Putzfrau und Fensterhöhe

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das stimmt. § 35 I HBauO etwa bestimmt:

"Beim Reinigen vom Erdboden aus muss die Oberkante der Fensterfläche sicher im Stand erreicht werden können bzw. das sichere Aufstellen im Haushalt üblicher Leitern oder Tritte muss möglich sein.

Die Reinigung hochliegender feststehender Fensterflächen (siehe Abb.3) ist bis in eine Höhe von etwa 2,0 m ausführbar, bei Nutzung zusätzlicher Arbeitsmittel bis in eine Höhe von bis zu 2,70 m.

Aufgrund der Absturzgefahr, darf hier das Aufstellen von Leitern und Tritten nicht zugrunde gelegt werden. "

Meint: Wenn jemand selbst auf einer Leiter durch den erforderlichen Abstand nur stark vorübergebeugt an die Glasscheiben langen kann, muss er sich das Risiko nicht antun. Und quer zum Fenster darf man eine Stehleiter nicht aufstellen.

Und als Angestellter einer Firma wird der Betriebesinhaber ihm das wg. der ebenso einschlägige UVV der GUV untersagen.

G imager761

Vorausgesetzt auf den Fragesteller ist die Hamburgischer Bauordnung überhaupt anwendbar. ;)

@Haglaz

Genau deshalb schrieb ich "etwa", weil das betreffende Bundesland der Frage nicht zu entnehmen war.

Das halte ich für ein Gerücht. In Deutschland gibt es die Vertragsfreiheit.

Ja, und unzähliche Gesetzte und Vorschriften, die sie wirksam beschränken :-)

@imager761

Das mag in einzelnen Bundesländern vielleicht so sein, etwa in der oben zitierten Haumburgischen Bauordnung.