Prozesskostenhilfe Arbeitsgericht Rückzahlung

3 Antworten

Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse die sogenannte PKH-Vergütung. Diese ist um einiges niedriger als die Wahlanwaltsvergütung nach dem RVG (normale Vergütung). Verauslagt (dem Rechtsanwalt gezahlt) wurde aus der Staatskasse die PKH-Vergütung. Diesen Anspruch hat die Staatskasse nun gegen dich + Gerichtskosten. Der Rechtsanwalt kann nun aber von dir zusätzlich die Differenz zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsvergütung fordern, so dass er insgesamt in Summe die Wahlanwaltsvergütung erhält und so gestellt ist, als ob er ohne PKH für dich gearbeitet hätte.

Generell trägt bei Arbeitsgerichtsprozessen in 1. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst. Wenn die Mandanten Prozeßkostenhilfe bewilligt bekommen ist die Vergütung des Anwalts um einiges geringer wie bei Gerichtsverfahren ohne Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung. Da sich Deine Einkommensverhältnisse nun verbessert haben kann Dein Anwalt nun darüber hinaus beim Gericht eine weitere Vergütung geltend machen. Diesen Anspruch kann er beim Gericht geltend machen. Er muß es jedoch nicht.

http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/3-verguetungsansprueche-des-im-rahmen-der-prozesskostenh-iv-weitere-verguetung-nach-50-rvg_idesk_PI17574_HI2646883.html

Am besten fragst du das alles deinen Anwalt der dich damals vertreten hat.