicht gezahlten Betrages verpflichtet werden**. Falls er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann per Einstweiliger Verfügung die Räumung der Wohnung veranlasst werden.** Damit wird es sog. Mietnomaden, aber auch willkürlich mindernden Mietern schwerer gemacht, sich längere Zeit vertragswidrig zu verhalten.**

Dir eine schöne Woche wünscht ;)h

Wenn die Freundin bis zum Ende der K-Frist keine Wohnung gefunden hat muß der VM erst mal Räumungsklage einreichen. Einfach raus schmeißen kann er sie nicht.

sie soll einfach die Wohnung nicht herausgeben und auch den Schlüssel nicht. Niemand darf die Wohnung öffnen außer dem Gerichtsvollzieher, und auch der braucht ein rechtskräftiges und volstreckbares Urteil. Vorher kommt das Sozialamt und fragt ob sie helfen können. Warum hat sie denn die Kündigung bekommen-? mfg, P.S. auch Mütter mit drei Kindern können zwangsgeräumt werden. Die Kinder kommen ins Heim und die Mutter auf die Straße. So einfach geht das. Übernachten kann sie dann im Übernachtungsheim. Aber ich würds nicht probieren.