Projektwohnung und nun keine Verpflegungspauschale vom Arbeitgeber

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Begründung ist schon etwas komisch. Der Gesetzgeber sieht nach drei Monaten eh keine Steuerfreieheit für die V-Pauschale mehr vor - da spielt es keine Rolle, ob man im Hotel oder imn einer Projektwohnung oder unter der Brücke schläft.

Ich befürchte, dass die RK-Abrechnung bei euch etwas falsch verstanden hat - in den ersten drei Monaten könnte das vielleicht noch eine Rolle spielen.

Wenn die RK-Richtlinie die Zahlung einer V-Pauschale auch nach drei Monaten noch vorsieht, ohne nach Art der Unterkunft zu differenzieren, dann muss der AG das auch zahlen.

Richtig, das habe ich bisher auch gelesen. Die Frage ist für mich nur wie bindend ist für ein Unternehmen wirklich die Reisekostenrichtlinie.

@dodochen

Das kommt darauf an, ob sie einseitig verkündet oder bilateral vereinbart wurde.

Lag sie dem Arbeitsvertrag bei oder wurde sie sonstwie einzelvertraglich vereinbart? Gibt es einen Betriebsrat, mit dem sie vereinbart wurde? Ist sie Bestandteil eines Tarifvertrags?

Ist die Antwort auf eine dieser Fragen "ja", dann ist sie rechtsverbindlich. Ansonsten kann sie auch eine interne Richtlinie des AG sein, die er nach Gutdünken anwenden kann - oder nicht.

@Ratirat

Autsch, das hört sich für mich alles andere als gut an... Also bei meinem Arbeitsvertrag lag sie jedenfalls nicht bei, ob es mit dem Betriebsrat abgestimmt ist... keine Ahnung...

Und unter einem Tarifvertrag bin ich leider auch nicht.

@dodochen

Keine Sorge, das ist aber sehr wahrscheinlich, weil nur eine solche Vereinbarung in der Praxis ohne Streitereien durchführbar ist.

@Ratirat

Also ich habe heute mit einigen geredet, keiner konnte mir jetzt weiter was sagen... Wobei mir jeder zustimmt das es nicht in Ordnung ist. Am Montag werde ich mal bei der Buchhaltung die genaue Rechtsgrundlage erfragen und Kontakt zum Betriebsrat suchen...

Das einzige was ich bisher gefunden habe war im Einkommenssteuergesetz in dem die 25% Pauschalsteuer nach den ersten drei Monaten geregelt ist. Und dort steht folgendes:

Von der Pauschalierung werden nur Vergütungen für eine Auswärtstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 - 4 EStG erfasst. Die Pauschalierung ist sowohl bei Tätigkeiten im Inland als auch im Ausland möglich. Ausgenommen von der Möglichkeit zur Pauschalierung sind grundsätzlich Verpflegungszuschüsse die anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gezahlt werden.

Dies erklärt aber weiterhin nicht die Ausklammerung der ersten drei Monate und die Tatsache das in der Reisekostenrichtlinie nicht indirekt als auch direkt darauf eingegangen wird.

@dodochen

Oha diese Aussage muss wohl zurück genommen werden. Unter diesem Link wird genauer auf diesen Fall und der Gesetzeslage in diesem Fall eingegangen. Und nach dieser Regelung ist die Pauschalbesteuerung nach dieser Zeit möglich:

http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=153100&fk=0&spid=1296&opv=13537&spk=1283&sfk=33

Ist zwar etwas kompliziert aber möglich :-)

Somit steht mir doch alles zu was ich auch beantragt habe... Nun gut morgen höre ich mal deren Aussage an.

@dodochen

Na ok...

also der Arbeitgeber ist zum ende hin zurück gerudert. Wie ich es erfahren habe, hat der für alle Mitarbeiter mit der Projektwohnung ein Stop eingelegt um "Geld zu sparen"... Aber da es so nicht ging wurde es jetzt erstmal rückgängig gemacht...

Das tolle ist, das der verantwortliche dafür, der Buchhaltung einfach ein "stop" ohne Begründung gegeben haben soll und dann einfach für drei Wochen in Urlaub gegangen ist... Echt ein Unding, na ja jetzt wird erstmal ausgezahlt und dann soll wohl die Reisekostenrichtlinie umgestaltet werden...

