Radfahrer-Unfall - wer ist Schuld?

6 Antworten

Ganz schön wirr. Der Freund hat einen Radfahrer geschnitten, irgendein Autofahrer ist über den Radfahrer gefahren, dieser hat ein Heck geschnitten, während irgendeine Ampel für wen auch immer grün angezeigt hat.

Geht das auch verständlich?

Ja ja, immer der Freund. Ich hoffe du kannst besser Autofahren als Schreiben? Aus deinem Geschreibsel wird man jedenfalls nicht schlau. Aber ich sehe es als klassischen Anfängerfehler, die Geschwindigkeit eines anderen verkehrsteilnehmers nicht richtig einzuschätzen. Du kannst nur hoffen, dass sich der Radfahrer nicht verletzt hat.

(1) Fahrrad-Schutzstreifen und Radwege

Einen Radweg darfst du mit dem Auto gar nicht befahren. Wahrscheinlich meinst du einen Fahrrad-Schutzstreifen, also einen rot gestrichenen Fahrbahnrand. Den darfst du mit dem Auto nutzen, wenn gerade kein Radfahrer da ist. Es war aber ein Radfahrer da, du hast ihn sogar gesehen, auch wenn er für ungeübte Augen weit weg wirkte.

(2) Überholen

Wer an einem langsameren Verkehrsteilnehmer vorbei fährt, muss auf die linke Fahrspur ausweichen. Wenn dort gerade Gegenverkehr herrscht, darf man eben nicht überholen. Das gilt für Fahrräder genauso wie für schmale Kleinwagen. (Dass sich im Alltag kaum jemand daran hält, ist kein Argument.)

(3) Das Heck

Aus deinem Text lässt sich genauso deuten, das du den Radfahrer gar nicht überholt, sondern ihm beim Queren oder Abbiegen die Vorfahrt genommen hast. Sonst könnte er kaum dein Heck streifen.

Es spielt keine Rolle, ob du ihn direkt angefahren hast, oder er durch Vollbremsung, Schock und/oder Fahrtwind gestürzt ist. Du hast nicht aufgepasst und bist deshalb der Fahrlässigkeit schuldig. Du hast sogar Fahrerflucht begangen. Wenn er Verletzungen hatte (blaue Knie hat man nach so einem Sturz oft), dann hast du auch unterlassene Hilfeleistung begangen.

Also dort waren keine rote Markierungen sondern nur Weiße.
Außerdem war auf der Ampel ein Fußgängersymbol, also hätte er sein Fahrrad schieben müssen!

@Gajeel1993

Nein, hätte er nicht.

@Hasibert

Die gesetzliche Nutzungsvorschrift sieht hier explizit "Fussgänger" vor. Dementsprechend müssen Radler bei der Nutzung dieser gekennzeichneten Querungshilfe schieben. ( würde auch beim "Zebrastreifen" nicht anders sein )

Fährt der Radler über diese exclusiven Querungshilfen für Fussgänger ( also kein explizit ausgewiesener Radstreifen mit entsprechendem Ampelsymbol "Radler"...oder trotz Gemeinschaftsweg für Fussgänger & Radler mit Zusatzsymbol "Radler absteigen", so kann und wird der Radler im Schadensfall mit anderen Verkehrsteilnehmern zumindest eine Teilschuld bekommen können.

@Gajeel1993

Die gesetzliche Nutzungsvorschrift sieht hier explizit "Fussgänger" vor.

Nein.

Die StVO sieht explizit vor, dass für den Radverkehr dieselbe Ampel wie für den Kfz-Verkehr gilt wenn keine Ampel mit Streuscheibe für Radfahrer vorhanden ist.

Zusatzsymbol "Radler absteigen"

Dieses Schild hat keine straßenverkehrsrechtliche Relevanz:

http://bernd.sluka.de/Radfahren/absteigen.html

@Margotier

ja was hatte er dann auf dem Fußgängerfurt  zu suchen? Er hätte dann vor uns auf der Straße fahren müssen"

@Gajeel1993

Ich sag mal so: Selbst wenn der Radfahrer recht hätte, für mich als Autofahrer wäre es egal, ob er sein Rad schiebt oder fährt. Ich muss mich als Autofahrer mit Blick in den Spiegel/Schulterblick davon überzeugen, ob sich was nähert. Im Zweifel poche nicht auf mein Vorfahrtsrecht und lasse dem Paragrafen mit der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme den Vorrang. Eine freundliche Geste gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern - ob nun Fußgänger, Radfahrer oder Kraftfahrzeugführer - kann alles viel einfacher und entspannter machen.

@Gajeel1993

ja was hatte er dann auf dem Fußgängerfurt  zu suchen?

Welche Fußgängerfurt?!

Du selbst schreibst in Deiner Frage, der Radfahrer habe sich auf dem Radweg befunden.

Eine eigene Streuscheibe ist keine Voraussetzung für einen Radweg.

Radfahrer auf dem Radweg müssen die Kfz-Ampel beachten wenn keine Ampel mit Radfahrer-Streuscheibe vorhanden ist.

Die ganze Geschichte ist übrigens ein Paradebeispiel nicht nur für die Unsinnigkeit, sondern für die Gefährlichkeit von innerörtlichen Radwegen.

Wäre der Radweg nicht da gewesen, wäre der Kfz-Führer sicher nicht auf die Idee gekommen, sich als Rechtsabbieger links von einer Geradeausspur einzuordnen:

http://www.radwegweg.info/radwege/fabbieg.htm

Durch das Verhalten des Autofahrers wurde der Radfahrer gefährdet. Anscheinend konnte er nur durch eine Bremsung dem Aufprall entgehen. So wie ich das lese, wurde die Geschwindigkeit des herannahenden Radfahrers beim Queren des Radweges unterschätzt.

Die Schuldfrage ist ganz klar: Der Autofahrer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird. Wenn sich der Radler das Kennzeichen aufgeschrieben hat, kann noch was ins Haus kommen.

kann noch was ins Haus kommen

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort beispielsweise - auch durch einen einfachen Sturz kann hoher Sachschaden am Rad oder eine Verletzung des Fahrers erfolgen.

Hm so wie es meiner Meinung aussieht ist der Autofahrer schuld, wegen , wie schon erwähnt, Gefährdung bzw. Schädigung, Jenachdem geht es vielleicht schon in die Richtung Fahrerflucht.
Aber ich glaube nicht dass der Radfahrer Anzeige erstattet wenn er nicht geschädigt wurde.
Aber: RADFAHRER SCHNEIDET MAN NICHT!