Laut Gesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, bei Abwesenheit von 24 Stunden 24,00 EUR Mindest-Verpflegungspauschale und 24,00 EUR Übernachtungspauschale bei Fernmontage über 180 KM Entfernung steuerfrei zu bezahlen. Am Montag und Freitag erfolgt die Hin- oder Rückfahrt, hier gibt es nur die Hälfte.

Bei kleiner Fernmontage von 80 -180 KM gibt es nur noch ca. 32 EUR.

Von 0 - 80 KM gibt es nur noch die Kilometer.

Wenn die Firma ein Zimmer zur Verfügung stellt, kann sie die Zahlung komplett verweigern. Frag einfach einen Steuerberater, eine Beratung kostet ca. 30 EUR, die Du aber zu 150% als Werbungskosten vom Finanzamt erstattest bekommst. Oder kauf dir unbedingt das Steuerbuch 1000 ganz legale Steuertricks.

Laut Gesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, bei Abwesenheit von 24 Stunden 24,00 EUR Mindest-Verpflegungspauschale und 24,00 EUR Übernachtungspauschale bei Fernmontage über 180 KM Entfernung steuerfrei zu bezahlen.

Nein, ist er nicht. Laut Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen einer Auswärtstätigkeit die tatsächlich angefallenen Mehrkosten per Einzelabrechnung zu bezahlen.

Die Pauschalen werden nur angewendet, um den Abrechnungsaufwand und entstehende Streitigkeiten einzudämmen. Sie orientieren sich an den steuerfrei zulässigen Höchstgrenzen.

Deine Berechnungen mit 180 km sind für mich nicht nachvollziehbar. Das dürften wohl tarifliche oder betriebspezifische Regeln sein.

@Ratirat

Angenommen der Arbeiter hat 1800 Euro netto pro Monat, wohnt in München und soll am Montag für zwei Monate in Hamburg am Bau arbeiten.

Die erste Fahrt nach Hamburg muss der Arbeitgeber komplett bezahlen. Auch die Unterkunft in Hamburg von 70 Euro pro Tag im Hotel muss der Arbeitgeber komplett bezahlen. Zudem muss jeder Arbeitgeber steuerfreie Spesen bezahlen.

Der Arbeiter muss ohne Auslagen am Monatsende wieder 1800 Euro netto in seiner Geldbörse haben.

@Ratirat

Laut BMTV muss jeder Arbeitgeber die Mindestauslösung von 44 Euro pro Tag steuerfrei bezahlen, oder ein Firmenfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Viele Baufirmen stellen den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung und zahlen pro Tag noch ca. 15 Euro Spesen steuerfrei. So verdient man am Bau ca. 2000 Euro netto pro Monat.

Der Arbeitgeber muss alle Hotelkosten übernehmen, die einem Arbeiter entstehen, auch Reisekosten zum Beschäftigungsort muss vom Arbeitgeber erstattet werden.

ich fürchte, die Buchhaltung macht es richtig. Verpflegungspauschale ist für Mehraufwand mangels Kochgelegenheit. Dies entfällt bei einer Wohnung, bzw. Appartement. Dies ist eine steuerrechtliche Maßgabe (§§ beim Steuerberater oder Buchhaltung). Die firmeninterne Sprachregelung tritt hinter dem Steuerrecht zurück. (im Streitfall). Macht auch alles Sinn, oder?

Die firmeninterne Sprachregelung tritt hinter dem Steuerrecht zurück.

Sie kann das Steuerrecht nicht aushebeln, aber dann müssen die 24 €/d eben versteuert werden. Das sieht die RK-Richtlinie ja offensichtlich auch vor - kein Grund, die Brutto-Zahlung zu verweigern.

@Ratirat

Ja das stimmt... Wobei ja die 24 Euro nach den ersten drei Monaten pauschal und recht günstig versteuert werden...

Ganz ehrlich... Ich bin zu doof mir genau zu diesem Thema etwas zu ergoogeln... Hast du irgendwas wo ich das nachlesen kann? Ich wäre dir dankbar dafür...